Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Naturgemäß kommen nach entsprechenden Neuregelungen immer wieder Fragen auf. Doch nun hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage den lang erwarteten Fragen-Antworten-Katalog (FAQs) veröffentlicht. Hier ist der Link: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz. Unter anderem nimmt das BMF zu folgenden Fragen Stellung:

Frage: Ist es für die Steuerbefreiung von Bedeutung, wann und wie lange der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein muss?

Antwort: Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.

Frage: Gilt die Steuerbefreiung auch für inflationsbezogene Prämien, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 25.10.2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden?

Antwort: Auf den Zeitpunkt des Beschlusses oder der Vereinbarung der inflationsbezogenen Prämie kommt es nicht an. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für eine "neue“ Leistung des Arbeitgebers. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn die Leistung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (zum Beispiel Tarifvertrag) oder einer einseitigen Erklärung des Arbeitgebers (zum Beispiel Gesamtzusage) erfolgt, die zeitlich vor dem 25.10. 2022 gefasst wird. Selbstverständlich müssen die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG vorliegen. Insbesondere muss die Leistung dem Inflationsausgleich dienen und dem Arbeitnehmer innerhalb des Begünstigungszeitraums (26.10.2022 bis 31.12.2024) zufließen.

Frage: Kann eine Sonderzahlung als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie neben dem steuerfreien Corona-Pflegebonus gewährt werden?

Antwort: Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG (Corona-Pflegebonus) gilt für Zahlungen des Arbeitgebers bis zum 31.12.2022 (nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 ist für Leistungen nach § 150c SGB XI eine Erweiterung des Begünstigungszeitraums bis zum 31.5.2023 vorgesehen), und die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11c EStG (Inflationsausgleichsprämie) gilt für Zahlungen ab dem 26.10.2022, so dass es bis zum Jahresende 2022 zu einer zeitlichen Überschneidung kommt. Unter den weiteren Voraussetzungen der beiden Vorschriften können beide Steuerbefreiungen in diesem Zeitraum nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Frage: Unterliegt die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie der Pfändung?

Antwort: Die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Daher unterliegt sie den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen (insbesondere Arbeitseinkommen).

HInweis: Es gibt zahlreiche weitere Fragen, die das BMF - noch - nicht beantwortet hat. Beispiele:

  • Ist die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitgeber verpflichtend?
  • Und, falls diese gezahlt wird: Müssen Arbeitgeber diese gleichmäßig an alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens leisten?

Zur ersten Frage lautet die Antwort: Nein, es besteht keine Verpflichtung.

Die zweite Frage hat die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel nach der Anfrage des Abgeordneten Fritz Güntzler (CDU/CSU) wie folgt beantwortet: Die mit § 3 Nr. 11 EStG beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Zudem handelt es sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, der innerhalb des Begünstigungszeitraums auch in Teilbeträgen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann (Bundestags-Drucksache 20/3987 vom 14.10.2022).

STEUERRAT: Auch wenn sowohl die grundsätzliche Zahlung der Inflationsausgleichsprämie als auch eine eventuelle Verteilung unter den Arbeitnehmern - steuerlich - im freien Belieben des Arbeitgebers stehen, können sich aus dem Tarif- oder dem Arbeitsrecht abweichende Handhabungen ergeben. So dürfen Arbeitgeber nicht einfach willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wird, müssen objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz.