Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern, unterstützen viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung finanziell oder personell, indem sie ihnen Zuschüsse gewähren oder betriebliche Kindergärten zur Verfügung stellen. So können die Mitarbeiter nach der Elternzeit wieder schneller an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EstG). Dazu gehören auch Leistungen für Unterkunft und Verpflegung. Voraussetzung ist aber, dass die Leistungen auch wirklich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die zweckbestimmte Leistung muss also zu dem Arbeitslohn hinzukommen, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor. Die Finanzverwaltung prüft die Voraussetzung sehr streng.

 

Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat arbeitsrechtlich einen Anspruch auf einen Arbeitslohn von 2.000 EUR monatlich. Im Februar vereinbart sie mit ihrem Arbeitgeber, dass ab März der Arbeitslohn auf 1.900 EUR herabgesetzt und dafür ein Kindergartenzuschuss von 100 EUR gezahlt wird. Der ab März gezahlte Kindergartenzuschuss ist nicht steuerfrei, da er durch Umwandlung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohns und damit nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Es liegt eine "schädliche" Gehaltsumwandlung vor.

Eine zusätzliche Leistung liegt aber dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, zum Beispiel freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Unschädlich ist es, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten.

In der Praxis sind gerade im Zusammenhang mit Kindergartenbeiträgen oftmals vertragliche Formulierungen anzutreffen, die eine Art „Rückfallklausel“ vorsehen.

Beispiel:
Der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers wird um 75 EUR erhöht und sofort in eine steuerfreie Zulage nach § 3 Nr. 33 EStG umgewandelt. Sobald das Kind eingeschult wird, soll der Zuschlag wieder entfallen und in eine tarifliche Erhöhung umgewandelt werden. Hier ist - unabhängig von arbeitsrechtlichen Erwägungen - höchste Vorsicht angebracht. Die Finanzverwaltung wird das Zusätzlichkeitserfordernis als nicht erfüllt ansehen.

Unerheblich ist es übrigens, welcher Elternteil die Aufwendungen für die Kinderbetreuung trägt. Das heißt, auch wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen für die Kinderbetreuung trägt, kann der Arbeitgeber an „seinen“ Arbeitnehmer lohnsteuerfreie Zuschüsse zahlen.

Beispiel:
Die Eltern eines nicht schulpflichtigen Kindes sind nicht miteinander verheiratet. Das Kind geht in den Kindergarten. Die Kosten dafür zahlt die Mutter. Der Arbeitgeber des Kindesvaters erstattet die nachgewiesenen Kosten für den Kindergarten. Die Erstattung des Arbeitgebers ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Obwohl die Mutter des Kindes nicht beim Arbeitgeber beschäftigt ist, darf eine steuerfreie Zahlung erfolgen.

STEUERRAT: Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte sind nicht steuerfrei. Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, durch die er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern aber nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen.

Weitere Informationen: Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung und Kindergarten