Aufgrund der Corona-Maßnahmen konnten Zweit- und Ferienwohnungen in den Jahren 2020 und 2021 mitunter über Wochen nicht wie gewohnt genutzt werden. Zwar sind die Nutzungsverbote zuweilen von den Gerichten wieder gekippt worden, doch de facto blieben viele Zweit- und Ferienwohnungen pandemiebedingt leer. Dennoch haben die Gemeinden die Zweitwohnungssteuer - soweit ersichtlich - unvermindert erhoben und so stellt sich die Frage, ob dies rechtens war oder ob zumindest ein teilweiser Erlass in Betracht kommt.

Leider kann an dieser Stelle keine befriedigende Antwort gegeben werden, da es letztlich auf die Satzungen der jeweiligen Gemeinden ankommt und diese höchst unterschiedlich sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber schon vor Jahren wie folgt entschieden: Verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so kann die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, nach der er mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird, nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden (BVerwG, Urteil vom 26.9.2001, 9 C 1/01, BVerwG, Urteil vom 27.10.2004, 10 C 2.04). Insofern dürfte ein rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Zweitwohnungssteuer zumeist nicht bestehen.

Bei Dauercampern, die vielfach ebenfalls Zweiwohnungssteuern zahlen müssen, werden sich die Gemeinden zudem darauf berufen können, dass viele Satzungen bereits eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten (Wetter, Jahreszeiten) bei der Steuerberechnung berücksichtigen. Auch hier wird also nur selten ein rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Zweitwohnungssteuer gegeben sein.

AKTUELL hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auch dann rechtmäßig war, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt und hier coronabedingt im Jahre 2020 zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten hatten (Schleswig-Holsteinisches OVG, Eilbeschluss vom 18.11.2022, 5 MB 23/22).

  • Der Antragsteller besitzt ein Grundstück auf Sylt und nutzt die dort gelegene Wohnung als Zweitwohnung. Er ist trotz des Zutrittsverbots von der Gemeinde Sylt zu einer uneingeschränkten Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 herangezogen worden. Das OVG sieht dies in dem Eilbeschluss als rechtens an.
  • Begründung: Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer setzt nur das "Innehaben“ einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für eine gewisse Dauer voraus. Diese Möglichkeit sei durch das in der Zeit vom 3. April bis zum 3. Mai 2020 in Schleswig-Holstein geltende Zutrittsverbot zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee nicht entfallen, sondern nur vorübergehend eingeschränkt worden. Bei einer solchen pandemiebedingten Einschränkung handele es sich um einen atypischen Sachverhalt, der bei der Auslegung des Begriffs des "Innehabens“ nicht zu berücksichtigen sei. Das Steuerrecht betreffe in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Die hierzu erlassenen Regelungen dürften steuerpflichtige Sachverhalte deshalb typisierend erfassen. Die vorliegende Einschränkung sei schließlich auch nicht mit den Folgen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung vergleichbar.

STEUERRAT: Ungeachtet dessen kann in begründeten Fällen natürlich ein Antrag auf Erlass der Zweitwohnungssteuer gestellt werden. Dann müssen aber sowohl sachliche als auch persönliche Billigkeitsgründe vorgebracht werden. Das heißt: Es wäre nicht nur darzulegen, dass die Zweitwohnung tatsächlich nicht genutzt werden konnte, sondern es müssen auch persönliche wirtschaftliche Gründe (Kurzarbeit, Verlust des Arbeitsplatzes) vorgebracht werden. Zugegebenermaßen tun sich Kommunen mit solchen Erlassanträgen aber äußerst schwer und die Erfolgsaussichten dürften vielfach bescheiden sein.