Unternehmer, die Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig angemietet haben, dürfen die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer bereits nach Ausführung der - monatlichen - Mietleistung abziehen, wenn sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ihrerseits also umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen. Das Recht zum - sofortigen - Abzug der Vorsteuer besteht auch, wenn die Miete oder Pacht gestundet wird. Genauer gesagt besteht nicht nur das Recht, vielmehr "muss" die Vorsteuer sogar in dem betroffenen Monat abgezogen werden; ein späterer Abzug - etwa erst bei Zahlung - kommt nicht infrage. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter oder der Mieter so genannte Ist- oder Soll-Versteuerer sind. Machen Sie die Vorsteuer also immer frühzeitig geltend!

Doch was geschieht, wenn der Mieter die Vorsteuer doch zu spät geltend macht, also erst bei Zahlung der Miete, und die Umsatzsteuer-Festsetzungen mittlerweile bestandskräftig sind? Mit dieser Frage muss sich aktuell das Finanzgericht Hamburg befassen; es hat insoweit aber den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Stellungnahme gebeten (FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 10.12.2019, 1 K 337/17, Az. des EuGH C-9/20).

  • Der Fall: Eine Unternehmerin (Klägerin) hatte Räumlichkeiten mit Ausweis von Umsatzsteuer angemietet. Sowohl der Mieterin als auch der Vermieterin war von der Finanzverwaltung gestattet worden, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Ist-Versteuerung). Mietzahlungen wurden der Klägerin teilweise gestundet, die Vorsteueransprüche machte sie immer erst geltend, wenn die Zahlung erfolgte. Diese Verfahrensweise wurde nach einer Außenprüfung vom Finanzamt beanstandet und die Vorsteuer nunmehr bereits im Zeitraum der Ausführung des Umsatzes – monatsweise Mietüberlassung – berücksichtigt. Infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung konnte die Vorsteuer in den Änderungsbescheiden für vergangene Jahre nicht mehr berücksichtigt werden. Hiergegen richtete sich Klage.
  • Das FG Hamburg weist darauf, hin, dass der Vorsteueranspruch eines Leistungsempfängers bereits mit der Ausführung der Leistung entsteht und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Das heißt, der Leistungsempfänger zieht die Vorsteuer ab, obwohl er die Leistung – zum Beispiel aufgrund einer Stundung – noch nicht bezahlt hat, während der Leistende die entsprechende Steuer noch nicht schuldet. ABER: Diese Regelung könnte dem Unionsrecht widersprechen. Die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht hat das FG Hamburg daher dem EuGH im Wege des Vorabersuchens vorgelegt.

STEUERRAT:  Bis zur Antwort des EuGH wird sicherlich noch viel Zeit vergehen. Betroffene sollten bis dahin darauf achten, dass sie die Vorsteuer bei gestundeten Mietzahlungen nicht zu spät geltend machen, denn sonst könnte es geschehen, dass ihnen der Vorsteueranspruch komplett verloren geht. Gerade in Zeiten der Corona-Krise ist dies von besonderer Relevanz.