SteuerSparbrief - Archiv

Der Online-SteuerSparbrief erscheint monatlich im Umfang von rund 16 Seiten und ist Teil des Abonnements von Steuerrat24. Die aktuelle Ausgabe steht jeweils ab Monatsbeginn zum Abruf in der Rubrik "SteuerSparbrief" bereit.

Falls Sie eine frühere Ausgabe versäumt haben, können Sie hier die letzten Ausgaben des SteuerSparbriefs aufrufen.

 

Diese Ausgabe bietet unter anderem folgende interessante Themen:

  • Minijob: Vorsicht - ohne Vertrag gelten 20 Stunden als vereinbart
  • Fahrten zur Arbeit: Geschickte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte
  • Arbeitszimmer: Kosten für Modernisierung des Badezimmers anteilig absetzbar
  • Haushaltsnahe Dienste: Aufwendungen für Schneeräumen begünstigt 
  • Minijob: Kein Firmenwagen für Ehegatten oder Lebensgefährten

Hier geht es zum gesamten Inhaltsverzeichnis und zu Ihrem SteuerSparbrief (Hinweis: Die PDF-Datei zum Ausdruck finden Sie unterhalb des Inhaltsverzeichnisses):

Hier finden Sie auch die PDF-Datei zum AusdruckSteuerSparbrief März 2019

 

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Anzeigepflicht für geplante Steuergestaltungen nimmt schärfere Konturen an. Es gibt mittlerweile einen ersten Entwurf des Bundesfinanzministeriums, der Einzelheiten darstellt und erläutert. Ziel der Anzeigepflicht für geplante Steuergestaltungen ist es, die Finanzverwaltung und die Politik frühzeitig über Modelle zu informieren, die zwar vom Gesetz gedeckt, also legal sind, aber als "unerwünscht" gelten. Der Fiskus soll in die Lage versetzt werden, die Gestaltungen zu unterbinden, bevor sie in die Tat umgesetzt werden. Es zeichnet sich zunehmend ab, dass nicht nur internationale Gestaltungen gemeldet werden müssen, sondern auch solche, die sich in den Grenzen Deutschlands abspielen. 

Wahrscheinlich werden viele redliche Steuerzahler sagen: "Gut so. Lasst die großen Konzerne und vermögenden Privatpersonen nicht mehr mit ihren dubiosen Gestaltungen davonkommen. Und lasst uns die Milliarden an Steuereinnahmen, die uns allen verloren gehen, wieder einsammeln und für sinnvolle Zwecke nutzen. Legt der Industrie der Finanzberater, die den deutschen Staat ausnutzt, endlich das Handwerk." 

Ja, dagegen ist nichts einzuwenden. Ich bin jedoch der festen Überzeugung, dass die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen zu einem bürokratischen Monster anwachsen wird, das in einigen Jahren alle handelnden Personen verfluchen werden, und zwar nicht nur die Steuerberater, sondern auch die Steuerbürger, die Finanzbeamten und schließlich selbst die Politiker, die sie heute befürworten. 

Um meine Haltung zu verstehen, möchte ich zunächst darauf eingehen, wer überhaupt die Steuermodelle anzeigen muss. Dies sind in erster Linie die so genannten Intermediäre, also etwa Steuerberater und Rechtsanwälte. Allerdings ist der Begriff des Intermediärs bewusst weit gefasst worden, so dass auch die Mitarbeiter von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistern betroffen sein können. Selbst Kfz-Händler und ihre Mitarbeiter bleiben nicht verschont. Und vor allem: Beruft sich der Steuerberater auf seine Schweigepflicht, geht die Anzeigepflicht auf den Nutzer über. Wer ein Gestaltungsmodell ohne Berater "austüftelt", ist ohnehin selbst anzeigepflichtig. Sie erkennen: Es geht nicht nur um den Steuerberater. Nein, alle Bürger können betroffen sein und bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro belegt werden. 

Bei grenzüberschreitenden Gestaltungen soll es keine Mindestregelung geben. Jede Gestaltung ist damit anzuzeigen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt. Werden Sie zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber in einem Land tätig, in dem ein niedriger Steuersatz besteht oder in dem gar keine Einkommensteuern anfallen, müssen Sie selbst zuvor prüfen, ob bereits die reine Auslandsentsendung eine "Gestaltung" darstellt, die sie anzeigen müssen. Schließen Sie einen Vertrag über eine ausländische Lebensversicherung ab, kann es sich um eine "Gestaltung" handeln, die Sie anzeigen müssen. Kaufen Sie eine Ferienwohnung im Ausland - Sie ahnen es - müssen Sie zuvor eventuell das deutsche Finanzamt informieren - und zwar wohlgemerkt, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben. 

Plötzlich holt die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen also auch den "normalen" Steuerzahler ein, der jedoch gar nicht im Fokus stand. Dabei wäre es wesentlich sinnvoller, die Finanzverwaltung mit geschultem Fachpersonal auszustatten, das sich vor allem in der globalen Finanzwirtschaft auskennt. Denn die großen Modelle der Steuervermeidung der letzten 20 Jahre sind fast alle bekannt gewesen, sie konnten nur mangels hinreichender Fachkenntnis oder ausreichendem Personal nicht gestoppt werden. Zuweilen fehlte auch der politische Wille. Doch daran wird jede noch so gut gemeinte Anzeigepflicht nichts ändern. Im Gegenteil: Der Fiskus wird mit Anzeigen regelrecht überflutet werden, die er abarbeiten muss. Allein das Beratungshaus "Freshfields" wird nach Informationen des "SPIEGEL" 1.200 Modelle anzeigen, wenn das Gesetz verabschiedet wird. Konservative Schätzungen gehen insgesamt von 700.000 Anzeigen pro Jahr aus. 

Von daher: Lasst uns Steuermilliarden von Großkonzernen und Steuertricksern wieder zurückholen. Aber bitte nicht mit einer Anzeigepflicht, die uns alle mit unglaublicher Bürokratie belasten und die den Staat nach eigenen Berechnungen rund 25 Mio. Euro pro Jahr kosten wird, sondern mit sinnvollen Lösungen wie etwa der Aufstockung der Bankenprüfer. Das ist preiswerter, aber wesentlich effektiver. 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Christian Herold

Redaktion Steuerrat24

 

I. Beruflicher Bereich

1. Minijob:
Vorsicht - ohne Vertrag gelten 20 Wochenstunden als vereinbart

Zum 1. Januar 2019 ist das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. Kernelement des Gesetzes ist im Übrigen die Einführung einer so genannten Brückenteilzeit. Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, nach der Teilzeitarbeit wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Allerdings umfasst das Gesetz eine weitere Änderung, die Minijobber und ihre Arbeitgeber unbedingt kennen sollten. Sie betrifft die "Arbeit auf Abruf" und letztlich auch die geringfügigen Beschäftigungen ohne schriftliche Arbeitsverträge.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nämlich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, galt bislang eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Zudem hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. ABER: Seit dem 1. Januar 2019 gelten nicht mehr 10, sondern 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG).

Das heißt: Existieren keine schriftlichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit, werden nun 20 Wochenstunden als vereinbart angesehen. Bei einem Mindestlohn von 9,19 EUR pro Stunde wären das 183,90 EUR Wochenlohn und - je nach Länge des Monats - rund 740 EUR Monatslohn. Damit ist die Minijobgrenze von 450 EUR locker überschritten. Das wird Arbeitgebern und zum Teil auch den Arbeitnehmern nicht gefallen. Hinzuweisen ist diesbezüglich auch auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.9.2014 (5 AZR 1024/12), in dem es heißt: " Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ..... gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten." Es wird insoweit auf § 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TzBfG verwiesen, wonach bislang 10 und nun 20 Wochenstunden als vereinbart gelten.

STEUERRAT: Das Gesetz betrifft zwar in erster Linie das Arbeitsrecht. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich die Träger der Sozialversicherung darauf berufen werden und im Rahmen ihrer Prüfungen die Minijobs zu sozialversicherungspflichtigen Jobs "umwandeln" werden. Hohe Beitragsnachforderungen wären vorprogrammiert. Ob sie damit durchkommen werden, steht auf einem anderen Blatt, vor allem, wenn die tatsächliche Übung in der Vergangenheit eine andere war. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, auch bei geringfügig Beschäftigten die wöchentlich zu erbringende Arbeitszeit schriftlich zu fixieren. Das reine Ausfüllen des Personalfragebogens reicht nicht aus.

 

2. Fahrten zur Arbeit:
Geschickte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte

Das Reisekostenrecht hält zuweilen einige Kuriositäten bereit. Insbesondere die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern, die in mehreren Betrieben oder Filialen arbeiten, kann zu interessanten Ergebnissen führen. In der Praxis wird oftmals der Fehler begangen, bei den steuerlichen Auswirkungen aufgrund der Zuordnung der Tätigkeitsstätte nur ein einziges Jahr zu betrachten. Dabei sollten Effekte unbedingt über mehrere Jahre berücksichtigt werden. Denn auch wenn die Steuerersparnis aufgrund einer bestimmten Zuordnung im Erstjahr nur gering erscheinen mag, lassen sich in den Folgejahren bei geschickter Gestaltung einige hundert Euro Steuern zusätzlich sparen.

Nicht selten sind Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, die Arbeitsleistung auf Dauer - nicht bloß vorübergehend - an zwei oder mehr Arbeitsstätten ihres Arbeitgebers zu verrichten, zum Beispiel im Hauptbetrieb und in einer Filiale. Seit 2014 kann ein Arbeitnehmer allerdings nur noch eine einzige "erste Tätigkeitsstätte" pro Dienstverhältnis haben. Jede Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gilt als Auswärtstätigkeit. Das bedeutet für den Abzug der beruflichen Kosten:

  • Nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale absetzbar, alle weiteren Fahrten mit der Dienstreisepauschale bzw. mit den tatsächlichen Kosten (§ 9 Abs. 4 Satz 5 EStG).
  • Da die Tätigkeit an den anderen Arbeitsstätten als Auswärtstätigkeit gilt, sind zudem die Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Falls mehrere Arbeitsstätten die Voraussetzungen einer "ersten Tätigkeitsstätte" bezüglich Dauer der Tätigkeit oder Umfang der Arbeitszeit erfüllen, gilt folgende Regelung:

  • Als erste Tätigkeitsstätte gilt diejenige, die der Arbeitgeber bestimmt. Dabei muss es sich nicht um die Tätigkeitsstätte handeln, an der Sie den zeitlich überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben.
  • Macht der Arbeitgeber von seinem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch, gilt als erste Tätigkeitsstätte diejenige, die der Wohnung örtlich am nächsten liegt.

Die Bestimmung der "ersten Tätigkeitsstätte" erfolgt durch den Arbeitgeber anhand von arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen, Weisungen und Verfügungen. Natürlich sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer oftmals aus arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen oder innerbetrieblichen Regelungen heraus bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte an gewisse Maßgaben gebunden. Wer jedoch in der Bestimmung frei ist, sollte seinen Gestaltungsspielraum steuerlich optimal ausnutzen.

Beispiel:
Rechtsanwalt Förster unterhält zwei Kanzleistandorte. Sein Mitarbeiter Schröder besucht Standort A jeweils an drei Tagen pro Woche und Standort B an zwei Tagen. Er fährt stets unmittelbar von seiner Wohnung in eines der beiden Büros. Zu beiden Standorten sind es jeweils 10 km. Üblicherweise ist er mehr als acht Stunden im Büro. Zunächst sind Förster und Schröder geneigt, Standort B als erste Tätigkeitsstätte zuzuweisen, um die Fahrten zum Standort A mit 0,30 EUR je gefahrenen km geltend machen zu können, da dieser Standort häufiger aufgesucht wird (Variante 1). Nach einem Blick in den Reisekostenerlass vom 30.9.13 (BStBl I 13, 1279) ändern sie jedoch ihre Meinung (Variante 2).
Bei der ersten Alternative ergeben sich folgende steuerliche Abzugsbeträge:

Variante 1: Standort B als erste Tätigkeitsstätte

 

Fahrten zum Standort A: 140 Tage x 0,30 EUR x 10 km x 2 =

840 EUR

Fahrten zum Standort B: 90 Tage x 0,30 EUR je Entfernungs-km x 10 km =

270 EUR

Verpflegungsaufwand für die Fahrten zum Standort A für die ersten drei Monate:

 

12 Wochen x 3 Tage x 12 EUR =

432 EUR

Summe

1.542 EUR 

Nun prüfen Förster und Schröder, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn Standort A als erste Tätigkeitsstätte behandelt bzw. zugewiesen wird, obwohl die Fahrten dorthin dann nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können:

Variante 2: Standort A als erste Tätigkeitsstätte 

 

Fahrten zum Standort A: 140 Tage x 0,30 EUR je Entfernungs-km x 10 km =

420 EUR

Fahrten zum Standort B: 90 Tage x 0,30 EUR x 10 km x 2 =

540 EUR

Verpflegungsaufwand für die Fahrten zum Standort B:

 

45 Wochen x 2 Tage x 12 EUR =

1.080 EUR

Summe

2.040 EUR 

Immerhin kann Schröder nun 498 EUR mehr steuerlich geltend machen. Die Begründung liegt darin, dass die Verpflegungsaufwendungen an dem Standort, der weniger als drei Tage pro Woche aufgesucht wird, ohne zeitliche Beschränkung abgezogen werden können, während im umgekehrten Fall eine Beschränkung auf drei Monate gilt.
Im BMF-Schreiben vom 30.9.13 (BStBl I 13, 1279, Rz. 54) heißt es dazu: "Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer an dieser mindestens an drei Tagen wöchentlich tätig wird. Die Dreimonatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird."

STEUERRAT: Rechtsanwalt Förster sollte davon absehen, Standort B für Mitarbeiter Schröder als erste Tätigkeitsstätte festzulegen. Bei der ersten Variante könnte Schröder im kommenden Jahr nämlich keine Verpflegungsaufwendungen mehr geltend machen, während er in Variante 2 auch in den Folgejahren jeweils 1.080 EUR abziehen darf. Somit könnte er im ersten Fall nur noch 1.110 EUR geltend machen, während er im zweiten Fall dauerhaft 2.040 EUR pro Jahr abziehen kann.

Weitere Informationen: Fahrten zur Arbeit: Besonderheiten bei mehreren Tätigkeitsstätten

 

3. Tierhaltung:
Kosten für einen 'Schulhund' doch als Werbungskosten absetzbar?

Tiere werden aus Liebhaberei, aus Tierliebe, zur Unterhaltung und zum Vergnügen gehalten. Deshalb ist die Tierhaltung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, sodass die Kosten für Anschaffung und Unterhalt steuerlich leider nicht absetzbar sind. Wenn allerdings für die Tierhaltung so gut wie ausschließlich berufliche Gründe vorliegen und private Motive ausscheiden, können die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein, so beispielsweise der Diensthund eines Polizei- oder Zollbeamten, der Wachhund eines Wachmanns, der Jagdhund eines Forstbediensteten, das Reitpferd eines Reitlehrers (z.B. BFH-Urteil vom 30.6.2010, BStBl. 2011 II S. 45).

Und wie stehts bei einer Lehrerin, die ihren Hund an einigen Tagen in die Schule mitnimmt und ihn dort als "Schulhund" einsetzt. Kürzlich hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einen anteiligen Werbungskostenabzug für einen privat angeschafften Schulhund abgelehnt (FG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2018, 5 K 2345/15).

AKTUELL hat das Finanzgericht Düsseldorf - völlig konträr zum FG Rheinland-Pfalz - entschieden, dass eine Lehrerin die Aufwendungen für ihren privat angeschafften Hund, denn sie in der Schule als "Schulhund" einsetzt, zur Hälfte als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen kann (FG Düsseldorf vom 14.9.2018, 1 K 2144/17 E).

Nach Auffassung der Finanzrichter handelt es sich bei dem "Schulhund" nicht um ein Arbeitsmittel der Lehrerin, da er zwar auch der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Lehrerin dient, jedoch nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Anders kann dies sein bei einem Polizeidiensthund. Die Aufwendungen für den Schulhund sind als gemischt genutzte Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % (555 EUR) als Werbungskosten abzugsfähig.

STEUERRAT: Jetzt gibt es zum "Schulhund" zwei gegensätzliche Entscheidungen von zwei Finanzgerichten. Also muss nun der Bundesfinanzhof die Streitfrage klären. Dort ist das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 52/18 anhängig.

Weitere Informationen: Kosten der Tierhaltung.

 

4. Arbeitszimmer:
Kosten für Modernisierung des Badezimmers anteilig absetzbar

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, sofern "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, und in unbegrenzter Höhe, falls das Arbeitszimmer den "beruflichen Mittelpunkt" darstellt. Bei der Kostenermittlung werden Aufwendungen, die den Raum direkt betreffen, in voller Höhe erfasst und Aufwendungen, die das Gebäude betreffen, mit dem Arbeitszimmeranteil einbezogen.

Mit dem Arbeitszimmeranteil absetzbar sind auch Aufwendungen für die Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung des Hauses bzw. der Eigentumswohnung. Unstrittig gilt dies für Renovierungskosten, die das gesamte Haus betreffen, wie Reparatur oder Erneuerung des Daches, der Haustür, der Außenfassade, der Heizung, der Fenster. Ebenfalls gilt dies für Allgemeinflächen, wie Flur, Diele und Treppenhaus. Wie aber sind die Kosten für eine Modernisierung des Badezimmers zu beurteilen?

Das Finanzgericht Münster hat zum allgemeinen Erstaunen entschieden, dass auch Aufwendungen für einen umfangreichen Umbau des Badezimmers mit dem Arbeitszimmeranteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. "Bei den Umbaukosten für das Badezimmer handelt es sich um solche Kosten, welche - ähnlich wie die Kosten für die Neueindeckung des Daches, die Renovierung der Fassade, das Ersetzen der Eingangstür oder die Trockenlegung des Kellers - das gesamte Gebäude betreffen". Beim Umbau des Bades werde derart gravierend in die Gebäudesubstanz eingegriffen, dass der Umbau letztlich als werterhöhende Modernisierungsmaßnahme im Hinblick auf das gesamte Gebäude anzusehen ist. Hinzu komme, dass das Badezimmer nicht irgendein Raum ist, sondern für die Nutzung eines Einfamilienhauses zwingend erforderlich ist (FG Münster vom 18.3.2015, 11 K 829/14 E, Rev. unter VIII R 16/15).

Der Fall: Das Badezimmer wurde vollständig umgebaut und behindertengerecht gestaltet, so die Tür versetzt, verbreitert und erneuert, die Badewanne ersatzlos entfernt, Dusche, Waschtisch, Toilette und Bidet versetzt, Zu- und Abwasserleitungen sowie Stromleitungen und -anschlüsse wurden erneuert, der Boden mitsamt der Fußbodenheizung erneuert und ein zusätzlicher Heizkörper installiert, das Bad komplett neu gefliest. Von den gesamten Umbaukosten des Badezimmers in Höhe von 38.822 EUR wurde ein Anteil von 8,43 % (= 3.272 EUR) bei den Arbeitszimmerkosten berücksichtigt.

STEUERRAT: Einen wichtigen Aspekt zeigen die Richter für Selbstständige auf, bei denen das Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen gehört: Der anteilige Betriebsausgabenabzug für die Badsanierung sei geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Bei einer späteren Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den späteren Entnahmewert.

Weitere Informationen: Arbeitszimmer: Welche Kosten können Sie für das Arbeitszimmer absetzen?

 

5. Dienstliche Fahrten:
Neue Durchschnittswerte für Treibstoffkosten 2018

Berufliche und dienstliche Fahrten - außer den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - können Sie beim Finanzamt mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abrechnen. Statt die Dienstreisepauschale in Anspruch zu nehmen können Sie auch den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz Ihres Fahrzeugs ermitteln und damit die dienstlichen Fahrten bewerten. Den Km-Kostensatz für Ihren Pkw erhalten Sie, indem Sie die Gesamtkosten des Fahrzeugs durch die Gesamtfahrleistung dividieren.

Nun kommt es aber häufig vor, dass man gerade für Benzinkosten die Belege übers Jahr hinweg nicht vollständig oder überhaupt nicht gesammelt hat. Aber das ist kein Problem, denn Sie dürfen die Treibstoffkosten anhand des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs und des durchschnittlichen Literpreises schätzen (BFH-Urteil vom 7.4.1992, BStBl. 1992 II S. 854). Dies ist nach § 162 AO möglich, wenn Kosten dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Für die Schätzung benötigen Sie zwei Daten: Den vom Hersteller Ihres Fahrzeugs angegebenen Durchschnittsverbrauch und den durchschnittlichen Kraftstoffpreis in dem betreffenden Jahr. Doch wie hoch war eigentlich im Jahre 2018 der durchschnittliche Literpreis?

AKTUELL geben wir Ihnen hier den durchschnittlichen Literpreis für das Jahr 2018 bekannt, wie er vom statistischen Bundesamt und vom Mineralölwirtschaftsverband ermittelt wurde: Der Jahres-Durchschnittspreis betrug für Superbenzin 145,64 Cent und für Diesel 128,87 Cent pro Liter. Der Wert wird monatlich ermittelt und kann mit dem Jahresdurchschnittspreis auch für steuerliche Zwecke genutzt werden.

Beispiel:

Sie haben alle Kostenbelege mit Ausnahme der Tankbelege vorliegen. Also behelfen Sie sich mit einer Schätzung der Benzinkosten: Der Wagen verbraucht auf 100 km durchschnittlich 8 Liter, ein Liter kostet im Jahresdurchschnitt 145,64 Cent. Insgesamt sind Sie im Jahr 28.000 km gefahren.

Für Benzinkosten schätzen Sie also: 28.000 km : 100 km x 8 Liter x 145,64 Cent =

3.262,34 EUR

Weitere Informationen: Wie Sie Ihren tatsächlichen Kilometer-Kostensatz ermitteln.

 

6. Fortbildung:
Aufwendungen für Jagdschein nicht als Werbungskosten absetzbar

Einen Jägerkurs und die Jagdprüfung sehen die Finanzämter wohl immer als privates Hobby an und lassen deshalb einen steuerlichen Abzug der Kosten nicht zu (BFH-Urteil vom 19.11.1957, BStBl. 1958 III S. 27). In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, der gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug gilt, ist geregelt, dass u.a. Aufwendungen für Jagd und Fischerei nichtabziehbare Werbungskosten darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein gewisser Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gegeben ist, etwa wenn die Jagd zur Förderung der beruflichen Kontakte und für den Abschluss von Geschäften nützlich ist.

Ausnahmsweise können die Aufwendungen für Jägerkurs und Jagdprüfung als Werbungskosten absetzbar sein, wenn die Jagd zu Ihrer beruflichen Tätigkeit gehört, so beispielsweise bei Forstbediensteten und Jagdaufsehern. Denn nur in diesen Fällen kann angenommen werden, dass die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung und der Erwerb Voraussetzung für die Ausübung gerade dieser Berufstätigkeit ist. Gehört die Jägerprüfung zur Berufsausbildung, sind die Aufwendungen begrenzt im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar.

AKTUELL hat das Finanzgericht Münster die Aufwendungen für die Jägerprüfung bei einer Landschaftsökologin nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt (FG Münster vom 20.12.2018, 5 K 2031/18 E).

  • Der Fall: Eine Landschaftsökologin absolviert einen Kurs zum Erwerb des Jagdscheins und macht die Kosten in Höhe von 2.744 EUR als Werbungskosten geltend. Sie legt eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele, die als Arbeitszeit angerechnet worden sei. Nach Darlegung der Jägerin dient die Ablegung der Jägerprüfung der Fortbildung wildbiologischer Kenntnisse und der Wissenserlangung über die Jagd, deren Regeln und deren Rechte. Die Prüfung stelle ein Zertifikat über das Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume dar. Darüber hinaus sei die Ablegung der Jägerprüfung für die Arbeit mit dem faunistischen Spürhund erforderlich. Häufig sei der Jagdschein Einstellungsvoraussetzung in forstlichen Betrieben oder eine Zulassungsvoraussetzung für die Studienaufnahme im Bereich Wildtierforschung.
  • Nach Auffassung der Richter ist der Jagdschein keine unmittelbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Landschaftsökologin. Die Klägerin nimmt im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teil und führt auch nicht (etwa aus Sicherheitsgründen) eine Jagdwaffe bei der Arbeit mit sich. Auch wenn der Jagdschein hilfreich sei, um Anschluss an Jagdhund-Clubs zu finden, deute dies auf private Interessen der Klägerin hin. Falls ein Jagdschein Einstellungsvoraussetzung in forstlichen Betrieben bzw. Zulassungsvoraussetzung für die Studienaufnahme im Bereich der Wildtierforschung ist, so ist damit nicht nachgewiesen, dass die Klägerin eine berufliche Veränderung in diese Bereiche anstrebt. Insoweit fehlt es am hinreichend bestimmten wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang, der für den vorweggenommenen Werbungskostenabzug erforderlich wäre.

Weitere Informationen: Fortbildung: Weitere Kurse, Lehrgänge, Seminare...

 

7. Riester-Förderung:
Kürzere Frist für Einwilligungserklärung bei Beamten

Die Riester-Förderung in Form der Altersvorsorgezulage und ggf. einem ergänzenden Sonderausgabenabzug können auch Beamte, Richter, Soldaten in Anspruch nehmen sowie bestimmte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder versicherungsbefreit sind. Eine Besonderheit ist hier die Zulagenummer und die Einwilligungserklärung: Sie müssen gegenüber ihrer Besoldungsdienststelle bzw. gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Einwilligung zur Weitergabe ihrer Besoldungsdaten an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abgeben (§ 10a Abs. 1 EStG).

Die Einwilligungserklärung muss für das Beitragsjahr, für das die Zulage und der Sonderausgabenabzug beantragt werden, bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr abgegeben werden. Wird die Einwilligung nicht fristgerecht abgegeben, besteht für das Beitragsjahr kein Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug!!

AKTUELL wird ab dem 1.1.2019 die Frist für die Einwilligungserklärung von zwei Jahren erheblich verkürzt. Künftig muss die Einwilligung bis zum Ablauf des Beitragsjahres abgegeben werden. Dadurch wird eine Beschleunigung des Zulageverfahrens ermöglicht (§ 10a Abs. 1 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze - Betriebsrentenstärkungsgesetz" vom 17.8.2017).

Im Gegenzug zur Verkürzung der Abgabefrist erhalten die genannten Personen ab 2019 im Rahmen des Festsetzungsverfahrens eine Nachholmöglichkeit für die Abgabe der Einwilligung: Eine vergessene oder aus anderen Gründen nicht fristgerecht abgegebene Einwilligungserklärung kann der Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachholen. Über diese Nachholung hat er die zentrale Stelle unmittelbar zu informieren, damit sie dies im weiteren Festsetzungsverfahren berücksichtigen kann (§ 90 Abs. 5 EStG).

Weitere Informationen: Riester-Rente: Besonderheiten bei Beamten.

 

8. Dienstwagen:
Zur erstmaligen Anwendung der Neuregelung für Elektro-Kfz

Zum 1.1. 2019 hat sich eine erfreuliche Neuregelung für Arbeitnehmer ergeben, die von ihrem Arbeitgeber ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen erhalten. Bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021 ist bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode der Listenpreis nur zur Hälfte anzusetzen. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Natürlich kam es, wie es kommen musste: Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die solche Fahrzeuge bereits schon vor 2019 angeschafft, geleast oder genutzt haben, beklagen sich darüber, dass sie nicht von der Vergünstigung profitieren. Einige Wirtschaftsverbände haben sich daher an das Bundesfinanzministerium gewandt. Dieses hat die Anfrage wie folgt beschieden:

  • Die Neuregelung gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge.
  • In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
  • Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug aber vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 bei der Altregelung, das heißt, die Vergünstigung ist für das entsprechende Kfz nicht anzuwenden.

Damit ist die Finanzverwaltung den Wünschen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zumindest in den Fällen nachgekommen, in denen Fahrzeuge Ende 2018 angeschafft oder geleast wurden, aber die erstmalige Überlassung in 2019 stattfindet.

 

II. Privater Bereich

1. Haushaltsnahe Dienste:
Aufwendungen für Schneeräumen steuerlich begünstigt

Wenn der Schnee das Land in eine zartweiße Decke hüllt, sieht das zwar schön aus, bedeutet aber für Hauseigentümer und Mieter: Schnee schippen und Gehweg streuen. Auch öffentliche Gehwege müssen von den Anwohnern schnee- und eisfrei gehalten werden. Sonst drohen bei einem Unfall Schadenersatzforderungen. Falls Sie den Winterdienst oder die Straßenreinigung von einem Dienstleister gegen Vergütung erledigen lassen, können Sie diese Vergütung mit 20 % von der Steuerschuld abziehen. Denn es handelt sich um eine sog. haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG).

Vor Jahren hatte die Finanzverwaltung diese Ausgaben nur fürs Schneeschippen auf dem Privatgrundstück anerkannt. Doch im Jahre 2014 entschied der BFH, dass auch das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen und Straßen vor dem eigenen Grundstück als begünstigte haushaltsnahe Tätigkeit gilt. Die Kosten für den Winterdienst seien folglich mit 20 % von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12).

Seitdem erkennt die Finanzverwaltung die Kosten für den Winterdienst und die Reinigung ebenfalls an, soweit die Arbeiten jenseits der eigenen Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Ein solcher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 2).

STEUERRAT: Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausstellt und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wird. Steuerlich absetzbar sind nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes. Auch Mieter können solche Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Allerdings wird dies oftmals vergessen, denn die Kosten sind Bestandteil der Nebenkosten.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

 

2. Behinderte:
Für Privatfahrten höherer Kilometersatz steuerlich absetzbar?

Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Und zwar zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Die Fahrten wird das Finanzamt aber nicht unbegrenzt, sondern nur in einem "angemessenen Rahmen" anerkennen. Als angemessen gelten hier eine Fahrleistung von höchstens 15.000 km im Jahr und ein Km-Kostensatz von 0,30 EUR.

Die Frage ist, ob statt der Dienstreisepauschale von 0,30 EUR je km nicht doch der höhere tatsächliche Km-Kostensatz des Pkw abziehbar ist. Tatsächlich hatte das Hessische Finanzgericht im Jahre 2016 einen höheren Kilometerkostensatz als 0,30 EUR anerkannt - und zwar 0,7764 EUR. Ausnahmsweise könne der Pauschsatz von 0,30 EUR überschritten werden, wenn "außergewöhnliche Umstände" vorliegen. Dies sei aber auf "krasse Ausnahmefälle" zu beschränken. Derartige außergewöhnliche Umstände könnten dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich sind (FG Hessen vom 23.6.2016, 6 K 2397/12).

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof das behinderten- und steuerzahlerfreundliche Urteil des FG Hessen wieder kassiert und die Fahrten des behinderten Menschen lediglich mit der Pauschale von 0,30 EUR anerkannt. Im Urteilsfall liege ein "krasser Ausnahmefall" nicht vor. Zwar sei der Kläger durch seine Erkrankungen außergewöhnlich stark behindert und deshalb auf ein besonders ausgestaltetes Fahrzeug angewiesen. Doch das gewählte Kfz verursache nicht derart überdurchschnittliche Aufwendungen, dass sie durch die Anwendung der Pauschsätze nicht abgegolten wären (BFH-Urteil vom 21.11.2018, VI R 28/16).

  • Der Fall: Es handelt sich um einen Rollstuhlfahrer, der an Multipler Sklerose leidet und die Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF" sowie die Pflegestufe III (bzw. den entsprechenden Pflegegrad) hat. Er erwirbt einen Kleinbus, der mit erheblichen Kosten behindertengerecht umgebaut wird. Dieser Umbau ermöglicht es ihm, in seinem Rollstuhl sitzend mitzufahren. Aufgrund der fortgeschrittenen Krankheit ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis nicht mehr möglich. Für das Fahrzeug wurde - ohne die Umbaukosten - ein Kilometer-Kostensatz von 0,7764 EUR ermittelt, wobei eine AfA-Dauer für das Fahrzeug von acht Jahren zugrunde gelegt wurde.
  • Zutreffend wurden der Berechnung der Aufwendungen pro gefahrenen Kilometer die Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau zugrunde gelegt. Denn diese sind nicht auf die Nutzungsdauer des Kfz zu verteilen, sondern im Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abziehbar. Die so ermittelten Kosten in Höhe von 0,7764 EUR pro gefahrenem Kilometer begründen indes keinen "krassen Ausnahmefall", der ein Abweichen von den Pauschsätzen rechtfertigen würde. Sie liegen nicht wesentlich über den durchschnittlichen Fahrzeugkosten von Fahrzeugen der Mittelklasse, die nicht die besonderen Eigenschaften des vom Kläger wegen seiner Behinderung verwendeten Modells aufweisen. So entstanden z.B. nach Berechnungen von Schwacke für ein Fahrzeug der Mittelklasse im Streitjahr bei einer vierjährigen Haltedauer und einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km Kosten von etwa 0,60 EUR/km (z.B. Mercedes Benz C 220 CDI DPF BlueEFFICIENCY, 170 PS, Diesel, Neupreis ca. 38.990 EUR: 0,6028 EUR/km; Citroen C 5 Tourer THP 155, 156 PS, Benzin, Neupreis ca. 32.000 EUR: 0,6350 EUR/km).

STEUERRAT: Der BFH weist explizit darauf hin, dass es nach der BFH-Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, statt des pauschalen Km-Satzes vom 30 Cent einen höheren Km-Kostensatz geltend zu machen. So würde in "krassen Ausnahmefällen" ein höherer Abzug möglich sein, beispielsweise wenn der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen, oder er sein Fahrzeug in außergewöhnlich geringem Umfang nutzt, sodass er pro gefahrenem Kilometer relativ hohe Aufwendungen zu tragen hat (BFH-Urteil vom 13.12.2001, III R 6/99, BFH-Urteil vom 19.1.2017, VI R 60/14; BFH-Urteil vom 22.10.1996, III R 203/94; BFH-Urteil vom 14.10.1997, III R 95/96).

Weitere Informationen: Behinderung: Kosten für Fahrten und Auto.

 

3. Rürup-Rente:
Beiträge im Jahre 2019 mit höherem Betrag absetzbar

Bei "Rürup"-Rentenversicherungen sind die erworbenen Versorgungsansprüche nicht vererblich, nicht kapitalisierbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht beleihbar. Die Beiträge sind zusammen mit anderen Altersvorsorgebeiträgen (zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, landwirtschaftlichen Alterskassen) als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, sie wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt bis zum Jahre 2025 in Stufen von jeweils 2 Prozentpunkten auf 100 % (§ 10 Abs. 3 EStG).

  • In den Jahren 2005 bis 2014 betrug der Höchstbetrag 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR (Alleinstehende / Verheiratete). Steuermindernd wirkten sich die Beiträge in 2014 mit 78 % aus, höchstens 15.600 EUR / 31.200 EUR (das sind 78 % von 20.000 EUR / 40.000 EUR).
  • Seit 2015 ist der Höchstbetrag gekoppelt an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag. Zuletzt sind im Jahre 2018 die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 23.712 EUR bei Ledigen und 47.424 EUR bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich mit 86 % steuermindernd aus, also mit höchstens 20.392 EUR / 40.784 EUR.

AKTUELL steigen im Jahre 2019 der steuerliche Abzugssatz sowie der Höchstbetrag für Altersbeiträge: Absetzbar sind Beiträge zur Rürup-Rente - ggf. zusammen mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung - insgesamt bis zu 24.305 EUR bei Ledigen und 48.610 EUR bei Verheirateten. Davon wirken sich 88 % steuermindernd aus, d.h. höchstens 21.388 EUR bzw. 42.776 EUR.

HINWEIS: Der Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich anhand des Beitragssatzes (2019: 24,7 %) und der Beitragsbemessungsgrenze (2019: 8 200 EUR). Das sind im Jahre 2019: 8.200 EUR x 12 = 98.400 EUR x 24,7 % = 24.304,80 EUR, aufgerundet 24.305 EUR. Dieser Wert gilt in West und Ost.

Wird im Jahre 2019 mit der Auszahlung einer Rürup-Rente begonnen, muss davon lebenslänglich ein Anteil von nur 78 % versteuert werden. Genau genommen wird die Rente nur im ersten und im zweiten Jahr mit dem Besteuerungsanteil von 78 % versteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der zeitlebens festgeschrieben wird. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR steuerpflichtig.

Weitere Informationen: Altersvorsorge mit Rürup.

 

4. Spenden und Mitgliedsbeiträge:
Die Attac-Organisation ist nicht gemeinnützig

Attac Deutschland ist das Projekt des gemeinnützigen Attac-Trägervereins e.V. mit Sitz in Frankfurt/Main. Die Organisation hat zur Zeit etwa 29.500 Mitglieder. Attac setzt sich ein für eine Umverteilung des globalen Reichtums, eine strenge Regulierung der Finanzmärkte, einen gerechten Welthandel und umfassende soziale Sicherheit. Dabei ging es z.B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionensteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.

  • Im April 2014 hat das Finanzamt Frankfurt der Organisation die Gemeinnützigkeit für die Jahre ab 2010 entzogen mit der Begründung, sie sei zu politisch. Nach Meinung des Finanzamts steht die Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung im Mittelpunkt der Aktivitäten des Attac-Netzwerks - was die Versagung der Gemeinnützigkeit legitimiere (AEAO zu § 52, Nr. 15).
  • Das Finanzgericht Hessen hatte jedoch entschieden, dass die globalisierungskritische Organisation Attac gemeinnützig bleibt. Das politische Engagement gegen die neoliberale Globalisierung stehe der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, solange Attac damit seine gemeinnützigen Satzungsziele verfolge. Konkret könne sich Attac insbesondere auf das Ziel der politischen Bildung berufen. Somit sind Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzbar - für die Jahre ab 2010! (Hessisches FG vom 11.10.2016, 4 K 179/16).

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Attac-Organisation wegen Verfolgung politischer Zwecke nicht länger gemeinnützig ist. Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Nach Auffassung des BFH ist der Attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei "Kampagnen" zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen (BFH-Urteil vom 10.10.2019, V R 60/17).

  • Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 AO ausdrücklich genannten Zwecke. Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehört u.a. auch die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52
    Abs. 2 Nr. 7 AO). Die Volksbildung umfasst im Zusammenhang mit der Förderung des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO auch die sog. politische Bildung. Voraussetzung ist hierfür, dass es der Körperschaft um die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins dem Grunde nach geht.
  • Die Förderung der Allgemeinheit umfasst nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Ausgeschlossen ist die Verfolgung von "Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art" (gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO). Der Bereich der steuerbegünstigten politischen Bildung wird überschritten, wenn so entwickelte Ergebnisse durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen.
  • Allerdings dürfen sich Körperschaften zur Förderung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke in gewissen Grenzen auch betätigen, um Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu nehmen, z.B. zur Förderung des Umweltschutzes. Zur Förderung der Allgemeinheit gehört auch die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund tritt. Soweit eine Körperschaft danach politische Zwecke gemeinnützig verfolgen kann, muss sie sich "parteipolitisch neutral" verhalten.

 

III. Kinder

1. Ausbildungsfreibetrag:
Für minderjährige Kinder mit Kinderfreibetrag abgegolten

Für Kinder in Schul- und Berufsausbildung, für die die Eltern Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, besteht zusätzlich ein Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag für "Sonderbedarf", wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder beträgt 924 EUR im Jahr (§ 33a Abs. 2 EStG).

Der "allgemeine" Ausbildungsbedarf wird bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr durch den sog. Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag) steuermindernd berücksichtigt. Im Rahmen der Günstigerprüfung in der Einkommensteuerveranlagung wird dieser Freibetrag zusammen mit dem Kinderfreibetrag gegen das Kindergeld aufgerechnet.

AKTUELL hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die gesetzliche Regelung bestätigt, dass Eltern für minderjährige Kinder keinen Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag haben. Dies gilt auch, wenn diese außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung sind mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten (FG Rheinland-Pfalz vom 27.3.2018, 3 K 1651/16; Revision VI R 20/18).

Nach Auffassung der Richter ist die gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch FG Köln vom 18.3.2009, 7 K 2854/08; FG Berlin-Brandenburg vom 25.3.2009, 2 K 1797/05; FG Rheinland-Pfalz vom 28.9.2010, 2 K 1638/09).

Weitere Informationen: Ausbildungsfreibetrag

 

2. Familiengeld in Bayern:
Jetzt doch keine Anrechnung auf Hartz IV-Leistungen

Am 1. August 2018 ist das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) in Kraft getreten, aufgrund dessen ab dem 1. September 2018 das neue Bayerische Familiengeld gezahlt wird. Dies ist eine Leistung für alle Familien in Bayern, unabhängig von Einkommen, Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuungsform. Mit dem Familiengeld werden das bisherige Betreuungsgeld und das Landeserziehungsgeld gebündelt und aufgestockt.

  • Das Bayerische Familiengeld wird gewährt für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr, d.h. vom 13. bis zum 36. Lebensmonat. Es beträgt 250 EUR pro Monat, ab dem dritten Kind sogar 300 EUR pro Monat. Das Familiengeld erhalten Eltern für ihre Kinder, die ab dem 1. Oktober 2015 geboren wurden.
  • Das Familiengeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Bei Inanspruchnahme des vollen Bezugszeitraums von zwei Jahren kann man insgesamt Familiengeld in Höhe von 6.000 EUR bzw. 7.200 EUR erhalten. Das Familiengeld bekommen alle Eltern, unabhängig davon, ob das Kind eine Krippe besucht oder nicht. Ferner wird das Familiengeld unbürokratisch ausgezahlt. Wer in Bayern Elterngeld beantragt und bewilligt erhalten hat, muss keinen Antrag stellen. Der Elterngeldantrag gilt zugleich auch als Antrag auf Familiengeld.

Allerdings gab es bisher einen gewichtigen Streitpunkt: Die Bayerische Regierung möchte, dass auch Hartz IV-Bezieher, insbesondere Alleinerziehende, vom Familiengeld profitieren und hat deshalb in Artikel 1 des Gesetzes festgeschrieben: "Das Familiengeld soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden."

Diese großzügige Regelung war jedoch dem Bundesarbeitsministerium, das von Minister Heil (SPD) geführt wird, ein Dorn im Auge. Und so hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 10.8.2018 eine Weisung herausgegeben, dass die Jobcenter das Familiengeld auf Hartz IV-Leistungen anrechnen müssen. Das bedeutet, dass betroffene Familien bei ihrer bisherigen Sozialhilfe mit Abzügen rechnen mussten.

AKTUELL wurde am 1.2.2019 der monatelange Streit zwischen Bund und Bayern über die Einbeziehung des Familiengeldes in die Hartz IV-Leistungen beigelegt. Kurzum: Auch Empfänger von Hartz IV erhalten das Familiengeld. Der nun geschlossene Kompromiss über die Zahlungen sieht vor, dass die Auszahlung zweckgebunden für eine "förderliche frühkindliche Betreuung" des Kindes erfolgt. Im Gegenzug verzichtet der Bund bei Neuanträgen auf die Anrechnung des Familiengelds auf Hartz IV-Zahlungen und hat sich zudem bereit erklärt, schon angerechnete und einbehaltene Zahlungen zurückzuerstatten. Damit ist die von Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) angedrohte Klage gegen den Bund hinfällig.

Weitere Informationen. Website des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

 

IV. Kapitalerträge

1. Investmentfons:
Die neue Anlage KAP-INV zur Steuererklärung

Kapitalanleger, die ihre Einkommensteuererklärung für das 2018 erstellen, sehen sich mit zwei neuen Anlagen konfrontiert, nämlich der Anlage KAP-BET und der Anlage KAP-INV. Die Anlage KAP-BET ist für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden, auszufüllen. Die Anlage KAP-INV ist für die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vorgesehen. Sie gilt zum Beispiel bei Investmentanteilen, die im Ausland verwahrt werden. Sie kann beim Ausfüllen durchaus Probleme bereiten. Erträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sind hingegen - wie bisher - in der Anlage KAP einzutragen.

Zum Hintergrund:

  • Zum 1.1.2018 ist das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vom 19.7.2016 in Kraft getreten. Nach bisheriger Rechtslage waren Wertzuwächse bei Investmentanteilen bis zur Veräußerung durch den Anleger steuerfrei, wurden also erst beim Verkauf versteuert. Um auf Anlegerebene einen einheitlichen Übergang auf das neue Besteuerungsrecht zu schaffen, ist für alle Investmentanteile, die vor dem 1.1.2018 angeschafft wurden, aber eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion eingeführt worden. Alle Investmentanteile, die vor 2018 angeschafft wurden, gelten zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als neu angeschafft. Die Veräußerungsfiktion führt aber nicht zu einer sofortigen Besteuerung der Veräußerungsgewinne oder -verluste. Sie sorgt lediglich dafür, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage einheitlich für alle Anleger zum 31.12.2017 nach den bis dahin geltenden Regeln festgestellt und vermerkt wird. Zu versteuern ist der Gewinn oder Verlust erst in dem Jahr, in dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird.
  • Für Investmentanteile, die vor 2009 erworben wurden, gilt bei der Veräußerungsfiktion (noch) der bisherige Bestandsschutz: Die Wertzuwächse bis zum 31.12.2017 bleiben steuerfrei. Dies gilt auch für Veräußerungen, die noch vor 2018 vorgenommen werden. Alle ab 2018 eintretenden Wertveränderungen sind auch für die Alt-Anteile, die vor 2009 erworben wurden, nach neuem Recht grundsätzlich steuerpflichtig. Um zumindest das Vertrauen der Kleinanleger in die "Ewigkeitsgarantie" nicht allzu sehr zu enttäuschen, wird ein neuer Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR pro Anleger eingeführt: Die Wertzuwächse ab 2018 bleiben für die Alt-Anteile bis zu diesem Betrag steuerfrei. Aus den genannten Gründen sind seit 2018 gesonderte Angaben zu Investmentfonds erforderlich.

Was ist beim Ausfüllen der KAP-INV zu berücksichtigen?

  • Während bei Fondsanteilen, die bei einer inländischen Bank verwahrt werden, die maßgebenden Werte bekannt sind und das Ausfüllen der Anlage KAP keine allzu großen Probleme bereitet, ist dies bei Fondsanteilen mit Depots im Ausland nicht der Fall. In der Praxis stellt sich also das Problem, dass die Werte nach deutschem Steuerrecht eingetragen werden müssen, diese tatsächlich aber von den ausländischen Banken nicht immer bescheinigt werden. Das heißt, die Werte sind mitunter mühselig selbst zu ermitteln. Dazu suchen Sie aus Ihren Unterlagen die ISIN (Internationale Wertpapier-Kennnummer) heraus und ermitteln unter www.bundesanzeiger.de die entsprechenden Werte.
  • Beachten Sie, dass auch das Heraussuchen der ISIN mitunter Schwierigkeiten bereiten kann, denn zuweilen haben Fonds für ihren thesaurierenden Teil eine eigene Kennnummer. Auch Fondsverschmelzungen und -schließungen können zur Verwirrung bei der Ermittlung der ISIN führen. Lassen Sie sich hier ggf. von Ihrem Bankhaus unterstützen. Achten Sie peinlich genau darauf, wann die Fondsanteile erworben worden sind, denn dies ist für die Besteuerung eines späteren Veräußerungsgewinns extrem wichtig. Betreiben Sie insoweit schon heute Beweisvorsorge und sammeln Sie alle wichtigen Unterlagen zum Ankauf und ggf. zum Verkauf von einzelnen Tranchen.

Wichtig: Die Eintragungen zu den Erträgen sowie den Veräußerungsgewinnen und -verlusten in der Anlage KAP-INV erfolgt vor der so genannten Teilfreistellung. Die Teilfreistellung bzw. der steuerfreie Anteil richtet sich nach der Art des Fonds: Steuerfrei sind für Privatanleger in

  • Aktienfonds: 30 Prozent (Zeilen 4, 9-11)
  • Mischfonds: 15 Prozent (Zeilen 5, 12-14),
  • offenen Immobilienfonds: 60 Prozent (bei Anlageschwerpunkt im Ausland 80 Prozent, Zeilen 6,7, 15-20).

Weitere Informationen:

 

2. Wertlose Aktien:
Depotausbuchung reicht für Verlustberücksichtigung

Nach wie vor weigert sich die Finanzverwaltung, Verluste aus Aktien und Darlehen anzuerkennen, wenn die Wertpapiere oder das Darlehen wertlos geworden sind. Es wird weiterhin auf § 20 Abs. 2 EStG verwiesen, wonach es einer tatsächlichen Veräußerung der wertgeminderten Aktien oder der Darlehensforderung bedarf. Dabei mangelt es nicht an Urteilen der Finanzgerichte, die auch eine "Wertloswerdung" als ausreichend erachten, um einen Wertverlust zu berücksichtigen. Kürzlich hatte das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass der Ausfall eines Privatdarlehens zu berücksichtigen ist, und zwar mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit (Urteil 18.7.2018, 7 K 3302/17 E).

AKTUELL hat sich auch das FG Rheinland-Pfalz auf die Seite der Steuerzahler geschlagen. Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank führt danach zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen (Urteil vom 12.12.2018, 2 K 1952/16). Es bedarf keiner Veräußerung der Aktien.

  • Der Fall: Der Kläger hatte im Januar 2010 in zwei Tranchen 10.000 Stück Aktien der X-Company zu einem Kaufpreis von 5.402,50 EUR erworben. Diese Aktien gehörten zu seinem Privatvermögen. Die Gesellschaft meldete im Juni 2009 nach US-amerikanischem Recht Insolvenz an. Im Zuge des Insolvenzverfahrens entstand eine neue Gesellschaft, in die ertragsstarke Firmenteile überführt wurden. Daneben und unabhängig davon bestand die X-Company unter anderem Namen fort. In ihr verblieben ertragsschwache Teile der vormaligen Gesellschaft sowie Verbindlichkeiten und sonstige Belastungen, die abgewickelt werden sollten. Die das Aktiendepot führende Bank teilte dem Kläger mit, dass die zuständige Lagerstelle die Aktien als wertlos eingestuft habe. Es sei mit keinerlei Zahlung mehr zu rechnen. Daher seien die Anteile ersatzlos ausgebucht worden.
  • Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Anleger einen Verlust aus Kapitalvermögen in Höhe der Anschaffungskosten der Aktien geltend, den das Finanzamt jedoch nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Der Untergang einer Kapitalanlage stellt zwar keine Veräußerung dar. Nach Dafürhalten der Finanzrichter ist der Ausfall eines Aktionärs bei Untergang der Kapitalgesellschaft in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG aber vom Ersatztatbestand der "ausbleibenden Rückzahlung" erfasst.

STEUERRAT: Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen worden, die vermutlich auch eingelegt wird. Es verbleibt in ähnlich gelagerten Fällen also eine Rechtsunsicherheit. Gebeutelte Anleger sollten aber auf jeden Fall gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und auf das aktuelle Urteil hinweisen. Wer noch gestalten kann, sollte hingegen überlegen, seine Aktien zu veräußern statt diese einfach ausbuchen zu lassen. In 2017 hat das FG München entschieden, dass auch eine gegenseitige Veräußerung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten kein Gestaltungsmissbrauch ist. Dementsprechend können die Verluste verrechnet werden (Urteil vom 17.7.2017, 7 K 1888/16). Allerdings liegt auch hier die Revision vor (VIII R 9/17).

 

3. Wertlose Anleihen:
Enteignung führt zur Verlustberücksichtigung

Verluste aus Wertpapieren im Privatvermögen werden seitens der Finanzverwaltung nur bei "echten" Veräußerungen anerkannt (vgl. vorhergehende Meldung). Es wird auf § 20 Abs. 2 EStG verwiesen, der neben der Veräußerung lediglich noch Ersatztatbestände wie die Rückzahlung oder Abtretung benennt, nicht aber die reine Ausbuchung aus dem Depot. Der reine Vermögensverfall ist also steuerlich grundsätzlich nicht relevant.

AKTUELL hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass jedoch auch die Enteignung zu einem Verlust führt, der steuerlich anzuerkennen ist (Urteil vom 25.9.2018, 13 K 93/16 E).

  • Der Fall: Es ging es um einen Anleger, der eine nachrangige Anleihe einer niederländischen Bank erworben hatte. Die Bank geriet jedoch im Zuge der Finanzkrise in eine Abwärtsspirale. Trotz bereits erfolgter Kredite durch den niederländischen Staat kam die Bank so stark unter Druck, dass sich die niederländische Regierung zur Verstaatlichung entschloss, weil eine Insolvenzanmeldung das niederländische Finanzsystem in ernsthafte Gefahr gebracht hätte. In 2013 wurde der Anleger darauf hingewiesen, dass die Wertpapiere enteignet worden und auf den niederländischen Staat übergegangen seien. Er wurde ferner darüber in Kenntnis gesetzt, dass inzwischen von der niederländischen Regierung festgelegt worden sei, keine Entschädigung zu zahlen. Genauer gesagt ist ihm eine Entschädigung von 0 EUR angeboten worden, was wirtschaftlich betrachtet natürlich das Gleiche ist. Nachfolgend erhielt der Kläger das Angebot eines privaten Ankäufers, der anbot, 1,75 EUR pro 100 EUR Nennwert zu zahlen. Der Anleger nahm das Angebot nicht an. Auch spätere höhere Angebote schlug er aus. Das Finanzamt weigerte sich, den Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen. Die Klage des Steuerbürgers war erfolgreich.
  • Im Streitfall lägen die Merkmale einer Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG vor, das heißt, es läge eine entgeltliche Übertragung von wertlosen Anleihen vor. Der niederländische Finanzminister habe mit der Petition zur Bestimmung der Entschädigung ausgeführt, dass eine Entschädigung von 0 EUR angemessen sei. Es wäre im Übrigen reiner Formalismus, in diesem Fall für die Verlustverrechnung eine Bescheinigung i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG zu verlangen. Hinweis: In einer solchen Bescheinigung nach amtlichem Muster wird die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts bestätigt.

 

V. Eigenheim und Vermietung

1. Grundstücksgemeinschaften:
Vorteilhafte Gewinnverteilung bei Neueintritt

Tritt ein Gesellschafter unterjährig in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, so wird ihm ein Gewinn oder Verlust grundsätzlich nur für den Zeitraum zugewiesen, in dem er tatsächlich der GbR angehörte. Das erscheint logisch und wird daher von der Finanzverwaltung auch so vertreten. Doch darf von diesem Grundsatz abgewichen werden, um Gewinne und Verluste steuerlich "geschickter" zuzuordnen?

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass von dem Grundsatz der zeitanteiligen Zurechnung abgewichen werden darf. Tritt ein neuer Gesellschafter etwa in eine Grundstücksgemeinschaft ein, so kann der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein. Allerdings muss dies mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sein (Urteil vom 25.9.2018, IX R 35/17).

  • Der Fall: An einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt. Einer der Gesellschafter veräußerte seinen Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter. Nach dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch in diesem Jahr erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst am 30. Juni 1998 gezahlt. Deshalb kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel.
  • Im Jahr 1998 entstand bei der GbR ein Verlust in Höhe von ca. 0,6 Mio. EUR. Das Finanzamt verteilte diesen Verlust zu jeweils einem Drittel auf die verbleibenden Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen und den neu eingetretenen Gesellschafter. Die vom neuen Gesellschafter eingereichte Klage, mit der dieser eine Zurechnung eines Drittels des Verlusts des gesamten Geschäftsjahres begehrte, hatte Erfolg. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt und dem neu eingetretenen Gesellschafter den seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verlust des gesamten Geschäftsjahres 1998 zugesprochen.
  • Grundsätzlich richtet sich die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre der Kläger nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen, weil seine Beteiligung von einem Drittel nur für ein halbes Jahr bestand. Von dieser gesetzlichen Regelung können die Gesellschafter jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage abweichen. Voraussetzung ist, dass die von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Verteilung für zukünftige Geschäftsjahre getroffen wird und dass ihr alle Gesellschafter zustimmen. Sie muss zudem ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, können auch während des Geschäftsjahres eintretende Gesellschafter an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden.

STEUERRAT: Das Urteil ermöglicht in bestimmten Grenzen die geschickte Zuordnung von Überschüssen und Verlusten. Um Missverständnisse zu vermeiden: Nicht entschieden hat der BFH, ob eine Änderung der Ergebnisverteilung auch während des laufenden Geschäftsjahres mit Rückbeziehung auf dessen Beginn steuerrechtlich anzuerkennen ist.

 

2. Zweitwohnungssteuer:
Berechnungsgrundlage "Jahresrohmiete" unzulässig

Die Zweitwohnungssteuer ist für viele Steuerbürger ein Ärgernis. Zwar ist mit ihr oftmals eine gewisse Lenkungsfunktion der Gemeinden verbunden, die verhindern wollen, dass zu viele Zweitwohnungen als reine Feriendomizile genutzt werden. Tatsächlich ist sie aber eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sich zahlreiche Inhaber von Zweitwohnungen gegen die Zweitwohnungssteuer zur Wehr setzen.

AKTUELL hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts (OVG) den Klagen gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in zwei Gemeinden stattgegeben. Die angefochtenen Steuerbescheide seien rechtswidrig, weil der von den Gemeinden zur Anwendung gebrachte Steuermaßstab gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Entscheidung ist über die entschiedenen Einzelfälle hinaus für viele Inhaber von Zweitwohnungen von Interesse (Urteile vom 30.1.2019, 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18).

  • Wie zahlreiche andere Gemeinden haben auch die Gemeinden Friedrichskoog und Timmendorfer Strand durch Satzung bestimmt, dass sich die Zweitwohnungssteuer nach der "Jahresrohmiete" bemisst. Diese wiederum ist laut Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 auf den Zeitpunkt 1.1.1964 festzustellen und sodann anhand von Preisindizes für die Lebenshaltung hochzurechnen. Das OVG ist zu der Auffassung gelangt, dass dieser Steuermaßstab zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung führe, weil Zweitwohnungen trotz erheblicher Unterschiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert würden. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 zur Grundsteuer (Az. 1 BvL 11/14 u.a.) gelte auch für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer, dass ein zum 1.1.1964 einheitlich festgestellter Mietwert die seitdem in über 50 Jahren erfolgte differenzierte Entwicklung wertbildender Merkmale von Immobilien (wie z.B. Ausstattung und Lage) nicht ausreichend berücksichtige und damit innerhalb desselben Satzungsgebietes zu einer fortschreitenden Wertverzerrung führe.
  • Dem Einwand der Kommunen, dass die beanstandeten Vorschriften ihrer Satzung bis zu einer Neuregelung fortgelten können sollten, sind die Richter nicht gefolgt. Dafür bestehe kein Bedürfnis. Die Gemeinden könnten ihre Satzungen rückwirkend ändern und die Zweitwohnungssteuer auf neuer Satzungsgrundlage auch für zurückliegende Jahre erneut erheben, solange die Steuerschuldner dadurch nicht schlechter gestellt würden. Als alternativer Steuermaßstab komme in Betracht, den bisher maßgeblichen Mietwert durch Berücksichtigung von Baujahr und Lage der Immobilien zu modifizieren, eine Schätzung aufgrund von aktuellen Vergleichsmieten im jeweiligen Satzungsgebiet vorzunehmen oder die Zweitwohnungssteuer vom Verkehrswert abzuleiten. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

3. Grundsteuer:
Bund und Länder einigen sich auf Eckpunkte der Reform

Die Reform der Grundsteuer nimmt langsam aber sicher konkretere Züge an. Bund und Länder haben sich auf die Eckpunkte eines neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts geeinigt. Diese werden nachfolgend kurz vorgestellt, obwohl im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sicherlich noch Änderungen eintreten werden - Bayern hat schon heute Bedenken angemeldet. Maßgebend für die Bewertung sollen die Miethöhe, das Baujahr und der Wert des Grund und Bodens sein. Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer sind natürlich letztlich die Steuermesszahl und der darauf von den Gemeinden anzuwendende Hebesatz.

Die Einzelheiten:

  • Bei Wohngrundstücken soll zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die durchschnittlichen Nettokaltmieten (Mieten aus dem Mikrozensus, nach Mietstufen gestaffelt) angeknüpft werden. Anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete wird die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt, wenn der Eigentümer eine Nettokaltmiete erhält, die bis zu 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt. Vermietet der Eigentümer zu einer Nettokaltmiete, die noch weiter darunter liegt, soll die um 30 Prozent geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete angesetzt werden.
  • Das Baujahr ist für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger Bewertungsaspekt. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, soll aus Vereinfachungsgründen in der Erklärung die Angabe "Gebäude erbaut vor 1948" werden.
  • Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund- und Boden sind die Bodenrichtwerte. Die Finanzverwaltung kann ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Bodenrichtwertzonen (Größe) machen. Die Gutachterausschüsse können Bodenrichtwertzonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen. Für Kommunen, deren mittleres Bodenwertniveau unter dem Landesdurchschnitt Wohnen liegt, kann optional das für die Kommune jeweils ermittelte "mittlere Bodenwertniveau" als "Ortsdurchschnittswert" angesetzt werden.
  • Soweit für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorliegen noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können, ist anstelle des Ertragswertverfahrens ein gegenüber dem geltenden Recht vereinfachtes Sachwertverfahren anzuwenden (statt über 30 Angaben sollen dann aber nur 8 erforderlich sein).
  • Die Reform soll aufkommensneutral gestaltet werden. Die Steuermesszahl wird nach Grundstücksarten differenziert. Für die jeweiligen Grundstücksarten wird die Steuermesszahl regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.
  • Für die Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft wird ein Ertragswertverfahren eingeführt.
  • Die Kommunen erhalten die Option, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben.

Wie immer bei Reformen wird es Gewinner und Verlierer geben. Man geht davon aus, dass Eigentümer von Immobilien in teuren Innenstadtlagen - und letztlich über die Umlagen auch die Mieter - höhere Grundsteuern zahlen müssen als Eigentümer von ländlichen Grundstücken.

 

4. Verbilligte Vermietung:
Bestimmung der üblichen Miete bei Gewerbeobjekten

Werbungskosten bei Vermietungen sind in voller Höhe absetzbar, selbst wenn die vereinbarte Miete nur 66 Prozent bzw. zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG). Aber: Die 2/3-Regelung gilt nur, wenn die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet wird und nicht, wenn Räumlichkeiten zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken vermietet oder verpachtet werden. Dann sind die Werbungkosten nämlich nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder -pacht abziehbar.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie die ortsübliche Vergleichsmiete bzw. -pacht zu ermitteln ist. Danach gilt: Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer eventuell verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Sachverständigengutachten nach der sog. EOP-Methode bestimmt werden. Vielmehr genügt eine Schätzung der ortsüblichen Miete unter Mitwirkung eines ortskundigen, erfahrenen Sachverständigen oder Maklers. Mit der EOP-Methode wird aufgrund statistischer Annahmen die Pacht ermittelt, die ein normal qualifizierter Betreiber erwirtschaften würde. "EOP" steht für "an der Ertragskraft orientierte Pachtwertfindung" (Urteil vom 10.10.2018 IX R 30/17.

  • Der Fall: Die Klägerin erwarb ein Grundstück mit historischem Altbestand. Nach umfangreicher und kostspieliger Sanierung des Gebäudes verpachtete sie das Grundstück zum Betrieb einer Gaststätte u.a. an ihren Ehemann. Das Finanzamt nahm auf der Grundlage von Internet-Recherchen eine verbilligte Verpachtung an und kürzte die Werbungskosten entsprechend. Das Finanzgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der ortsüblichen Marktpacht. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass sich aufgrund der Besonderheiten des Objekts keine vergleichbaren Objekte finden lassen, so dass die Marktpacht nicht nach der sog. Vergleichsmethode bestimmt werden kann. Der Sachverständige ermittelte deshalb im Wesentlichen auf der Grundlage der EOP-Methode einen Vergleichswert, der zur Abweisung der Klage führte.
  • Der BFH hat das Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Für die verbilligte Überlassung von Gewerbeobjekten gilt als allgemeiner Grundsatz ein Aufteilungsgebot. Die anteilig auf die unentgeltliche Überlassung entfallenden Aufwendungen können nicht abgezogen werden. Ob eine verbilligte Vermietung oder Verpachtung vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage. Das Finanzgericht muss die vereinbarte Miete oder Pacht der ortsüblichen Marktmiete oder -pacht gegenüberstellen. Letztere muss es von Amts wegen ermitteln. Dazu kann das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen.
  • Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Vorgaben, nach welcher Methode der Sachverständige vorgehen muss. Eine Grenze ist aber überschritten, wenn der Sachverständige aufgrund der von ihm gewählten Methode letztlich etwas anderes ermittelt als die ortsübliche Marktmiete oder -pacht. Das ist der Fall, wenn er im Wesentlichen darauf abstellt, welche Miete oder Pacht auf der Grundlage statistischer Annahmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vom Mieter oder Pächter im Durchschnitt erwirtschaftet werden kann (sog. EOP-Methode). Mit solchen Erwägungen kann der Markt allenfalls global abgebildet werden. Das Gesetz verlangt aber, auf den örtlichen Markt zu blicken.
  • Das Finanzgericht muss nun die ortsübliche Marktpacht noch einmal feststellen. Dafür genügt eine Schätzung unter Mitwirkung eines ortskundigen, erfahrenen Sachverständigen oder Maklers. Die damit verbundene höhere Unsicherheit ist hinzunehmen. Kann sich das Finanzgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen nicht die für eine Schätzung erforderliche Überzeugung bilden, geht dies zu Lasten des Finanzamts, das die objektive Beweislast zu tragen hat.

STEUERRAT: Bei der Vermietung gewerblicher Räumlichkeiten an einen Angehörigen sollte im Zweifel die ortsübliche Miete oder Pacht vereinbart werden. In der Regel ist das steuerlich für den Mieter ohne Nachteil, denn er kann die Kosten üblicherweise als Betriebsausgabe abziehen. In dem Verfahren der Vorinstanz ging es übrigens auch um die umsatzsteuerliche Behandlung des Vorgangs. Gegenstand der Revision war nun aber nur die Einkommensteuerfestsetzung. Dennoch lohnt es sich, auf die umsatzsteuerliche Beurteilung zu schauen, denn danach gilt: Eine anteilige Kürzung des Werbungskostenabzugs aufgrund einer verbilligten Vermietung einer gewerblichen Immobilie unter Ehegatten hat keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung. Die verbilligte Vermietung war umsatzsteuerlich also nicht nachteilig.

 

VI. Renten und Pensionen

1. Grundsicherung:
Erhöhung des Freibetrages für Riester- und Betriebsrenten

Menschen, die bedürftig sind und die Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 SGB XII - vergleichbar Hartz IV bei erwerbsfähigen bedürftigen Menschen. Eigenes Einkommen wird angerechnet, wobei hier bestimmte Freibeträge gelten:

  • Freibetrag für Erwerbseinkommen: 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (2018: 208 EUR).
  • Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten: 200 EUR monatlich (gemäß § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG).
  • Seit dem 1.1.2018 gibt es einen neuen Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII). Bei der Anrechnung auf die Grundsicherung bleibt von Riester- und Betriebsrenten sowie von Rürup-Renten ein bestimmter Betrag anrechnungsfrei, und zwar ein Sockelbetrag von 100 EUR zuzüglich 30 Prozent des übersteigenden Betrages, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 28 SGB XII (2018: 208 EUR). Das bedeutet: Der Rentner mit Grundsicherung darf eine Riester- oder Betriebsrente bis zum halben Hartz IV-Satz zusätzlich behalten.

AKTUELL steigen zum 1.1.2019 die Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge und für Erwerbseinkommen von 208 EUR auf 212 EUR. Grund dafür ist, dass der Hartz IV-Regelsatz von 416 EUR auf 424 EUR angehoben wird.

HINWEIS: Der "Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge" kann zusätzlich zu den bisherigen Freibeträgen für Erwerbseinkommen und ehrenamtliche Tätigkeiten in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind alle Einnahmen, die der Leistungsberechtigte aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versicherungspflichtsystemen sowie aus der Beamtenversorgung erzielt.

Beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gibt es einen Freibetrag für Erwerbseinkommen von 100 EUR, darüber hinaus gehendes Einkommen wird zu 80 % bzw. zu 90 % angerechnet. Der Einkommensfreibetrag beträgt maximal 330 EUR. Bei der Grundsicherung im Alter gilt dagegen: 30 % des erzielten Einkommens sind anrechnungsfrei, 2019 maximal 212 EUR. Diese "Ungleichbehandlung" ist rechtens (BSG-Urteil vom 25.4.2018, B 8 SO 24/16 R).

Freibetrag für Mütterrente? Einen vergleichbaren Freibetrag gibt es leider nicht für die sog. Mütterrente I (ab 1.7.2014) und Mütterrente II (ab 1.1.2019). Bei bedürftigen Seniorinnen in der staatlichen Grundsicherung wird der Rentenzuschlag für die höher bewertete Kindererziehung vollständig mit der Grundsicherung verrechnet, sodass sich für sie keinerlei Verbesserung ergibt.

  • Seit dem 1.7.2014 wird die Kindererziehungszeit für Kinder, die vor 1992 geboren sind, von 12 auf 24 Monate erweitert. Statt 1 Entgeltpunkt werden nun 2 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt. Das wird als sog. "Mütterrente I" bezeichnet (§ 249 und § 307d SGB VI).
  • Ab dem 1.1.2019 wird die Kindererziehungszeit für Kinder, die vor 1992 geboren sind, weiter angehoben, und zwar von 24 Monate auf 30 Monate. Statt 2 Entgeltpunkten werden nun 2,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. "Mütterrente II". Das ergibt einen Rentenzuschlag von 16 EUR (West) bzw. 15 EUR (Ost). Eine Rentennachzahlung für Zeiten vor 2019 gibt es nicht (§ 249 und § 307d SGB VI, geändert durch das "RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz" vom 28.11.2018).

Freibetrag für Renten? Im Rahmen der aufstockenden "Grundsicherung im Alter" werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich als Einkommen voll angerechnet. Die Einkommensanrechnung betrifft auch die Rente, die sich aus der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ergibt - und so auch voll die Mütterrente I und II. Die AFD hatte zwar im Bundestag beantragt, dafür einen entsprechenden Anrechnungsfreibetrag zu schaffen, damit sich die Verbesserungen bei der Mütterrente auch bei armen Rentnerinnen auswirken (BT-Drucksache 19/4843 vom 10.10.2018). Doch dieser Antrag wurde abgelehnt (BT-Drucksache 19/5586 vom 7.11.2018).

 

VII. Selbstständige

1. Minijob:
Kein Firmenwagen für Ehegatten oder Lebensgefährten mit Minijob!

Ein vermeintlich schönes Steuersparmodell: Ein Selbstständiger stellt seine Ehefrau bzw. Lebenspartnerin auf 450 Euro-Basis (Minijob) an und überlässt ihr auf Firmenkosten einen Firmenwagen. Der bei der Partnerin zu versteuernde Nutzungswert für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung soll mit dem geringen Lohn verrechnet werden, wodurch sich der Zahlbetrag dann Richtung 0 EUR bewegt. Die Kosten für das Fahrzeug aber kann der Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. Wird das Finanzamt dieses Modell akzeptieren?

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof das steuerliche Aus für eine bedingungslose Firmenwagennutzung bei einem Minijob im Ehegattenbetrieb beschlossen: Die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem "Minijob"-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteil vom 10.10.2018, X R 44 45/17).

  • Der Fall: Ein Gewerbetreibender beschäftigt seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Monatslohn von 400 EUR. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überlässt er ihr einen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung wird nach der
    1 %-Pauschalmethode ermittelt und auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 EUR angerechnet. Der vereinbarte Arbeitslohn vermindert als Betriebsausgaben die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt erkennt das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer Pkw-Überlassung im Rahmen eines "Minijobs" einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht aber hat die Gestaltung voll anerkannt. "Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden" (Urteil des FG Köln vom 27.9.2017,
    3 K 2547/16).
  • ABER nach Auffassung des BFH handelt es sich hier um eine fremdunübliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung denjenigen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Nach diesen Grundsätzen hält der BFH jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden "Minijobber" für ausgeschlossen. Denn ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u.a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne. Unerheblich war insoweit für den BFH, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war.

In einem anderen Fall hat der Bundesfinanzhof bereits im Jahre 2017 ähnlich entschieden: Bei der angestellten Lebensgefährtin mit Minijob wurde das Steuersparmodell der "Barlohnumwandlung" nicht anerkannt, weil der Arbeitsvertrag mit der vereinbarten Fahrzeugüberlassung einem Fremdvergleich nicht standhält. Die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit nahestehenden Personen könne nur anerkannt werden, wenn die Konditionen der eingeräumten Pkw-Nutzung fremdüblich seien - und dies sei hier nicht der Fall. Da ein Arbeitgeber einem familienfremden Minijobber unter diesen Konditionen kein Fahrzeug überlassen würde, können die Fahrzeugkosten beim Arbeitgeber nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (BFH-Beschluss vom 21.12.2017, III B 27/17).

AKTUELL hat auch das FG Münster ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis insgesamt nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde (Urteil vom 20.11.2018, 2 K 156/18 E).

  • Der Fall: Der Kläger war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau als Bürokraft für 400 EUR monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Später ergänzten die Kläger den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Klägers.
  • Das Gericht wies die hiergegen erhobene Klage ab, weil der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Zunächst entspreche die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit - etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten - getroffen. Auch die vereinbarte Vergütung sei nicht fremdüblich. Dies gelte insbesondere für die Überlassung eines Kfz zur privaten Nutzung, und zwar gerade auch vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse. Schließlich sei der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.

STEUERRAT:   Bei der Überlassung eines Kfz an den minijobbenden Ehegatten oder den/die Lebensgefährten(in) ist Vorsicht angebracht. Es droht die Nichtanerkennung des gesamten Arbeitsverhältnisses. Verzichten Sie also lieber auf die Überlassung.

 

2. Kleinunternehmergrenze:
Wann durchlaufende Posten zur Überschreitung führen

Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von den Unannehmlichkeiten der Umsatzsteuer befreien, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können Sie wählen, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr nicht höher als 17.500 EUR war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird. Bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze sind "echte" durchlaufende Posten nicht zu berücksichtigen. Das ist zum Beispiel die Verauslagung von Gebühren. Sofern es sich jedoch um Weiterberechnungen von Lieferungen oder Leistungen an Kunden "ohne Aufschlag" handelt, liegt zwar wirtschaftlich betrachtet ebenfalls ein durchlaufender Posten vor. Dieser ist aber als Umsatz bei der Berechnung der Kleinunternehmerschwelle einzubeziehen.

AKTUELL hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass ein "echter" durchlaufender Posten nur vorliegt, wenn unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Kunden bestehen und der Unternehmer nur als Mittels- oder Zwischenperson fungiert (Urteil vom 10.8.2018, 2 K 82/18).

  • Der Fall: Der Kläger war in der Vergangenheit als Kleinunternehmer tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 2014 erklärte er jedoch einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit von 17.300 Euro, dem Umsätze von rund 28.000 Euro zugrunde lagen. Das Finanzamt forderte ihn daraufhin auf, ab 2015 eine Umsatzsteuererklärung und -voranmeldungen abzugeben, weil in 2014 die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschritten worden sei. Hiergegen wandte der Kläger ein, er sei weiterhin Kleinunternehmer. Zur Begründung verwies er darauf, dass er seinen Kunden bestimmte Leistungen "ohne Aufschlag" weiterberechnet habe. Einspruch und Klage blieben jedoch erfolglos.
  • Begründung des FG: Die Einnahmen gehören nur dann nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt, wenn der Unternehmer sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). Die Verauslagung in fremdem Namen und für fremde Rechnung setze voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei Beteiligten bestehen, in die der Unternehmer nur als Zahlstelle zwischengeschaltet ist.
  • Darüber hinaus sei ein eindeutiger Nachweis der Betätigung des Unternehmers als Zwischenperson erforderlich. Daher müssten der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsberechtigte jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren. Der Unternehmer müsse darüber hinaus die in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmten Beträge in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt haben. Im Streitfall fehlte es an den Voraussetzungen für durchlaufende Posten. Der Kläger habe die in Rede stehenden Beträge nicht im fremden Namen und für fremde Rechnung verauslagt, sondern ist im eigenen Namen aufgetreten. Auch in seiner Buchführung, soweit vorhanden, habe er keine Trennung zwischen durchlaufenden Posten und regulären Umsätzen vorgenommen. Folglich gehören die - wirtschaftlich betrachtet - durchlaufenden Posten umsatzsteuerrechtlich zu den zu berücksichtigenden Entgelten.

STEUERRAT: Wer durchlaufende Posten vereinnahmt, sollte die Kosten nur dann nicht als "eigenen" Umsatz behandeln, wenn er zweifelsfrei als Mittels- oder Zwischenperson anzusehen ist und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger bestehen. In Zweifelsfällen sollte - aus Sicht des Unternehmers - eher davon ausgegangen werden, dass ein Umsatz vorliegt, der in die Kleinunternehmergrenze einzubeziehen ist bzw. für den Umsatzsteuer anfällt. Die Problematik stellt sich übrigens zunehmend im Bereich der IT-Dienstleistungen. Beispiel: Ein PC-Haus wartet laufend die Hard- und Software eines Unternehmers. Unter anderem werden Kosten für eine Sicherheitssoftware "verauslagt." Hier stellt sich durchaus die Frage, ob diese "Verauslagung" als Umsatz des PC-Hauses zu werten ist oder ob ein durchlaufender Posten vorliegt. Dem PC-Haus jedenfalls kann an dieser Stelle nur geraten werden, sich die Leistungsbeziehungen sehr genau anzuschauen und im Zweifel eher von einem "eigenen" Umsatz auszugehen.

 

3. Rechnungen:
Unzureichende Leistungsbeschreibung nicht immer schädlich

Um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen zu können, müssen diese eine zutreffende und vor allem umfassende Leistungsbeschreibung enthalten. Dem Finanzamt muss es ohne Weiteres möglich sein, die empfangenen Waren oder die bezogene Dienstleistung zu identifizieren. Beispielsweise reichen die Angaben "Lieferung von Jeanshosen" bei Bekleidungsgeschäften oder "Lieferung von Modeschmuck" bei Schmuckhändlern nicht aus. Auch die Angabe "Beratungsleistung" allein würde nicht ausreichen, um den Vorsteuerabzug aus der Rechnung geltend machen zu können. Die Angaben müssen wesentlich detaillierter sein. Die deutsche Finanzverwaltung und auch die Finanzgerichte vertreten diesbezüglich eine recht strenge Auffassung (z.B. Hessisches FG, Urteil vom 12.10.2017, 1 K 2402/14).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte allerdings schon mit Urteil vom 16.1.2014 entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden können (V R 28/13). Voraussetzung ist indes, dass das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und die Leistungen eindeutig bezeichnet.

AKTUELL hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem polnischen Verfahren die Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung weiter gelockert. Danach gilt: Das Recht auf Vorsteuerabzug darf nicht allein mit dem Hinweis verweigert werden, die erstellten Rechnungen enthielten einen Fehler, der sich auf die Identifizierung der gelieferten Waren bezieht. Voraussetzung ist allerdings, dass Dokumente und Erklärungen vorliegen, die die tatsächliche Leistung erkennen lassen und die den Finanzbehörden übermittelt werden können. Der EuGH stellt in seiner Entscheidung - anders als der BFH - nicht darauf ab, dass bereits das Abrechnungsdokument auf die weiterführenden Unterlagen verweist (EuGH-Entscheidung vom 13.12.2018, Rs. C-491/18 "Mennica Wroclawska").

STEUERRAT: Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem EuGH-Urteil vom 21.11.2018 (Rs. C-664/16; vgl. SteuerSparbrief Januar 2019). Danach verstößt die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, für den Vorsteuerabzug zwingend Rechnungen vorlegen müssen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit. Auch Unterlagen im Besitz der Lieferer oder Dienstleistungserbringer könnten im Zweifel den Vorsteuerabzug begründen. Damit wird immer deutlicher, dass der EuGH dem Formalismus der EU-Mitgliedsstaaten einen Riegel vorschiebt und in umsatzsteuerlichen Fragen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorzug gibt, solange der Vorsteueranspruch dem Grunde nach besteht. Die aktuelle Entscheidung des EuGH, die leider noch nicht in deutscher Übersetzung vorliegt, sollte in betroffenen Fällen angeführt werden, um gegebenenfalls der drohenden Streichung des Vorsteuerabzugs entgegentreten zu können. Jedenfalls sollten Kürzungen des Vorsteuerabzugs nicht einfach hingenommen worden.

 

4. Umsatzsteuer:
Vorsicht bei reinen Eigentumsgemeinschaften

Wer gemeinsam mit anderen Personen Eigentümer einer Immobilie oder etwa eines Nutzungsrechts ist, bildet eine Eigentumsgemeinschaft oder - rechtlich ausgedrückt - eine Bruchteilsgemeinschaft. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ehegatten oder Geschwister zusammen ein Haus bauen oder sich im Fall des Todes eines Angehörigen eine Erbengemeinschaft ergibt. Wenn nun eine solche Gemeinschaft einen gemeinsamen Zweck erfolgt, zumeist die Vermietung der Immobilie, so wird aus der reinen Eigentumsgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Solange sich ein solcher Zweck nicht ergibt, genauer gesagt sich der Zweck nur auf das gemeinsame Besitzen erstreckt, bleibt es bei der Bruchteilsgemeinschaft.

Zugegeben: In vielen Fällen spielt der Unterschied zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft und einer GbR keine große Rolle und er ist im Einzelfall auch nicht immer ersichtlich. ABER: Kommt die Umsatzsteuer ins Spiel, sind also zum Beispiel die Ehegatten gemeinsam Eigentümer von Gewerberäumen, werden Praxisräume gemeinsam genutzt oder besteht eine Einkaufsgemeinschaft, so ist die Unterscheidung spätestens ab jetzt von enormer Wichtigkeit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nämlich soeben seine Rechtsprechung zu Bruchteilsgemeinschaften geändert. Sind Sie selbst an einer reinen Bruchteilsgemeinschaft beteiligt, die Umsatzsteuer zahlt oder Vorsteuer abziehen möchte, sollten Sie die nachfolgenden Hinweise sorgfältig lesen.

AKTUELL hat der BFH entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen (BFH-Urteil vom 22.11.2018, V R 65/17).

  • Der Fall: Der Kläger hatte zusammen mit weiteren Personen medizinische Systeme entwickelt. Die Erfindungen lizensierten sie an ein Unternehmen, das ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften mit Ausweis der Umsatzsteuer erteilte. Der Kläger behauptete, die Umsatzteuer auf die Lizenzen müsse eine GbR abführen, die aus ihm und seinen Miterfindern bestehe. Dem folgte der BFH nicht. Er sah den Kläger selbst als leistenden Unternehmer an, der für die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen muss. Der BFH begründete dies damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein könne. Zivilrechtlich könne die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen.
  • Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass seine Rechtsprechung auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften gelte. Wenn reine Eigentümergemeinschaften keine Unternehmereigenschaft begründen können, steht ihnen auch kein Vorsteuerabzug zu. Nur den jeweiligen Gemeinschaftern kann dann der Vorsteuerabzug zustehen und sie benötigen eine Rechnung, die an sie persönlich - und nicht an die Eigentumsgemeinschaft - adressiert ist.

STEUERRAT: Wer gemeinsam mit anderen Personen Eigentümer einer Immobilie oder eines Nutzungsrechts ist, sollte prüfen, ob er wirklich als GbR oder als bloße Bruchteilsgemeinschaft auftritt. Das Gleiche gilt z.B. für Büro- oder Praxisgemeinschaften, Einkaufsgemeinschaften und Erbengemeinschaften. Wenn bei solchen Gemeinschaften Umsatzsteuer "im Spiel ist", die in Rechnung gestellt wird oder die als Vorsteuer abgezogen werden soll, muss unbedingt kurzfristig entschieden werden, ob Rechnungen von der Gemeinschaft erstellt und empfangen werden sollen oder ob diese von jedem Gemeinschafter einzeln zu erstellen und zu empfangen sind. Das heißt: Der einzelne Gemeinschafter muss Adressat der Rechnung sein.

Beispiel: Eine Immobilie, die den Ehehatten zu je 50 Prozent gehört, wird vom Ehemann betrieblich genutzt. Fall a: Die Nutzung erfolgt ohne Entgelt. Hier treten die Eheleute als reine Bruchteilsgemeinschaft auf. Rechnungen, die an die Eheleute gemeinsam adressiert sind, ermöglichen nicht einmal einen anteiligen Abzug der Vorsteuer. Allenfalls Rechnungen, die auf den Ehemann persönlich lauten, können den Vorsteuerabzug begründen. Fall b: Der Ehemann als Betriebsinhaber schließt einen Mietvertrag mit einer "Ehegatten-GbR" ab. Er zahlt an die GbR eine ortsübliche Miete zzgl. Umsatzsteuer. Hier ist die Ehegatten-GbR Unternehmer und darf Vorsteuern abziehen. Aber Vorsicht: Bevor Sie nun in derartigen Fällen von einer Bruchteilsgemeinschaft in die GbR "wechseln", sollten Sie sich unbedingt beraten lassen, denn der Wechsel seinerseits kann bei Immobilien ungeahnte steuerliche Folgen auslösen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2018, 1 K 1854/18).

 

VIII. Schenkung und Erbschaft

1. Erbschaft und Schenkung:
Bescheide für Juni bis November 2016 anfechten

Das alte Erbschaftsteuerrecht ist vom Bundesverfassungsgericht Ende 2014 als verfassungswidrig eingestuft worden. In seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) hat es dennoch die Fortgeltung des Erbschaftsteuergesetzes angeordnet, den Gesetzgeber aber verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es jedoch zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 9.11.2016 mit Wirkung zum 1.7.2016 verkündet. Es wurde daraufhin diskutiert, ob der Zeitraum zwischen dem 1.7.2016 und dem 9.11.2016 zu einem "weißen Zeitraum" führen könnte, ob also Vermögensübertragungen in diesem Zeitraum nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen dürften. Zuweilen haben Steuerberater ihren Mandanten auch ganz aktiv empfohlen, Vermögen kurz nach dem 30.6.2016 zu übertragen, weil sie hofften, dass die Untätigkeit des Gesetzgebers zu einer "Steuerpause" führen würde.

AKTUELL hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht zu einer Steuerpause führten. Auch die in der Zeit vom 1.7.2016 bis zum 9.11.2016 eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer (Urteil vom 8.11.2018, 7 K 3022/17). Allerdings ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden die mittlerweile unter dem Aktenzeichen II R 1/19 vorliegt. Daher sollten Steuerbescheide für Erb- und Schenkungsfälle in dem genannten Zeitraum unbedingt angefochten werden.

  • Der Fall: Die Klägerin erbte im August 2016 ein Kapitalvermögen von rund 65.000 Euro. Daraufhin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 9.11.2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher nicht zulässig sei.
  • Nach Ansicht der Kölner Finanzrichter war die Festsetzung der Erbschaftsteuer hingegen rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe im November 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1.7.2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens verfassungsrechtlich zulässig.

Meinung: Rein fiskalisch betrachtet ist das Kölner Urteil natürlich verständlich. Seine Signalwirkung an die Politik ist jedoch verheerend. Um es deutlich zu sagen: Das alte Gesetz war verfassungswidrig. Dennoch ist seine Weitergeltung für einen gewissen Zeitraum angeordnet worden. Der Gesetzgeber hatte viel Zeit, um zu handeln. Doch hat er diesen Zeitraum überschritten und ordnete sogar eine echte Rückwirkung des Gesetzes an. Er hat den Termin des Bundesverfassungsgerichts einfach missachtet. Die zeitliche Anwendung von Entscheidungen der obersten Verfassungshüter wird damit quasi ins Belieben gestellt. Das darf nicht sein.

 

IX. Steuergrundlagen

1. Steuererklärung:
Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Wenn Sie eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung) nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 10 % der festgesetzten Steuer betragen, maximal 25.000 EUR. Kurioserweise kann ein Verspätungszuschlag auch dann festgesetzt werden, wenn es aufgrund der Steueranrechnung zu einer Steuererstattung kommt. Ein Verspätungszuschlag von mehr als 5.000 EUR wird nur festgesetzt, wenn mit einem Verspätungszuschlag von bis zu 5.000 EUR ein durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft werden kann (BMF-Schreiben vom 6.8.2001, BStBl. 2001 I S. 504).

Der Verspätungszuschlag ist ein auf die speziellen Erfordernisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen bzw. der Steueranmeldungen, durch das dem Finanzamt die Möglichkeit gegeben wird, in einem ordnungsgemäßen und planvollen Verfahren die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vorzunehmen und die Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Es soll auch bewirkt werden, dass der Steuerpflichtige in Zukunft die Steuererklärungen/Steueranmeldungen fristgerecht abgibt.

AKTUELL gelten ab 2019 neue Regeln zur Erhebung von Verspätungszuschlägen, die erstmals für die Steuererklärung des Jahres 2018 gelten. Neben der bisher unveränderten "Kann-Regelung" werden eine "Muss-Regelung" und ein Mindest-Verspätungszuschlag neu eingeführt (§ 152 AO, geändert durch das "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" vom 18.7.2016).

  • Die Neuregelung ist zwar bereits am 1.1.2017 in Kraft getreten, aber dennoch erstmals anzuwenden auf Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).
  • Einen Verspätungszuschlag muss das Finanzamt künftig festsetzen, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres oder - bei Vorabanforderung durch das Finanzamt - nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurde (Muss-Regelung).
  • Diese "Muss-Regelung" gilt allerdings nicht, wenn
    das Finanzamt die Abgabefrist gemäß § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
    die Steuer auf Null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
    die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
    Lohnsteueranmeldungen jährlich abzugeben sind.
  • Bei Einkommensteuererklärungen beträgt der Zuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (vermindert um festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge), mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.

ACHTUNG: Eine Billigkeitsregelung gibt es für Personen, die bisher davon ausgehen konnten, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, und die nun vom Finanzamt dazu aufgefordert werden: In diesem Fall darf der Verspätungszuschlag nur für die Monate berechnet werden, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO).

Hiermit wird im Ergebnis gesetzlich eine rückwirkende Fristverlängerung eingeräumt. Diese Regelung zielt insbesondere auf Rentner ab, die in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein, erhalten haben und erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung möglicherweise für mehrere zurückliegende Jahre aufgefordert werden. Eine verzögerte Auswertung von Rentenbezugsmitteilungen auf Seiten der Finanzverwaltung soll sich in diesen Fällen nicht zu Lasten der betroffenen Rentner auswirken. Die Billigkeitsregelung gilt hingegen nicht für solche Steuerpflichtige, die wissen, dass sie von ihrem Finanzamt steuerlich geführt werden, und sich daher auch ohne gesonderte Aufforderung bewusst sein müssen, eine Steuererklärung abgeben zu müssen.

STEUERRAT: Anders als bisher wird ein Verspätungszuschlag künftig nicht mehr festgesetzt, wenn keine Steuer anfällt oder sich gar ein negativer Betrag ergibt oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Dabei sind freiwillig gezahlte Vorauszahlungen jedoch unerheblich. Andererseits ist es aus Vereinfachungsgründen auch ohne Bedeutung, ob die festgesetzten Vorauszahlungen tatsächlich entrichtet wurden.

Weitere Informationen: Zinsen auf Steuern und andere Strafzuschläge.

 

2. Einkommensteuer-Vorauszahlungen:
Jetzt Antrag auf Herabsetzung stellen

Zum 1.1.2019 ist der Grundfreibetrag von 9.000 EUR auf 9.168 EUR angehoben worden. Zum 1.1.2020 erfolgt eine weitere Anhebung auf 9.408 EUR. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Auch andere Frei- und Höchstbeträge sind angepasst worden. Zudem ist die so genannte kalte Progression ein Stück weit gemildert worden. Das heißt, bei gleichbleibendem Einkommen sind in 2019 und 2020 geringere Einkommensteuern zu zahlen als in 2018. Wer allerdings seinen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 2019 in 2018 oder früher erhalten hat, wird von den Neuerungen nicht profitieren. Die Finanzverwaltung versendet neue Bescheide über Vorauszahlungen nur auf Antrag, nach Abgabe der Einkommensteuererklärung oder bei besonderen Ereignissen.

STEUERRAT: Rechnen Sie im Jahre 2019 gegenüber 2018 nicht mit einem höheren Einkommen, sollten Sie umgehend einen Antrag auf Anpassung Ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlungen stellen. Denn sonst zahlen Sie zumindest vorläufig zu hohe Steuern und können diese erst mit Abgabe Ihrer Steuererklärung für 2019 zurückholen.

 

X. Ausland

1. Auslandstätigkeit:
Sonderausgabenabzug für Sozialbeiträge im Nicht-EU-Ausland?

Viele Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland sind bei einem Unternehmen im Ausland beschäftigt oder für ein deutsches Unternehmen längere Zeit im Ausland tätig. Wo der Arbeitslohn dann zu versteuern ist, hängt von den Regelungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Bei einer Tätigkeit im Ausland gilt die allgemeine Regelung nach DBA, dass der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat zu versteuern ist und in Deutschland steuerfrei bleibt. Allerdings wird der steuerfreie Arbeitslohn in der deutschen Steuerveranlagung in den Progressionsvorbehalt einbezogen und führt so doch zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen, ggf. auch das des Ehegatten.

Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit ist in Deutschland steuerfrei, wenn die Beschäftigung in einem DBA-Staat länger als 183 Tage dauert oder der Arbeitslohn von der ausländischen Betriebsstätte getragen wird. Oder wenn ein Beschäftigungsverhältnis im Ausland begründet wird. Gleiches gilt, wenn die Beschäftigung in einem Nicht-DBA-Staat nach dem "Auslandstätigkeitserlass" steuerfrei bleibt.

Im Allgemeinen sind Sozialabgaben nach dem betreffenden Landesrecht an die ausländische Sozialversicherung zu zahlen. Die Frage ist, ob die Sozialversicherungsbeiträge in der deutschen Steuererklärung absetzbar sind.

  • Bis 2017 gilt: Weil die im Ausland oder in Deutschland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in "unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang" mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind sie in Deutschland nicht als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn der steuerfreie ausländische Arbeitslohn in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2018).
  • Der Europäische Gerichtshof hatte im Jahre 2017 festgestellt, dass der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer EU-rechtswidrig ist, denn dies verstößt gegen die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit. Infolge des Abzugsverbots werden Auslandsbeschäftigte schlechter behandelt als solche, die in Deutschland arbeiten. "Es liegt damit eine Ungleichbehandlung vor, die unionsrechtliche Grundfreiheiten verletzt" (EuGH-Urteil vom 22.6.2017, C-20/16).
  • Das Bundesfinanzministerium hatte daraufhin bekannt gegeben, dass ab dem 11.12.2017 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung für alle noch offenen Fälle der Sonderausgabenabzug für im EU-/EWR-Ausland gezahlte Sozialabgaben unter bestimmten Bedingungen zugelassen werde (BMF-Schreiben vom 11.12.2017, BStBl. 2017 I S. 1624).

AKTUELL gilt seit dem 1.1.2019 eine neue gesetzliche Regelung zum verbesserten Sonderausgabenabzug für im Ausland gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge sind in Deutschland als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat stehen und dort nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2019). Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Steuerfällen (§ 52 Abs. 18 Satz 4 EStG 2019).

STEUERRAT: Falls Sie während der Auslandstätigkeit, deren Bezüge in Deutschland steuerfrei mit Progressionsvorbehalt sind, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können Sie diese im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzen. Auch wenn diese Beiträge durch die Auslandstätigkeit veranlasst sind, so stehen sie doch nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen (FG Köln vom 4.6.2014, 4 K 3168/13).

AKTUELL hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Beiträge zur deutschen Rentenversicherung, die während der steuerfreien Auslandstätigkeit eingezahlt werden, auch dann als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn die Tätigkeit nicht in einem EU-/EWR-Staat, sondern in einem Drittstaat ausgeübt wird (z.B. Brasilien, China). Wenn nämlich der ausländische Arbeitslohn nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei bleibt, unterfallen die Rentenbeiträge trotz ihres unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nicht dem Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr.1 EStG (FG Düsseldorf vom 10.7.2018, 10 K 1964/17 E).

Nach Auffassung der Richter darf die Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch in Deutschland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann. Im Urteilsfall kann der Arbeitnehmer seine inländischen Sozialversicherungsbeiträge nicht in Brasilien und China "auch nicht anteilig" abziehen. Und in Deutschland soll er sie ebenfalls nicht absetzen können, obwohl er auch mit seinem Auslandsgehalt der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegt. Der Arbeitnehmer dürfte seine Rentenbeiträge einerseits nicht abziehen und müsste andererseits seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung später versteuern. Das sei ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip.

Weitere Informationen: Vorsorge: Überblick über die neuen Steueregeln ab 2010 (Punkt 1g).

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