Wer seinen Garten neu gestalten lassen möchte, wird zwar sicherlich nicht in erster Linie an die Umsatzsteuer denken. Bei aufwendigeren Arbeiten kann es aber schon hilfreich sein zu wissen, ob auf die Arbeiten eines Garten- und Landschaftsbauers der ermäßigte oder der volle Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Denn letztlich geht es für den Auftraggeber um die Frage, ob sich die Arbeiten um 12 Prozent verteuern. Grundsätzlich gilt: Die Arbeiten eines Garten- und Landschaftsbauers unterfallen dem vollen Steuersatz von 19 Prozent, während die Lieferung von Pflanzen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegt. Doch wenn ein Garten- und Landschaftsbauer mit der Neugestaltung des Gartens beauftragt wird und dabei auch gleich die Pflanzen beschafft, wird es kompliziert.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Lieferung von Pflanzen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung bildet, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts eine Gartenanlage geschaffen wird. Folge: Die gesamte Leistung, also auch die Beschaffung der Pflanzen, unterfällt einem Steuersatz von 19 Prozent (BFH-Urteil vom 14.2.2019, V R 22/17).

  • Der Fall: Ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb sollte einen Barockgarten errichten. Im Preis zunächst nicht enthalten war die Lieferung der einzusetzenden Pflanzen; diese sollten vom Bauherrn zur Verfügung gestellt werden. Allerdings einigte man sich später doch darauf, dass die Pflanzenlieferung durch den Garten- und Landschaftsbauer erfolgen sollte. Laut Schlussrechnung entfielen auf die Pflanzenlieferung rund 129.000 EUR. Diese sollten nach Ansicht des Unternehmers nur einer Umsatzsteuer von 7 Prozent unterliegen. Finanzamt und letztlich auch der BFH unterwarfen die Pflanzenlieferung aber dem vollen Steuersatz.
  • Mit der Gartenanlage sei etwas Eigenständiges, Neues geschaffen worden. Die Pflanzenlieferung und die Gartenbauarbeiten seien daher einheitlich zu beurteilen; eine Trennung in zwei Leistungen und damit die Anwendung von zwei unterschiedlichen Steuersätzen komme nicht in Betracht.

Wenn Pflanzen in einer Baumschule gekauft werden und diese die Pflanzen anschließend auch eingesetzt, sieht die Sache anders aus. Das bloße Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen und die entsprechende Lieferung der Pflanzen können jeweils selbständige Leistungen sein, so dass auf den Pflanzenverkauf der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07, BStBl 2010 II S. 239). Solange also keine Neugestaltung des Gartens vorliegt, bleibt es bei dem Steuersatz von 7 Prozent für die Pflanzen. Wer soll das noch verstehen?

STEUERRAT: Zugegebenermaßen ging es in dem aktuellen Fall um eine große und aufwendige Gartenanlage. Letztlich wäre der Fall aber bei kleineren Gärten wohl nicht anders zu lösen. Von daher kann es empfehlenswert sein, wenn der Bauherr die Pflanzen separat, also von einem anderen Betrieb erwirbt. Dann bliebe es insoweit bei dem ermäßigten Steuersatz und nur die reine Leistung des Garten- und Landschaftsbauers wäre mit 19 Prozent zu versteuern.

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