Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine gesetzliche Rente bezieht (vorzeitige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) und noch einer Beschäftigung nachgeht, musste früher eine Hinzuverdienstgrenze einhalten, damit die Rente nicht gekürzt wird. Aufgrund des "Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Flexirentengesetz)" vom 8.12.2016 galt seit dem 1.7.2017 die nachfolgend dargestellte Regelung. Zum 1.1.2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner entfallen; bereits während der Coronajahre ist sie deutlich erhöht worden, Es bleibt aber eine - wenn auch erhöhte - Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrentnern.

Nach dem "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Flexirentengesetz)" vom 8.12.2016 galt seit dem 1.7.2017 folgende Regelung:

  • Anrechnungsfrei bleibt ein Hinzuverdienst bis zu 6.300 EUR im Jahr (das sind 14 x 450 EUR). Wie sich der Verdienst auf die Monate verteilt, ist unerheblich. Diese Grenze gilt auch dann, wenn der Verdienst nicht während des ganzen Jahres erzielt wird.
  • Bei höherem Verdienst werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages zu einem Zwölftel auf die Rente angerechnet, und es wird eine Teilrente gezahlt.
  • Übersteigt die Summe der gekürzten Rente (Teilrente) und 1/12 des Zuverdienstes einen bestimmten, individuell berechneten Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag voll auf die Rente angerechnet. Zur Berechnung des Hinzuverdienstdeckels wird die monatliche Bezugsgröße (2018: 3.045 EUR) multipliziert mit den Entgeltpunkten des Jahres in den letzten 15 Jahren vor Beginn der Rente, in dem die höchsten Entgeltpunkte erreicht wurden.

AKTUELL wird zum 1. Juli 2018 die Deutsche Rentenversicherung erstmals die neue Hinzuverdienstgrenze überprüfen. War die Rente im vergangenen Jahr zu niedrig, gibt es eine Nachzahlung. War sie zu hoch, muss der Rentner den überzahlten Betrag zurückzahlen.

  • Die Deutsche Rentenversicherung prognostiziert auf Basis von Angaben des Versicherten zum Rentenbeginn und anschließend zum 1. Juli jedes Jahres, wie hoch der persönliche Nebenverdienst im laufenden Kalenderjahr ausfallen wird. Liegt der prognostizierte Verdienst über 6.300 EUR, wird die Rente wie beschrieben gekürzt.
  • Zum 1. Juli des Folgejahres - wenn der tatsächliche Verdienst bekannt ist - wird das betreffende Kalenderjahr dann nochmals genau abgerechnet ("Spitzabrechnung"). Ergibt sich nun eine Überzahlung, muss der Rentner diese zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, gibt's eine Nachzahlung.
  • Zu diesem Zeitpunkt wird für die kommenden zwölf Monate eine neue Prognose gestellt. Ändert sich der erwartete Jahreshinzuverdienst um mindestens zehn Prozent - zum Beispiel, weil Sie Ihren Job überraschend aufgegeben haben -, passt die Rentenversicherung die Rente auf Antrag für die nächsten Monate an die neue Jahresprognose an.

STEUERRAT: Die Deutsche Rentenversicherung betrachtet seit Juli 2017 den Hinzuverdienst eines Rentners innerhalb eines Kalenderjahres und gibt die bisherige Monatsbetrachtung auf. Das hat für Rentner den Vorteil, dass sie in einzelnen Monaten mehr als die bisher erlaubten 450 Euro verdienen dürfen. Besonders vorteilhaft ist die Neuregelung im Erstjahr des Rentenbeginns: Die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR gilt ab Rentenbeginn, und zwar auch dann, wenn die Rente erst im September beginnt. Das Einkommen in den Monaten vorher wird nicht erfasst.

Hier geht's zum "Hinzuverdienstrechner" der Deutschen Rentenversicherung.

Weitere Informationen: Hinzuverdienstgrenzen bei Renten

Coronabedingte Ausnahme von der 6.300 EUR-Grenze

Wegen der Corona-Krise wurde im Jahr 2020 für Rentner die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert: Für Frührentner mit einer vorgezogenen Altersrente wurde die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR auf 44.590 EUR angehoben. Der sog. Hinzuverdienstdeckel gemäß § 34 SGB VI ist für das Kalenderjahr 2020 nicht anzuwenden. Einkünfte bis zu dieser Höhe bewirken keine Kürzung der Rente (§ 34 Abs. 8 SGB VI, eingefügt durch das "Sozialschutzpaket-Gesetz" vom 27.3.2020).

Mit dem "Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz" wurde die im Jahr 2020 geltende üppige Hinzuverdienstgrenze für Frührentner auf das Jahr 2021 verlängert und dabei sogar von bisher 44.590 EUR auf 46.060 EUR erhöht. Weiterhin findet auch der Hinzuverdienstdeckel gemäß § 34 SGB VI keine Anwendung (§ 302 Abs. 8 SGB VI).

Auch das Jahr 2022 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze damit 46.060 EUR (14 x 3.290 EUR).

AKTUELL ab 1.1.2023: Wegfall der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner

Ab Erreichen des regulären Rentenalters dürfen Senioren unbegrenzt zu einer Altersrente hinzuverdienen. Wer aber vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, darf nicht mehr als 6.300 EUR (das sind 14 x 450 EUR) im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dies gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner.

  • Wegen der Corona-Krise wurde in den Jahren 2020 bis 2022 für Rentner die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert. So wurde für Frührentner mit einer vorgezogenen Altersrente die Hinzuverdienstgrenze erheblich angehoben und betrug
  • im Jahre 2020: 44.590 EUR,
    in den Jahren 2021 und 2022: jeweils 46.060 EUR.
    Der sog. Hinzuverdienstdeckel gemäß § 34 SGB VI war für die Kalenderjahre 2020 bis 2022 nicht anzuwenden.

AKTUELL wird ab dem 1.1.2023 die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner - nicht für Erwerbsminderungsrentner - ersatzlos gestrichen, sodass Frührentner künftig unbegrenzt hinzu verdienen dürfen. Wer nach dem Renteneintritt mehr arbeiten will, kann dies nun unbesorgt tun (§ 34 SGB VI, geändert durch das "Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze").

  • Mit dem Bezug einer Altersrente kann nunmehr - wie bereits heute schon ab Erreichen der Regelaltersgrenze - hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung abgebaut.
  • Ohne die Neuregelung sollte die Hinzuverdienstgrenze ab 2023 wieder - wie vor 2020 - 6.300 EUR pro Jahr betragen. Diese Grenze beruht auf der bisherigen Minijobgrenze von 450 EUR (14 x 450 EUR). Allerdings gilt ab dem 1.10.2022 eine neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze. Diese liegt ab Oktober 2022 bei 520 EUR pro Monat.

STEUERRAT: Einen Fragen-Antworten-Katalog zu den Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1.1.2023 finden Sie hier: FAQs der Deutschen Rentenversicherung zu Hinzuverdienstgrenzen 

AKTUELL ab 1.1.2023: Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner

Bei Rentnern, die die Regelaltersgrenze (ab 2012: 65 Jahre plus x Monate) erreicht haben und die normale Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gibt es für den Hinzuverdienst keine Einschränkung. Sie können neben der Rente so viel verdienen, wie Sie wollen oder können. Ohne Bedeutung ist, ob Sie die Rente als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Wer jedoch vor der Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 0,81-fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (2022: 39.480 EUR x 0,81 = 31.978 EUR x 0,5 = 15.989 EUR).
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung 6.300 EUR pro Kalenderjahr; der Hinzuverdienst über 6.300 EUR ist auf die Rente anzurechnen.
  • Rente für Bergleute das 0,89-fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.

AKTUELL wird ab dem 1.1.2023 wird die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner deutlich erhöht: Sie beträgt im Jahre 2023 bei

  • teilweiser Erwerbsminderung: 35.647 EUR im Jahr statt bisher maximal 15.989 EUR,
  • voller Erwerbsminderung: 17.824 EUR statt bisher 6.300 EUR.

AKTUELL wird ab dem 1.1.2024 die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten deutlich erhöht: Sie beträgt im Jahre 2024 bei

  • teilweiser Erwerbsminderung: 37.117 EUR,
  • voller Erwerbsminderung: 18.558 EUR.

Die neuen Hinzuverdienstgrenzen sind dynamisch ausgestaltet und knüpfen an die Bezugsgröße an. Die Beträge gelten in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen (§ 96a SGB VI, geändert durch das "Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" vom 20.12.2022).

Die Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich neu festgelegt, denn die maßgebliche Bezugsgröße ändert sich jedes Jahr. Dadurch erfolgt eine automatische Dynamisierung der Hinzuverdienstgrenzen entsprechend der Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmer in Deutschland.

Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt worden ist, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Die individuelle Grenze kann höher sein als die pauschale Grenze. Die Höhe der individuellen Grenze kann dem Rentenbescheid entnommen oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.

Mitteilung an Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrentner müssen weiterhin die Rentenversicherung über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des erzielten Hinzuverdienstes informieren. Das gilt auch für diesbezügliche Änderungen. Als Hinzuverdienst gelten der Bruttoverdienst aus einer abhängigen Beschäftigung, der steuerliche Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, vergleichbares Einkommen (z.B. Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen.

Rentenbeiträge: Arbeiten Sie neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente, sind Sie in dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Minijobber können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Besteht Versicherungspflicht, zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin jeweils ihre Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung. Die gezahlten Beiträge werden beim Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente berücksichtigt.

Hinzuverdienst: Als Hinzuverdienst wird nicht mehr das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berücksichtigt, das der Sozialleistung zugrunde lag, sondern die beitragspflichtige Einnahme. Diese beträgt in der Regel 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Seit 2023 werden als Hinzuverdienst nur noch Sozialleistungen erfasst, die sozialversicherungspflichtig sind. Das sind neben Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld nur diejenigen in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannten weiteren Sozialleistungen, die beitragspflichtig sind, wie Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld. Nicht mehr erfasst werden also versicherungsfreie Sozialleistungen, wie z.B. das Mutterschaftsgeld oder der Gründungszuschuss für Selbstständige (§ 96a Abs. 3 SGB VI).

STEUERRAT: Einen Fragen-Antworten-Katalog zu den Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1.1.2023 finden Sie hier: FAQs der Deutschen Rentenversicherung zu Hinzuverdienstgrenzen

Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel befristet bewilligt. In Abständen wird geprüft, ob die der Rentenzahlung zugrundeliegende Erwerbsminderung noch besteht oder eine (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt möglich ist. Durch die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit laufen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bisher Gefahr, ihren Rentenanspruch zu verlieren. Möglich ist dies, wenn der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit über das der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegende Restleistungsvermögen hinausgeht. Vor diesem Hintergrund ist die probeweise Aufnahme oder zeitliche Ausweitung einer Erwerbstätigkeit für die Betroffenen wenig attraktiv.

AKTUELL können ab dem 1.1.2024 Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bis zu einem halben Jahr eine Beschäftigung auszuüben, ohne die Fortzahlung ihrer Rente zu gefährden. Sie haben somit die Möglichkeit, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu testen. Während dieser Phase bleibt ihr Anspruch auf die gewährte Rente vollständig bestehen (§ 43 Abs. 7 SGB VI, eingefügt durch das "Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze" vom 22.12.2023).

Die Aufnahme bzw. Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, die über das bisher festgestellte zeitliche Leistungsvermögen hinausgeht, gilt als Eingliederungsversuch. Mit der Neuregelung soll für die rentenbeziehenden Personen Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass ein Eingliederungsversuch den bisherigen Rentenanspruch nicht gefährdet. Über die Dauer entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger nach Prüfung des Einzelfalls im Ermessenswege. In der Regel beträgt die Dauer sechs Monate. War der Eingliederungsversuch erfolgreich und es wird dauerhaft eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt, ist darüber zu entscheiden, ob die der Erwerbsminderungsrente zugrundeliegende Leistungseinschränkung und damit der Rentenanspruch weiterhin vorliegt.