Seit Jahr und Tag gibt es immer wieder Streit über die Frage, ob ein Kfz-Unfallschaden mit oder ohne Umsatzsteuer zu regulieren ist, ob also die Reparaturkosten brutto oder nur netto zu ersetzen sind. Dies gilt gerade auch im Bereich der Leasingfahrzeuge. Die gegnerischen Versicherungen stellen sich oft auf den Standpunkt, dass der Schaden nur netto zu begleichen ist, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte kein Unternehmer und dementsprechend nicht zum Abzug von Vorsteuer berechtigt ist. Die Versicherungen begründen dies damit, dass bei der Regulierung von Schäden auf den Leasinggeber abzustellen ist. Da dieser die Vorsteuer abziehen dürfe, sei er damit nicht belastet. Doch für die Betroffenen gibt es nun ein wichtiges Urteil.

Aktuell hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden, dass die gegnerische Versicherung die Umsatzsteuer zu erstatten hat, die auf die Reparaturkosten entfällt, wenn der Leasingnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auf den - hinter ihm stehenden - Leasinggeber kommt es also nicht an (Urteil vom 22.8.2019, 12 U 11/19).

  • Der Fall: Die Klägerin hat mit ihrem geleasten Kfz einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Das Kfz ließ sie auf eigene Kosten und im eigenen Namen reparieren. Dementsprechend machte sie Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher geltend. Der Schaden wurde zwar weitestgehend reguliert; allerdings weigerte sich die gegnerische Versicherung, die auf die Reparaturkosten gezahlte Umsatzsteuer zu erstatten, da der Leasinggeber, also der zivilrechtliche Eigentümer des Kfz, vorsteuerabzugsberechtigt sei und ihn die Umsatzsteuer daher nicht belaste. Während das Landgericht den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer ablehnte, folgte das OLG der Argumentation der Geschädigten. Die Versicherung muss also auch die Umsatzsteuer erstatten.
  • Begründung: Es ist auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen, wenn er vertraglich verpflichtet ist, die Reparatur auf eigene Kosten und im eigenen Namen durchführen zu lassen. Da der Leasingnehmer selbst den Vertrag mit dem Reparaturunternehmen abschließt und damit auch gegenüber dem Reparaturunternehmen auf Bezahlung der Vergütung haftet, tritt der Schaden unmittelbar bei ihm selbst ein, wenn er die Reparatur durchführen lässt und die Reparaturrechnung begleichen muss. Dies betrifft dann auch die Umsatzsteuer, wenn er - wie im Fall der Klägerin - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Da die Klägerin im Streitfall die Reparatur auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hat durchführen lassen, ist der Schadensersatzanspruch auch nicht lediglich auf den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens beschränkt. Anderenfalls würde sie auf der Umsatzsteuer "sitzenbleiben“.

HINWEIS: Das OLG hat die Revision zugelassen, da das Urteil von einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 16.11.2004, 10 U 186/04) abweicht, insbesondere aber auch die Rechtssache wegen einer Vielzahl von gleichgerichteten Fällen grundsätzliche Bedeutung hat. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt offenbar noch nicht vor. Dennoch sollten sich Geschädigte zunächst auf das Urteil des OLG Brandenburg berufen. Achtung: Im Bereich von Leasing-Kfz ist es zwar nicht üblich, einen Schaden nur auf Gutachtenbasis abrechnen zu lassen. Falls dies aber ausnahmsweise doch geschieht, sollte das Urteil des Bundesgerichtshofs berücksichtigt werden: Dieser hat entschieden, dass selbst dann kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber der Versicherung besteht, wenn ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv per Gutachten abrechnet und ein Ersatzfahrzeug inklusive Umsatzsteuer erwirbt (BGH-Urteil vom 2.10.2018, VI ZR 40/18, vgl. SteuerSparbrief Januar 2019).