Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bekanntlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der von sich aus sein Arbeitsverhältnis beendet, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub darf auch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Erben überzugehen hat (EuGH-Urteile 12.6.2014, C-118/13, vom 20.7.2016, C-341/15 und vom 6.11.2018, C-569/16 und C-570/16).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die nationale Rechtsprechung an das EU-Recht angepasst. Der Anspruch auf Vergütung des Urlaubs bleibt auch nach dem Tod des Arbeitnehmers als Abgeltungsanspruch bestehen (Urteile vom 22.1.2019, 9 AZR 45/16 und 9 AZR 328/16).

AKTUELL hat sich der GKV-Spitzenverband darauf verständigt, dass nach dem 22.1.2019 gezahlte Urlaubsabgeltungen bei Tod des Arbeitnehmers als Einnahmen anzusehen sind, die als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterliegen. Sie sind also sozialversicherungspflichtig (GKV-Rundschreiben 2019/4465 vom 29.8.2019). Der 22.1.2019 ist der Tag, an dem die genannten Urteile des BAG verkündet worden sind.

Nach bisheriger Ansicht der Sozialversicherungsträger waren Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und unterlagen nicht der Beitragspflicht. Allerdings hatten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger bereits in 2016 zu erkennen gegeben, dass diese Auffassung wohl geändert wird, sobald das BAG auf die Entscheidungen des EuGH reagiert hat (GKV-Rundschreiben 2016/208 vom 2.5.2016).

HINWEIS: Das Finanzgericht Hamburg hat zur steuerlichen Behandlung entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch keinen Schadensersatzanspruch darstellt. Er gilt vielmehr als nachträgliche Lohnzahlung des Arbeitgebers. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für mehrere Jahre stellt auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar und unterliegt damit nicht der Tarifermäßigung nach der so genannten Fünftel-Regelung (FG Hamburg 19.3.2019, 6 K 80/18; vgl. SteuerSparbrief September 2019).