
Leider kann an dieser Stelle keine befriedigende Antwort gegeben werden, da es letztlich auf die Satzungen der jeweiligen Gemeinden ankommt und diese höchst unterschiedlich sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber schon vor Jahren wie folgt entschieden: Verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so kann die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, nach der er mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird, nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden (BVerwG, Urteil vom 26.9.2001, 9 C 1/01, BVerwG, Urteil vom 27.10.2004, 10 C 2.04). Insofern dürfte ein rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Zweitwohnungssteuer zumeist nicht bestehen.
Bei Dauercampern, die vielfach ebenfalls Zweiwohnungssteuern zahlen müssen, werden sich die Gemeinden zudem darauf berufen können, dass viele Satzungen bereits eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten (Wetter, Jahreszeiten) bei der Steuerberechnung berücksichtigen. Auch hier wird also nur selten ein rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Zweitwohnungssteuer gegeben sein.
STEUERRAT: Ungeachtet dessen kann in begründeten Fällen natürlich ein Antrag auf Erlass der Zweitwohnungssteuer gestellt werden. Dann müssen aber sowohl sachliche als auch persönliche Billigkeitsgründe vorgebracht werden. Das heißt: Es wäre nicht nur darzulegen, dass die Zweitwohnung tatsächlich nicht genutzt werden konnte, sondern es müssen auch persönliche wirtschaftliche Gründe (Kurzarbeit, Verlust des Arbeitsplatzes) vorgebracht werden. Zugegebenermaßen tun sich Kommunen mit solchen Erlassanträgen aber äußerst schwer und die Erfolgsaussichten dürften vielfach bescheiden sein.