Vielfach wird vergessen, dass auch Schenkungen unter Ehegatten, selbst wenn Sie "unbenannt" sind, Schenkungsteuer auslösen (siehe Risiko „Zuwendungen zwischen Ehegatten“). Wer aber rechtzeitig gestaltet, muss sich um die Schenkungsteuer eigentlich keine großen Sorgen machen, denn unter Ehegatten gibt es äußerst interessante Steuermodelle, mit denen sich - auf relativ einfache Art und Weise - locker mehrere tausend Euro sparen lassen. Wer vermögend ist und ein "Häuschen" auf Sylt oder am Tegernsee sein eigen nennt, kann sogar einige hunderttausend Euro sparen.

In Gegenden mit äußerst wertvollen Familienheimen erfreut sich ein Steuersparmodell zunehmender Beliebtheit: die Eigenheimschaukel. Die Gestaltung ist dem Vernehmen nach gerade auf Sylt schon häufiger erfolgreich durchgeführt worden, so dass sie mittlerweile auch unter dem Namen „Sylter Modell“ bekannt ist. Worum geht es?

Folgende – klassische – Konstellation ist nach wie vor sehr häufig anzutreffen: Der Ehemann, äußerst vermögend, ist Eigentümer eines enorm wertvollen, ausschließlich selbst genutzten Eigenheims. Er möchte seiner Ehefrau nun drei Millionen Euro schenken, und zwar möglichst ohne Steuerbelastung. Über das Geld verfügt er auf seinen Bankkonten. Die Ehefrau soll – zumindest mittelfristig – mit Barvermögen und nicht (nur) mit Sachwerten bedacht werden. Das Modell der so genannten Güterstandsschaukel, die auf einen – steuerfreien – Ausgleich des Zugewinns abzielt, möchte der Ehemann nicht wählen.

Also könnte folgender Weg empfohlen werden: Der Ehemann schenkt seiner Ehefrau die Immobile im Wert von drei Millionen Euro. Da es sich um ein so genanntes Familienheim handelt, bleibt die Übertragung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollkommen schenkungsteuerfrei. Grunderwerbsteuer fällt ebenfalls nicht an. Etwa zwei Jahre später verkauft die Ehefrau das Eigenheim wieder an ihren Ehemann, und zwar zum Verkehrswert, der bei drei Millionen Euro oder sogar darüber liegen dürfte. Auch dieser Vorgang löst keine Steuer aus – weder Schenkungsteuer noch Einkommensteuer noch Grunderwerbsteuer. Ein Gestaltungsmissbrauch kann kaum angenommen werden, da eine Veräußerung zum Marktpreis grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sein kann. „Unterm Strich“ hat die Ehefrau also drei Millionen Euro liquide Mittel erhalten. Doch worauf ist zu achten?

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