Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie das Finanzamt an Ihren Umzugskosten beteiligen. Ihnen winkt eine schöne Steuerersparnis, wenn Sie Bescheid wissen, was Sie hier alles ansetzen dürfen.

Was können Sie als Werbungskosten absetzen?

  • Es gilt der Grundsatz:
    Was in welcher Höhe abziehbar ist, richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz (R 9.9 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008). Im Einzelnen sind die abzugsfähigen Umzugskosten in §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geregelt.
  • Doch es gibt Ausnahmen:
    Zum einen sind nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr alle im BUKG aufgeführten Aufwendungen, die nach Beamtenrecht steuerfrei vergütet werden dürfen, als Werbungskosten abzugsfähig (BFH-Urteil vom 27.5.1994, BStBl. 1995 II S. 17; FG Schleswig-Holstein vom 28.8.1997, EFG 1998 S. 358).
    Zum anderen können auch andere und höhere Aufwendungen als die im BUKG genannten als Werbungskosten abziehbar sein, sofern es sich dabei nicht um Kosten der Lebensführung handelt (R 9.9 Abs. 2 Satz 3 LStR 2008).

1. Transportkosten

Die Aufwendungen für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen in die neue Wohnung sind in voller Höhe absetzbar (§ 6 Abs. 1 BUKG). Das schließt die Kosten ein für Packmaterial, Versicherungen, Demontage und Montage (z.B. der Einbauküche, Möbel) usw. Das Finanzamt wird im Allgemeinen problemlos die Rechnung des Spediteurs akzeptieren.

Zum Umzugsgut gehören die Wohnungseinrichtung und andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen in Ihrem Eigentum, Besitz oder Gebrauch befinden.

Zum Umzugsgut gehören ferner Gegenstände Ihres Ehegatten und Ihrer ledigen und nicht ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Gleiches gilt für andere verwandte Personen, die in Ihrem Haushalt leben und für deren Unterhalt Sie aufkommen, wie Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Schwager, Schwägerin. Auch Hausangestellte und Betreuungspersonen, die Sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen benötigen, gehören zum begünstigten Personenkreis.

HINWEIS: Nicht als Umzugsgut will das FG Baden-Württemberg Sportflugzeuge, Tierhaltungen, Oldtimersammlungen und größere Boote ansehen und deshalb die Transportkosten für eine hochseegängige Dreizehn-Meter-Yacht nicht anerkennen (FG Baden-Württemberg vom 22.2.1999, EFG 1999 S. 768, vom BFH bestätigt).

Neben der Speditionsrechnung sind als Werbungskosten abziehbar:

  • Verpflegung der Möbelpacker: Ohne Belege sind die Verpflegungspauschbeträge wie bei Dienstreisen absetzbar (FG Baden-Württemberg vom 2.4.2004, EFG 2004 S. 1204).
  • Transportschäden an Möbeln und Geräten.
  • Wiederbeschaffung von Gegenständen, die beim Umzug verloren gingen oder zerstört wurden (FG Düsseldorf vom 5.4.1978, EFG 1978 S. 539).
  • Überführung des Anhängers: Absetzen können Sie 0,06 EUR je km (BUKG VwV, Tz. 6.1.6). Auch der Wohnwagen oder ein anderer Pkw-Anhänger gehört zum Umzugsgut.
  • Überführung des eigenen Pkw, des Zweitwagens sowie der Fahrzeuge der Kinder: Für jedes Fahrzeug kann die Dienstreisepauschale angesetzt werden (siehe auch "Reise am Umzugstag" unter Punkt 2a).
  • Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln, wenn Sie die Möbel wegen vorübergehender Auswärtstätigkeit nicht an den neuen Wohnort mitnehmen. Ebenso absetzbar sind die Kosten für den Transport der Möbel von der Wohnung zur Einlagerungsstätte und später wieder zurück. Die Kosten einer Zwischenlagerung beim Bezug einer vorläufigen Wohnung sind allerdings nicht absetzbar, wenn dafür private Gründe vorliegen, z.B. weil die endgültige Wohnung noch nicht fertiggestellt oder renoviert ist (BFH-Urteil vom 21.9.2000, BStBl. 2001 II S. 70).

Umzug in Eigenregie

Bei einem Umzug in Eigenregie können Sie folgende Aufwendungen geltend machen:

  • Vergütungen für Umzugshelfer: Haben Freunde und Bekannte beim Umzug eine tragende Rolle gespielt, können Sie die finanzielle Anerkennung, Entlohnung, Trinkgeld oder wie Sie die Zuwendung nennen mögen, in voller Höhe als Werbungskosten absetzen.

STEUERRAT: Manche Finanzämter wollen die Zahlungen als Arbeitslohn werten und deshalb von Ihnen Lohnsteuer nachfordern. Dagegen aber sollten Sie sich wehren: Es handelt sich keineswegs um Arbeitslohn, weil die Tätigkeit nicht nachhaltig ausgeübt wird, das Rechtsverhältnis nicht auf längere Dauer angelegt ist und der Helfer nicht in Ihren Betrieb eingegliedert ist. Eindeutig liegt hier eine einmalige, zeitlich begrenzte Gefälligkeitsleistung vor. Die Vergütung dafür wäre beim Empfänger allenfalls als "sonstige Einkünfte aus Leistungen" nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern (so auch FG Hamburg vom 7.9.1999, EFG 2000 S. 13; ebenfalls Schmidt, EStG-Kommentar, § 22 Tz. 150).
STEUERRAT: Bei den Umzugshelfern sind die Vergütungen steuerfrei, wenn diese weniger als 256 EUR betragen. Zusätzlich können Sie den Helfern deren Fahrtkosten für die Anreise steuerfrei erstatten. Selbst wenn die Freigrenze von 256 EUR überschritten wird, bleiben Zahlungen bis zu 410 EUR aufgrund des sog. Härteausgleichs noch steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG).
Mehr dazu im Beitrag Der Härteausgleich für Nebeneinkünfte

  • Aufwendungen für die Verpflegung der Helfer: Ohne Belege sind die Verpflegungspauschbeträge wie bei Dienstreisen absetzbar (FG Baden-Württemberg vom 2.4.2004, EFG 2004 S. 1204).
  • Leihgebühr für einen Leihwagen zuzüglich Kilometergeld.
  • Aufwendungen für den Einsatz des eigenen Fahrzeugs: Für jeden gefahrenen Kilometer können Sie die Dienstreisepauschale von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer geltend machen.
  • Aufwendungen für den Einsatz des eigenen Anhängers: Für jeden gefahrenen Kilometer können Sie 0,06 EUR ansetzen.
  • Kostenerstattung an Bekannte für deren Einsatz von Pkw und Anhänger.

Transport der Arbeitszimmereinrichtung

Falls Sie aus privaten Gründen umziehen, werden die Umzugskosten nicht teilweise als Werbungskosten anerkannt, etwa mit dem Anteil, der auf den Transport der Einrichtungsgegenstände aus dem Arbeitszimmer mitsamt Arbeitsmitteln, Fachbüchern, beruflichen Unterlagen usw. entfällt (BFH-Urteil vom 21.7.1989, BStBl. 1989 II S. 972).

2. Reisekosten

a) Reise am Umzugstag

Für die Reise am Umzugstag können Sie folgende Aufwendungen geltend machen (§ 7 Abs. 1 BUKG):

  • Fahrtkosten sind in tatsächlicher Höhe abziehbar für Sie und Ihre Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft. Bei Benutzung des eigenen Pkw können Sie die Dienstreisepauschale von 0,30 EUR je km ansetzen. Stattdessen wird auch der tatsächliche Kilometer-Kostensatz für Ihr Fahrzeug anerkannt. Mehr dazu unter Wie Sie Ihren tatsächlichen Kilometer-Kostensatz ermitteln
  • Verpflegungspauschbeträge stehen Ihnen zu für sich und jede haushaltszugehörige Person, die mit umzieht. Und zwar vom Tag des Einladens bis zum Tag des Ausladens je nach Abwesenheitsdauer.
    Einzelheiten hierzu sehen Sie unter Auswärtstätigkeit ab 2014: Was Sie als Reisekosten absetzen können
  • Übernachtungskosten sind abziehbar für die Tage vom Einladen bis zum Ausladen des Umzugsgutes. Und zwar bei Übernachtungen in Deutschland nur gegen Nachweis der Ausgaben. Bei Übernachtungen im Ausland können die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge angesetzt werden.
  • Nebenkosten können Sie ebenfalls absetzen, beispielsweise für Parkgebühren, Taxi, Straßenbahn, Telefon sowie alle Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Unfall.

STEUERRAT: Sofern eine haushaltszugehörige Person bereits vor oder erst nach dem Umzugstag an den neuen Wohnort reist, sind deren Reisekosten ebenfalls abziehbar.

Anerkannt wurden u.a. eine weitere Fahrt an den bisherigen Wohnort zur Rückgabe der alten Mietwohnung an den Vermieter sowie eine Fahrt an den neuen Wohnort zur Montage der Einbauküche und des Ofens in der neuen Wohnung. "Der Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten ist nicht deswegen ausgeschlossen, dass diese Kosten nicht nach § 7 BUKG als Erstattung berücksichtigt werden" (FG Baden-Württemberg vom 17.4.2013, 4 K 2859/09).

b) Reisen zum Besichtigen der neuen Wohnung

Für die Wohnungssuche am künftigen Wohnort werden anerkannt (§ 7 Abs. 2 BUKG):

  • Entweder zwei Reisen für eine Person für jeweils zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage.
  • Oder eine Reise für zwei Personen für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage.

Für die Reisen können Sie dieselben Aufwendungen ansetzen wie bei der "Reise am Umzugstag" (siehe unter a).

STEUERRAT: Sie haben die Möglichkeit, auch höhere Kosten als nach BUKG nachzuweisen. So hat das Niedersächsische FG sogar fünf Besichtigungsreisen anerkannt (Niedersächsisches FG vom 3.7.1992, VI 477/89).
STEUERRAT: Sind Sie bereits am künftigen Wohnort beschäftigt (und führen einen doppelten Haushalt), können Sie auch Ihren Ehegatten dorthin kommen lassen und dessen Reise zur Besichtigung von Wohnungen als Werbungskosten geltend machen (BFH-Urteil vom 21.8.1974, BStBl. 1975 II S. 64).

Eine Reise allein zum Kennenlernen des künftigen Wohnortes und dessen Umgebung wird nicht anerkannt. In diesem Fall hat die Reise wohl einen erheblichen privaten Erlebnis- und Erholungswert (FG Baden-Württemberg vom 28.3.1996, 6 K 195/95).

Können auch vergebliche Besichtigungsfahrten als Werbungskosten abgesetzt werden? Angenommen, Sie haben eine lange Fahrzeit zum Arbeitsplatz und beabsichtigen, näher an den Arbeitsort umzuziehen. Dazu besichtigen Sie und Ihre Ehefrau verschiedene Wohnungen, finden aber keine akzeptable Wohnung, sodass ein Umzug nicht stattfindet. Die vergeblichen Reisekosten sind trotzdem als Werbungskosten abziehbar. Allerdings müssen Sie nachweisen, dass sich bei einem realisierten Umzug eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich ergeben hätte (FG Düsseldorf vom 24.3.1994, EFG 1994 S. 652).

Auch Taxikosten absetzbar?

Falls Sie zum Besichtigen der neuen Wohnung mit einem Taxi anreisen, können Sie auch diese höheren Kosten im Rahmen der Umzugskosten ansetzen. Vorausgesetzt, Sie können entsprechende Quittungen vorlegen. Denn auch die Taxifahrten sind durch den Umzug und damit durch den Beruf veranlasst. Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze. Das öffentliche Umzugskostenrecht kann dabei zwar Leitlinie sein, hierdurch wird aber weder der Werbungskostenabzug begründet noch beschränkt. Hieraus folgt, dass die Kosten des beruflich veranlassten Umzugs zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes geltend gemacht werden können (R 9.9 Abs. 2 LStR). Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch frei, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen (Sächsisches FG vom 18.5.2018, 4 K 194/18).

c) Reise zur Vorbereitung des Umzugs

Im Allgemeinen werden Sie schon am neuen Arbeitsort tätig sein, bevor der Umzug dorthin stattfindet. Dann ist es häufig erforderlich, an den bisherigen Wohnort zu fahren, um dort den Umzug vorzubereiten und durchzuführen. Für diese Fahrt können Sie Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale, nicht jedoch Verpflegungspauschbeträge absetzen (§ 7 Abs. 3 BUKG).

STEUERRAT: Unternehmen Sie diese Fahrt nicht am Wochenende, denn diese Fahrt ist ohnehin als Heimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzbar. Es sollte sich hier um eine zusätzliche Fahrt handeln.

Sind Sie an einer solchen Vorbereitungsfahrt gehindert, und ist auch keiner anderen haushaltszugehörigen Person die Umzugsvorbereitung zuzumuten, können Sie sogar die Fahrt einer anderen Person geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihnen Aufwendungen entstanden sind, Sie dieser Person also Kosten erstattet haben.

3. Doppelte Miete und Mietausfall

Nicht selten muss bei einem Wohnungswechsel gleichzeitig Miete für die bisherige und für die neue Wohnung gezahlt werden: So wird die neue Wohnung bereits eine gewisse Zeit vor dem Umzug angemietet, weil sich eine günstige Gelegenheit bot, oder für die alte Wohnung muss aufgrund vertraglicher Bindung noch längere Zeit Miete gezahlt werden.

Solche doppelten Mietzahlungen gehören ebenfalls zu den abzugsfähigen Umzugskosten (BFH-Urteil vom 13.7.2011, BStBl. 2012 II S. 104). Die Mietzahlungen können jedoch nur anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden, und zwar

  • für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag (der Familie) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist,
  • für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag (der Familie).

a) Miete für die bisherige Wohnung

Nach BUKG erstattungsfähig sind die Mietzahlungen vom Tag des Auszuges "bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate" (§ 8 Abs. 1 BUKG). Was für die Wohnungsmiete gilt, gilt gleichermaßen auch für die Nebenkosten und die Garagenmiete. Die Begrenzung auf sechs Monate nach BUKG gilt nur für die Umzugskostenvergütung im Beamtenrecht. Sie gilt nicht beim Werbungskostenabzug im Steuerrecht.

Als Werbungskosten abziehbar sind die Mietzahlungen für die alte Wohnung ab dem Auszug (der Familie) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (BFH-Urteil vom 13.7.2011, BStBl. 2012 II S. 104; BFH-Urteil vom 1.12.1993, BStBl. 1994 II S. 323; H 9.9 LStR 2008 "Höhe der Umzugskosten").

STEUERRAT: Muss bei einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages statt laufender Mieten eine einmalige Mietausfallentschädigung gezahlt werden, ist diese ebenfalls abzugsfähig. Als Werbungskosten anerkannt hat der BFH eine Mietausfallentschädigung in Höhe von sage und schreibe 23.500 EUR! (BFH-Urteil vom 1.12.1993, BStBl. 1994 II S. 323).
Kommt es wegen der Entschädigung zu einem Zivilrechtsstreit, gehören auch die Anwalts- und Gerichtskosten zu den absetzbaren Werbungskosten.

Beispiel:
Sie ziehen am 20. April aus Ihrer alten Wohnung aus, müssen jedoch noch bis zum 30. Juni Miete zahlen. Die Miete einschließlich der Nebenkosten beträgt 600 EUR monatlich.

Tage der Nichtnutzung im April:

30 ./. 20 = 10

 

Abzugsfähige Miete für April:

Abzugsfähige Miete für Mai:

Abzugsfähige Miete für Juni:

600 EUR : 30 x 10 Tage =

200 EUR

+ 600 EUR

+ 600 EUR

Abzugsfähige Miete insgesamt:

 

= 1.400 EUR

Wenn die bisherige Wohnung Ihr Eigentum ist: Nur tatsächliche Kosten absetzbar

Handelt es sich bei der bisherigen Wohnung um ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung und lässt sich die Immobilie nach dem Auszug nicht zeitnah verkaufen oder vermieten, bekommt der Beamte eine Mietentschädigung steuerfrei vergütet. Und zwar für längstens ein Jahr, in besonderen Fällen sogar bis zu 18 Monaten. Die Mietentschädigung wird hier nach dem ortsüblichen Mietwert berechnet (§ 8 Abs. 3 BUKG).

Kann nun der Angestellte das, was der Beamte steuerfrei erhält, wenigstens als Werbungskosten absetzen?

Leider nein. Eine entgangene fiktive Miete können Sie nicht als Werbungskosten geltend machen. Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind nicht ohne weiteres steuerlich als Werbungskosten absetzbar. Soweit die Finanzverwaltung auf das BUKG verweist, findet dies dort seine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind. Der Werbungskostenabzug setzt nämlich eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen abfließen. Entgangene Einnahmen, um die es hier geht, sind keine Aufwendungen (BFH-Urteil vom 19.4.2012, VI R 25/10, BStBl. 2013 II S. 699).

STEUERRAT: Absetzen können Sie zwar nicht den ortsüblichen Mietwert, wohl aber die tatsächlichen Kosten für das Eigenheim, die Ihnen während der Zeit des Leerstands entstehen, wie Schuldzinsen, Grundsteuer, Stromkosten, Wasser- und Abwasserkosten, Schornsteinfegergebühren und Hausversicherungen, nicht hingegen die Gebäudeabschreibung (BFH-Urteil vom 19.4.2012, VI R 25/10; ebenfalls FG Rheinland-Pfalz vom 16.4.1996, EFG 1996 S. 975).

b) Miete für die neue Wohnung

Nach BUKG können die Mietzahlungen von der Anmietung der neuen Wohnung bis zum Tag des Einzugs, längstens für drei Monate steuerfrei erstattet werden (§ 8 Abs. 2 BUKG). Auch hier gilt, dass die zeitliche Begrenzung auf drei Monate nur für die Umzugskostenvergütung im Beamtenrecht gilt, nicht jedoch für den Werbungskostenabzug im Steuerrecht.

Als Werbungskosten absetzbar sind die Mietzahlungen für die neue Wohnung bis zum Umzugstag (der Familie). Und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Was für die Wohnungsmiete gilt, gilt gleichermaßen auch für die Nebenkosten und die Garagenmiete (analog BFH-Urteil vom 1.12.1993, BStBl. 1994 II S. 323).

Handelt es sich bei der neuen Wohnung um ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, wird für die Zeit des Leerstehens eine Art Mietentschädigung leider nicht als Werbungskosten anerkannt.

Akzeptable Wohnungsgröße im Hinblick auf Familiennachzug

Bei beruflicher Anstellung oder Versetzung an einen auswärtigen Ort fern der Heimat lebt man in einer Zweitwohnung und hat somit eine doppelte Haushaltsführung. Wer verheiratet ist, wird die Wochenendbeziehung nur eine begrenzte Zeit aufrecht erhalten wollen und dann die Familie an den Arbeitsort nachkommen lassen. Im Hinblick auf den geplanten Familiennachzug wird bereits von Beginn der doppelten Haushaltsführung an eine entsprechend große Wohnung angemietet.

Als Kosten der doppelten Haushaltsführung sind Wohnungskosten nur für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietpreis für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung absetzbar. Die Obergrenze der abzugsfähigen Mietkosten ist also stets der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine Wohnfläche von 60 qm (BFH-Urteil vom 9.8.2007, BStBl. 2007 II S. 820).

Dies gilt nach Auffassung des FG Nürnberg auch bei Anmietung einer größeren Wohnung im Hinblick auf den geplanten - und später tatsächlich durchgeführten - Familiennachzug. "Es ist nicht Zweck der Abzugsfähigkeit der Kosten doppelter Haushaltsführung, dem Steuerpflichtigen den Familiennachzug zu ermöglichen" (FG Nürnberg vom 21.7.2010, EFG 2011 S. 1155).

Der Bundesfinanzhof hat jedoch zugunsten des Steuerbürgers entschieden: Die Mietzahlungen für die neue Wohnung, die am neuen Arbeitsort von vornherein im Hinblick auf den Familiennachzug angemietet wird, sind in tatsächlicher Höhe absetzbar - und nicht begrenzt nur für 60 qm. Die Wohnungskosten werden in diesem Fall als doppelte Mietzahlungen im Rahmen der Umzugskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und nicht als Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG berücksichtigt. "Die Unterhaltung zweier Wohnungen dient hier - anders als bei der doppelten Haushaltsführung - allein dem Zweck der Familienzusammenführung." Daher sind die Mietaufwendungen während der Umzugsphase nicht von der Sonderregelung zur doppelten Haushaltsführung erfasst, sondern als allgemeine Werbungskosten unbeschränkt abziehbar (BFH-Urteil vom 13.7.2011, BStBl. 2012 II S. 104).

In diesem Fall verdrängt die speziellere Vorschrift zur doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) nicht den allgemeinen Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).

4. Maklerkosten

a) Maklerkosten zur Erlangung einer Mietwohnung

Nach Bundesumzugskostengesetz (BUKG) erstattungsfähig oder als Werbungskosten absetzbar sind "die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage" (§ 9 Abs. 1 BUKG). Als ortsüblich gelten zwei Monatsmieten.

b) Maklerkosten zur Erlangung einer eigenen Wohnung

Handelt es sich um ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, wird nach Beamtenrecht eine Maklervergütung bis zu der Höhe gewährt, in der sie für eine Mietwohnung anfällt (§ 9 Abs. 1 BUKG).

ABER dieser Teil der Umzugskostenvergütung aus öffentlichen Kassen ist nicht gemäß § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn (OFD Koblenz vom 9.12.2009, S 2338 A-St 322).

Als Werbungskosten absetzbar ist die Maklergebühr seit 1996 nicht mehr - auch nicht in der Höhe, wie sie für eine angemessene Mietwohnung entstanden wäre (R 9.9 Abs. 3 LStR; BFH-Urteil vom 24.8.1995, BStBl. 1995 II S. 895).

Nach Auffassung des BFH gehören Maklergebühren - ebenso wie Grundbuch- und Notargebühren - in vollem Umfang zu den Anschaffungskosten des Hauses und können daher nicht teilweise als Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat der BFH nochmals bestätigt (BFH-Urteil vom 24.5.2000, BStBl. 2000 II S. 586).

STEUERRAT: Eine Ausnahme aber gibt es, wenn der geplante Wohnungskauf nicht realisiert wird, weil der Arbeitgeber die angekündigte Versetzung rückgängig macht. Dann können Sie alle "vergeblichen" Aufwendungen als Werbungskosten absetzen, so auch bereits verausgabte Maklerkosten (BFH-Urteil vom 24.5.2000, BStBl. 2000 II S. 584).
Solche vergeblichen Aufwendungen können ebenfalls sein: Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf, Schadensersatzzahlungen wegen Rückgängigmachung des Kaufvertrages für ein Haus, Annullierungskosten gegenüber dem Makler und Notar. Der BFH hat in einem Fall Kosten in Höhe von 41 000 EUR als Werbungskosten anerkannt (BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 139/00, BFH/NV 2001 S. 1379).

c) Aufwendungen zur Weitervermietung der alten Wohnung

Bemühen Sie sich um einen Nachmieter für Ihre Wohnung oder Ihr Eigenheim, so können Sie die "notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer" als Werbungskosten absetzen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BUKG). Die Begrenzung dieser Auslagen auf eine Monatsmiete, wie sie für die Umzugsvergütung nach Beamtenrecht gilt, greift für den Werbungskostenabzug nicht (BFH-Urteil vom 1.12.1993, BStBl. 1994 II S. 323).

Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Eigenheims sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Es handelt sich um Veräußerungskosten.

5. Anschaffungskosten für Kochherd und Öfen

a) Regelung bis zum 31.5.2020

(1) Anschaffung eines Kochherds

Nach BUKG erstattungsfähig sind "die Auslagen für einen Kochherd bis zu einem Betrag von 230 EUR, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist" (§ 9 Abs. 3 BUKG 2019). Ob dies auch für den Werbungskostenabzug gilt?

Es ist zumindest fragwürdig. Zwar hatte der BFH einmal die Anerkennung eines Kochherds abgelehnt, denn im Urteilsfall war die Anschaffung nicht "notwendig" gewesen. Auch ist das Urteil amtlich nicht veröffentlicht worden und damit für die Finanzämter nicht verbindlich (BFH-Urteil vom 7.9.1990, BFH/NV 1991 S. 445). Dennoch ist zu bedenken, dass der Kochherd ein Einrichtungsgegenstand für die Wohnung ist, und Einrichtungsgegenstände ordnet der BFH in den letzten Jahren zunehmend der privaten Lebensführung zu.

"Notwendig" ist die Anschaffung eines Kochherds, wenn die alte Wohnung mit einem Kochherd vom Vermieter ausgestattet war und in der neuen Wohnung kein Kochherd vorhanden ist. Ebenfalls notwendig ist die Beschaffung, wenn Sie zwar einen Kochherd haben, diesen aber wegen anderer Verhältnisse in der neuen Wohnung nicht nutzen können und sich deshalb einen neuen anschaffen müssen.

STEUERRAT: Versuchen Sie es! Machen Sie die Kosten eines Kochherds geltend! Kosten für einen Kochherd können Sie - anders als für Öfen - auch dann geltend machen, wenn Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung beziehen.

(2) Anschaffung von Öfen

Nach BUKG erstattungsfähig sind auch "die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 164 EUR für jedes Zimmer" (§ 9 Abs. 3 BUKG 2019). Gilt dies ebenso für den Werbungskostenabzug?

Zumindest gibt es derzeit keine negative Rechtsprechung hierzu. Deshalb sollten Sie entsprechende Aufwendungen geltend machen. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Beschaffung notwendig ist (siehe oben). Bei Bezug eines Eigenheims werden Öfen nicht anerkannt.

STEUERRAT: Die Kosten für den Schornsteinfeger zur Abnahme der Öfen sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar. "Diese Kosten gehören noch zu den Beförderungsauslagen gemäß § 6 BUKG, das sie - wie Montagekosten - durch die Verbringung des Ofens von der bisherigen in die neue Wohnung veranlasst sind" (FG Baden-Württemberg vom 17.4.2013, 4 K 2859/09). Zuvor aber sollten Sie 20 % des Rechnungsbetrages als Handwerkerleistungen geltend machen gemäß § 35a EStG: Diese werden direkt von der Steuerschuld abgezogen, und der verbleibende Betrag wird bei den Werbungskosten berücksichtigt.

b) Neuregelung ab dem 1.6.2020

Der bisherige § 9 Abs. 3 BUKG wird ab 1.6.2020 aufgehoben (Grundlage ist Artikel 7 des "Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes" vom 9.12.2019 mit Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes).

Die bisher mit Pauschbeträgen abgefundenen Auslagen für einen Kochherd oder Öfen für jedes Zimmer einer Wohnung gehen in der neu ausgerichteten Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG) auf und werden daher nicht mehr gesondert ausgewiesen. Insbesondere die Streichung der Pauschalen für Heizöfen ist geboten, da Ofenheizung nicht mehr zeitgemäß und in der Praxis nicht mehr relevant ist.

6. Unterrichtskosten

a) Regelung bis 31.5.2020

Haben die Kinder infolge des Wohnungswechsels in der Schule Schwierigkeiten, können Sie "Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder" bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Werbungskosten absetzen (§ 9 Abs. 2 BUKG 2019).

Dieser abzugsfähige Höchstbetrag wird von Zeit zu Zeit vom Bundesfinanzministerium angepasst (zuletzt BMF-Schreiben vom 21.9.2018, BStBl. 2018 I S. 1027).

Die steuerliche Berücksichtigung der Nachhilfekosten ist etwas kompliziert geregelt: Die Aufwendungen sind zunächst bis zur Hälfte des Höchstbetrages in vollem Umfang absetzbar und darüber hinaus nur zu 75 %, bis die zweite Hälfte des Höchstbetrages ausgeschöpft ist.

So hoch ist der Höchstbetrag für Unterrichtskosten je Kind

Umzug

in voller Höhe

absetzbar bis zu

mit drei Viertel

absetzbar bis zu

insgesamt

absetzbar

1.1.2010 - 31.12.2010

1.1.2011 - 31.07.2011

1.8.2011 - 21.12.2011

1.1.2012 - 29.02.2012

1.3.2012 - 31.12.2012

1.1.2013 - 31.07.2013

1.8.2013 - 28.02.2014

1.3.2014 - 28.02.2015

1.3.2015 - 29.02.2016

1.3.2016 - 31.01.2017

1.2.2017 - 28.02.2018

1.3.2018 - 31.03.2019

1.4.2019 - 29.02.2020

1.3.2020 - 31.05.2020

801,50 EUR

806,00 EUR

808,50 EUR

828,50 EUR

855,50 EUR

866,00 EUR

876,00 EUR

901,00 EUR

920,50 EUR

941,00 EUR

963,00 EUR

992,00 EUR

1.022,50 EUR

1.033,00 EUR

801,50 EUR

806,00 EUR

808,50 EUR

828,50 EUR

855,50 EUR

866,00 EUR

876,00 EUR

901,00 EUR

920,50 EUR

941,00 EUR

963,00 EUR

992,00 EUR

1.022,50 EUR

1.033,00 EUR

1.603 EUR

1.612 EUR

1.617 EUR

1.657 EUR

1.711 EUR

1.732 EUR

1.752 EUR

1.802 EUR

1.841 EUR

1.882 EUR

1.926 EUR

1.984 EUR

2.045 EUR

2.066 EUR

STEUERRAT: Folgende Feinheit sollten Sie noch kennen: Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Früher kam es dagegen auf den Tag an, an dem Sie den Umzug beendet haben. Wurden die Möbel beispielsweise am 29.2.2016 eingeladen und am 1.3.2016 ausgeladen, hatten Sie Anspruch auf die höheren Beträge.

Beispiel:
Nach einem Umzug im Mai 2014 entstehen für zusätzlichen Unterricht eines Kindes Aufwendungen in Höhe von 2 000 EUR.

Kosten für zusätzlichen Unterricht

In voller Höhe absetzbar bis zu

2.000,00 EUR

./. 901,00 EUR

901,00 EUR

Restbetrag

Dieser Betrag ist absetzbar zu 75 %

höchstens jedoch bis zu

= 1.099,00 EUR

824,25 EUR

901,00 EUR

+ 824,25 EUR

Unterrichtskosten insgesamt abziehbar

 

= 1.725,25 EUR

b) Neuregelung ab dem 1.6.2020

Aufgrund Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9.12.2019 haben sich mit Wirkung ab 1. Juni 2020 Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes ergeben. Jetzt lautet die maßgebliche Vorschrift zu den Unterrichtskosten wie folgt (§ 9 Abs. 2 BUKG 2020):

"Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13".

Wie bisher wird der abzugsfähige Höchstbetrag vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben und von Zeit zu Zeit angepasst (BMF-Schreiben vom 28.12.2023, IV C 5 - S 2353/20/10004:003).

So hoch ist der Höchstbetrag für Unterrichtskosten je Kind 

Umzug

als Werbungskosten absetzbar

01.06.2020 - 31.03.2021

01.04.2021 - 31.03.2022

01.04.2022 - 29.02.2024

ab 01.03.2024 

1.146 EUR

1.160 EUR

1.181 EUR

1.286 EUR

Gesetzesbegründung:

Unter "zusätzlicher Unterricht" ist Nachhilfeunterricht zu verstehen. Voraussetzung für die Auslagenerstattung ist, dass der Unterricht durch den Umzug und den damit verbundenen Schulwechsel des Kindes notwendig geworden ist.

  • Die Notwendigkeit ist in geeigneter Weise, z.B. durch eine Bescheinigung der Schule, nachzuweisen. Neu ist, dass die Notwendigkeit jetzt bereits bei einem umzugsbedingten Bundeslandwechsel als gegeben angenommen wird. Grund für die Regelung sind die unterschiedlichen Lehr- und Rahmenpläne der bisherigen Schule gegenüber denen der neuen Schule.
  • Die Änderung dient der Vereinfachung der zuvor komplexen Regelung von voller und anteiliger Erstattung.
  • Die Bezugsgröße des Höchstbetrags ist jetzt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes. Hiermit erfolgt eine systematische Angleichung an die dynamische Bezugsgröße der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in § 10 Abs. 1 BUKG. Mit dieser Angleichung ist eine erhebliche Vereinfachung und bessere Kalkulierbarkeit für den Berechtigten sowie eine deutlich erhöhte Transparenz gegenüber der Vorgängerregelung verbunden.

7. Umzugskostenpauschale für sonstige Auslagen

a) Regelung bis 31.5.2020

Zusätzlich zu den bisher genannten abzugsfähigen Umzugskosten (siehe Punkte 1 bis 6) entstehen im Zusammenhang mit einem Umzug noch viele weitere größere und kleinere Aufwendungen. Dafür können Sie

Für sonstige Umzugsauslagen kann eine Umzugskostenpauschale steuerfrei gewährt und auch als Werbungskosten abgezogen werden (§ 10 BUKG; BFH-Urteil vom 30.3.1982, BStBl. 1982 II S. 595). Die Pauschale wird von Zeit zu Zeit vom Bundesfinanzministerium angepasst (zuletzt BMF-Schreiben vom 21.9.2018, BStBl. 2018 I S. 1027).

So hoch ist die Umzugskostenpauschale

Umzug

Pauschale

für Verheiratete

Pauschale

für Ledige

Erhöhungsbetrag

für jede weitere

Person des Haushalts

1.1.2010 - 31.12.2010

1.1.2011 - 31.07.2011

1.8.2011 - 31.12.2011

1.1.2012 - 29.02.2012

1.3.2012 - 31.12.2012

1.1.2013 - 31.07.2013

1.8.2013 - 28.02.2014

1.3.2014 - 28.02.2015

1.3.2015 - 29.02.2016

1.3.2016 - 31.01.2017

1.2.2017 - 28.02.2018

1.3.2018 - 31.03.2019

1.4.2019 - 29.02.2020

1.3.2020 - 31.05.2020

1.271 EUR

1.279 EUR

1.283 EUR

1.314 EUR

1.357 EUR

1.374 EUR

1.390 EUR

1.429 EUR

1.460 EUR

1.493 EUR

1.528 EUR

1.573 EUR

1.622 EUR

1.639 EUR

636 EUR

640 EUR

641 EUR

657 EUR

679 EUR

687 EUR

695 EUR

715 EUR

730 EUR

746 EUR

764 EUR

787 EUR

811 EUR

820 EUR

280 EUR

282 EUR

283 EUR

289 EUR

299 EUR

303 EUR

306 EUR

315 EUR

322 EUR

329 EUR

337 EUR

347 EUR

357 EUR

361 EUR

STEUERRAT: Folgende Feinheit sollten Sie noch kennen: Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Früher kam es dagegen auf den Tag an, an dem Sie den Umzug beendet haben. Wurden die Möbel beispielsweise am 29.2.2016 eingeladen und am 1.3.2016 ausgeladen, hatten Sie Anspruch auf die höheren Beträge.

Der Erhöhungsbetrag wird gewährt für Personen, die zum Haushalt gehören, z.B. für Kinder, nicht aber für den Ehegatten.

Die Pauschale für Verheiratete können außer Verheirateten ebenfalls in Anspruch nehmen:

  • Personen, die verheiratet waren: Geschiedene, Verwitwete, Personen, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, auch wenn sie keine Kinder haben.
  • Ledige, die mit Kindern, Pflegekindern, Eltern, Großeltern oder anderen Verwandten auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft leben und für deren Unterhalt aufkommen.
  • Ledige, die in ihrem Haushalt eine Person aufgenommen haben, welche sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen benötigen.

STEUERRAT: In diesen drei Fällen wird die erste haushaltszugehörige Person wie ein Ehegatte behandelt, d.h. für diese Person wird kein zusätzlicher Erhöhungsbetrag nicht gewährt. Den gibt es erst für die zweite und jede weitere Person.

Beispiel:
Herr Schuster ist geschieden und hat zwei Kinder. Ihm steht die Umzugskostenpauschale für Verheiratete und für das zweite Kind der Erhöhungsbetrag zu, also ab März 2019 insgesamt 2.000 EUR (1.639 EUR + 361 EUR).

Die Umzugskostenpauschale wird nur dann gewährt, wenn mit dem Umzug auch der Hausstand und der Lebensmittelpunkt an den neuen Wohnort verlegt werden. Deshalb gibt es die Pauschale nicht bei sog. "kleinen" Umzügen zur Begründung einer doppelten Haushaltsführung sowie bei Rückkehr vom auswärtigen Beschäftigungsort in die Hauptwohnung (BFH-Urteil vom 29.1.1988, BFH/NV 1988 S. 367; R 9.11 Abs. 10 LStR).

STEUERRAT: Für einen Umzug am auswärtigen Beschäftigungsort während der doppelten Haushaltsführung aber können Sie die Umzugskostenpauschale geltend machen, wenn das Beschäftigungsverhältnis zunächst als Probearbeitsverhältnis gestaltet ist und Sie deswegen ein befristetes Mietverhältnis eingehen. In diesem Fall steht Verheirateten jedoch nur die Pauschale für Ledige zu (FG Münster vom 23.1.2002, EFG 2002 S. 608).

Vor oder nach dem Umzug keine Wohnung

Die Umzugskostenpauschale für Verheiratete oder für Ledige (nicht aber der Erhöhungsbetrag!) wird nur in Höhe von 30 % bei Verheirateten und 20 % bei Ledigen gewährt,

  • wenn Sie lediglich vor oder nach dem Umzug eine "Wohnung" hatten oder
  • wenn Sie weder vor noch nach dem Umzug eine "Wohnung" hatten (§ 10 Abs. 4 BUKG).

Nur die verminderte Umzugskostenpauschale steht Ihnen also zu, wenn Sie bisher ein möbliertes Zimmer hatten und nun eine Wohnung beziehen, oder aus einer Wohnung in ein möbliertes Zimmer wechseln, oder wenn Sie bisher bei den Eltern gewohnt haben und nun ein möbliertes Zimmer beziehen.

STEUERRAT: Gekürzt wird nur die Umzugskostenpauschale für Verheiratete bzw. für Ledige. Hingegen steht Ihnen der Erhöhungsbetrag für haushaltszugehörige Personen in voller Höhe zu.

HINWEIS: Als "Wohnung" gilt eine geschlossene Einheit von mehreren Räumen mit einer Küche oder zumindest einer Kochgelegenheit, einer Wasserversorgung und einer Toilette (§ 10 Abs. 3 BUKG). Ausreichend ist ein 1-Zimmer-Appartement mit Kochgelegenheit und separatem Bad, ebenso eine Altbauwohnung mit sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung (BUKG VwV, Tz. 10.3).
Keine "Wohnung" ist ein einzelner Raum, eine Gemeinschaftsunterkunft, ein eigenes Zimmer im Haushalt der Eltern sowie ein gemietetes Einzelzimmer, wenn Küche, Bad und Toilette des Vermieters mitbenutzt werden dürfen.

Häufigkeitszuschlag

Die Umzugskostenpauschale sowie der Erhöhungsbetrag für haushaltszugehörige Personen erhöhen sich um 50 % (sog. Häufigkeitszuschlag), wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre aus beruflichen Gründen bereits einmal umgezogen sind und bei beiden Umzügen sowohl vorher als auch nachher eine "Wohnung" hatten (§ 10 Abs. 6 BUKG).

Beispiel:
Herr Bauer wechselt am 15.8.2013 nach nur drei Jahren erneut seinen Arbeitsort und zieht mit seiner Frau und seinen drei Kindern dorthin um. Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale?

Umzugskostenpauschale für Verheiratete

Erhöhungsbetrag für 3 Kinder (306 EUR x 3)

1.390,00 EUR

+ 918,00 EUR

Insgesamt

Häufigkeitszuschlag (50 %)

= 2.308,00 EUR

+ 1.154,00 EUR

Erhöhte Umzugskostenpauschale

= 3.462,00 EUR

b) Neuregelung ab dem 1.6.2020

Aufgrund Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9.12.2019 haben sich mit Wirkung ab 1. Juni 2020 Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes ergeben. Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen, die bisher in Abhängigkeit von der Besoldungshöhe stand, wird modernisiert. Wie bisher werden die abzugsfähigen Beträge vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben und von Zeit zu Zeit angepasst (BMF-Schreiben vom 20.5.2020, IV C 5-S 2353/20/10004).

Die maßgebliche Vorschrift des § 10 BUKG 2020 lautet wie folgt:

  • (1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
    1. für Berechtigte 15 Prozent,
    2. für jede andere Person im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, 10 Prozent
    des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.
  • (2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
  • Aufgehoben: (4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder 3. Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
  • (6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

So hoch ist die Umzugskostenpauschale ab 1.6.2020 - 31.3.2021

Die Umzugskostenpauschale beträgt

- für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG)

860 EUR

- für jede andere Person, wie Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder,
Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben
(§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG)

573 EUR

- für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten
oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG)

172 EUR

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

So hoch ist die Umzugskostenpauschale ab 1.4.2021 - 31.3.2022

Die Umzugskostenpauschale beträgt

- für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG)

870 EUR

- für jede andere Person, wie Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder,
Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben
(§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG)

580 EUR

- für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten
oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG)

174 EUR

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

So hoch ist die Umzugskostenpauschale ab 1.4.2022 - 29.2.2024

Die Umzugskostenpauschale beträgt

- für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG)

886 EUR

- für jede andere Person, wie Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder,
Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben
(§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG)

590 EUR

- für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten
oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG)

177 EUR

AKTUELL werden zum 1.3.2024 die Umzugskostenpauschalen für beruflich veranlasste Umzüge erhöht (BMF-Schreiben vom 28.12.2023, IV C 5 - S 2353/20/10004:003).

So hoch ist die Umzugskostenpauschale 

  

Die Umzugskostenpauschale beträgt

1.4.2021

- 31.3.2022

1.4.2022

- 29.2.2024

ab 1.3.2024

 

- für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG)

870 EUR

886 EUR

964 EUR 

-für jede andere Person, wie Ehegatte, der Lebenspartner

sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug

mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG)

580 EUR

 

 

590 EUR

 

 

643 EUR 

 

 

-für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes

keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene

Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG)

174 EUR

 

 

177 EUR

 

 

 193 EUR

 

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Gesetzesbegründung:

Mit der pauschalen Vergütung werden alle Auslagen des Berechtigten und der berücksichtigungsfähigen Personen erfasst, die nicht durch spezielle Ansprüche des Bundesumzugskostengesetzes gedeckt sind. Dazu gehören beispielsweise notwendige Neubeschaffungen, Renovierungen und andere umzugsbedingte einmalige Kosten sowie Kleinbeträge, etwa für die Anschaffung eines Wohnungstürschildes.

Die pauschale Vergütung bedeutet auch einen Ausgleich für nicht im Einzelnen quantifizierbare Wertverluste, die beispielsweise durch die mit einem Umzug verbundene besondere Abnutzung (z.B. durch den Ab- und Wiederaufbau von Möbeln) oder für die Neuanschaffung nicht mehr zu gebrauchender Hausratsgegenstände.

  • Bezüglich der Erstattung bei Beamten durch den Dienstherrn gilt: Die Höhe der pauschalen Vergütung ist - anders als nach bisherigem Recht - nicht mehr von der Besoldungsgruppe der berechtigten Person abhängig. Die Pauschvergütung ist - mit Ausnahme der oberen Besoldungsgruppen B 3 bis B 11, C 4, R 3 bis R 10 - höher als diejenige nach geltendem Recht. Damit wird ein Ausgleich für den Wegfall des Auslagenersatz für einen Kochherd und für Öfen geschaffen (§ 9 Abs. 3 BUKG 2019).
  • Die Höhe der pauschalen Vergütung ist so bemessen, dass sie die umzugsbedingten Mehrkosten bei einem kostenbewusst durchgeführten Umzug weitgehend ausgleicht. Im Einzelfall darüber hinausgehende Ausgaben sind der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und aus der Besoldung zu tragen.
  • Ausgangspunkt der dynamischen Pauschvergütung ist der Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 BUKG und die mit ihm umziehenden Personen, die in § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG benannt sind.
  • Die Neubemessung sieht eine von der Besoldungsgruppe des Berechtigten unabhängige Umzugspauschale in Höhe von 15 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 vor, das am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgebend war. Dieser Satz wird gewährt, wenn der Berechtigte am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatte und nach dem Umzug eine andere Wohnung wieder einrichtet. Eine Differenzierung nach dem Familienstand des Berechtigten erfolgt nicht mehr, da nur tatsächlich umziehenden berücksichtigungsfähigen Personen Aufwände für Neu-, Ersatzbeschaffungen oder andere umzugsbedingte einmalige Kosten entstehen, die im Rahmen der Fürsorgepflicht vom Dienstherrn mitgetragen werden.
  • Die Kosten für weitere berücksichtigungsfähige und mit umziehende Personen - in der Regel der Ehegatte oder die Ehegattin und Kinder - werden durch eine Pauschale in Höhe von 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 abgefunden.
  • Personen, die entweder vor oder nach dem Umzug keine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine besoldungsunabhängige Pauschvergütung in Höhe von 3 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13, das am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblich ist. Der reduzierte Pauschbetrag trägt dem Umstand Rechnung, dass ohne eine Wohnung zwar bestimmte durch die Pauschale abgedeckte Kosten, wie etwa Renovierungskosten, nicht entstehen, andere Ausgaben hingegen dennoch anfallen. Auch hier knüpft die Pauschale an den umziehenden Berechtigten selbst an und nicht an seinen Familienstand. Dies hat zur Folge, dass die Pauschale sich für einen ledigen Berechtigten erhöht, bei verheirateten Berechtigten jedoch niedriger wird. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass mit der Pauschale nur die Auslagen erstattet werden sollen, die aus Anlass der dienstlichen Maßnahme und den dadurch verursachten Wohnungswechsel entstanden sind.
  • Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes stellt sowohl für den Unterrichtshöchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG als auch für die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 BUKG eine einheitliche Bezugsgröße dar.

Umzug von mehreren Berechtigten (gemäߧ 10 Abs. 6 BUKG). Die neue Vorschrift regelt Konstellationen, in denen mehrere Berechtigte zusammen umziehen.

  • Wenn neben dem Berechtigten andere Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG mit jeweils eigener Umzugskostenvergütung aus einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, so erhält jede umziehende Person nur eine Pauschvergütung.
  • Ziehen Eltern, die beide einen eigenen Anspruch auf Umzugskostenvergütung haben, da sie beide im Bundesdienst tätig sind, mit ihrem Kind um, so wird nach Satz 1 für Eltern jeweils nur eine Pauschvergütung gewährt, obwohl sie nicht nur selbst berechtigte Person, sondern zugleich auch andere Person im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG sind. Auch das Kind kann nach Satz 1 nur bei einem Elternteil als andere Person im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG berücksichtigt werden. Die Regelung dient somit, wie schon der derzeitige Absatz 7, der Klarstellung, dass um Überzahlungen zu vermeiden, für jede umziehende Person jeweils nur eine Pauschvergütung gewährt werden kann.
  • Satz 2 regelt, dass jedem Berechtigten primär die Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG gewährt wird. Zieht ein Ehepaar um, bei dem jeder Ehegatte nach Satz 1 nur eine Pauschvergütung erhält, obgleich jeder Ehegatte nicht nur selbst Berechtigter, sondern zugleich auch andere Person im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG ist, so wird jedem der höhere Betrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
  • Umzugskostenvergütung ist eine Leistung des Dienstherrn auf Grund seiner jeweiligen Fürsorgepflicht. Haben beide Ehegatten Anspruch auf Fürsorge, ist es daher gerechtfertigt, jedem Berechtigten eine Pauschale gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu gewähren.

8. Wie Sie Ihre Umzugskosten steuerlich geltend machen

Damit Sie Ihre Umzugskosten recht einfach ermitteln und vollständig zusammenstellen können, halten wir einen speziellen Vordruck "Umzugskosten" für Sie bereit. Den ausgefüllten Vordruck legen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung bei, tragen den ermittelten Gesamtbetrag in die Anlage N der Steuererklärung ein und schreiben in das Textfeld lediglich "Umzugskosten lt. Anlage".

SERVICE:
Hier können Sie den Vordruck zu den abzugsfähigen Umzugskosten für das jeweilige Jahr herunterladen:
- Vordruck Umzugskosten 2018 (PDF)
- Vordruck Umzugskosten 2019 (PDF)
- Vordruck Umzugskosten 2020 (PDF)
- Vordruck Umzugskosten 2021 (PDF)
- Vordruck Umzugskosten 2022 (PDF)
- Vordruck Umzugskosten 2023 (PDF)
- Vordruck Umzugskosten 2024 (PDF)

Fortsetzung mit Umzug: Was Sie alles absetzen können - Teil 2 

9. Kostenabzug bei Umzug aus privaten Gründen?

Wenn ein Umzug privat veranlasst ist, ist steuerlich nicht alles verloren. Zumindest im gewissen Rahmen kann eine Steuerminderungen nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Handwerkerleistungen in Betracht kommen. Beachten Sie dazu den Beitrag