Insbesondere in Großstädten können die Kosten für einen Parkplatz erheblich sein. Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht bietet es sich daher an, dass der Arbeitgeber Parkraum anmietet und diesen seinen Arbeitnehmern verbilligt oder unentgeltlich überlässt. Zwar gibt es immer wieder Bestrebungen einzelner Finanzbeamter, den Vorteil des Arbeitnehmers der Lohnsteuer zu unterwerfen. Allerdings sieht die Finanzverwaltung – soweit ersichtlich –  die Parkplatzgestellung an Arbeitnehmer (noch) nicht als steuerpflichtig an. Zu verweisen ist insbesondere auf eine Verfügung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2006 (S 2334 - 61 - VB 3), die im Anschluss an ein – für Steuerzahler negatives – Urteil des Finanzgerichts Köln ergangen ist.

In der Verfügung heißt es: "Nach einem Urteil des FG Köln vom 15.03.2006 (11 K 5680/04, rkr., EFG 2006, 1516), führt die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Lediglich die Parkplatzgestellung an Mitarbeiter mit Firmenwagen sowie die Überlassung eines Stellplatzes an schwer behinderte Arbeitnehmer sollte wegen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und des daraus abzuleitenden ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht besteuert werden. Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung nicht. Parkplätze/Stellplätze, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, sind generell nicht zu besteuern.“ Die Verfügung ist sehr erfreulich, denn sollten folgende weitergehende Ausführungen beachtet werden.

Hinweise:

  • Mietet der Arbeitnehmer einen Parkplatz selbst an und erstattet der Arbeitgeber ihm die Parkgebühr, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die o.g. Begünstigung gilt hier nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit der Pauschalierung.
  • Fraglich kann sein, wie zu verfahren ist, wenn Parkplätze nur für die leitenden Mitarbeiter angemietet und diesen zur Verfügung gestellt werden. Bislang scheint die Finanzverwaltung auch hier nicht von Arbeitslohn auszugehen. Allerdings könnte es durchaus zu Diskussionen im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kommen.
  • Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit – mittlerweile rechtskräftigem – Urteil vom 23.05.2014 (1 K 1723/13 U) entschieden, dass die Zahlungen der Arbeitnehmer bei einer verbilligten Überlassung der Umsatzsteuer unterliegen. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber Parkraum für 55 EUR pro Stellplatz und Monat angemietet; der jeweilige Arbeitnehmer musste sich mit 27 EUR pro Monat an den Kosten beteiligen. Das Finanzamt hat die Zahlungen der Arbeitnehmer zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen – so die Finanzrichter.
  • Angesichts des Urteils des Finanzgerichts Köln ist Arbeitgebern jedoch dringend zu raten, im Rahmen von Außenprüfungen eine Einigung zu erzielen. Vor Gericht muss eher mit einem negativen Urteil gerechnet werden.

Weitere Informationen: Steuerbegünstigte Leistungen: Wohltaten vom Arbeitgeber mit Steuervorteil