Für Einkünfte im „Rentenalter“, zum Beispiel Renten und Mieten, haben Steuerzahler nach Vollendung des 64. Lebensjahres Anspruch auf einen so genannten Altersentlastungsbetrag. Dieser wird zwar automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Bei Ehegatten, bei denen nur einer der beiden Partner Einkünfte bezieht, zeigt die Praxis aber leider, dass in allzu vielen Fällen ein Teil des Altersentlastungsbetrages ungenutzt bleibt und dadurch einige hundert Euro Steuern zu viel gezahlt werden. Dabei ist die optimale Ausnutzung des Altersentlastungsbetrages relativ einfach.

 Der Altersentlastungsbetrag wird in folgender Höhe gewährt:

  • Falls Sie im Jahr 2017 das 64. Lebensjahr vollendet haben (geboren also vom 2.1.1953 bis 1.1.1954), beträgt der Altersentlastungsbetrag für Sie ab 2018 zeitlebens 19,2 % der Einkünfte, höchstens 912 EUR.
  • Werden Sie erst im Jahre 2018 64 Jahre alt (geboren vom 2.1.1954 bis 1.1.1955), bekommen Sie ab 2019 zeitlebens einen Altersentlastungsbetrag von 17,6 %, höchstens 836 EUR.

Der Altersentlastungsbetrag steht jedem Ehegatten gesondert für seine Einkünfte und Nebeneinkünfte zu, sofern jeder das 64. Lebensjahr vollendet hat. Aber: Der Altersentlastungsbetrag wird nicht verdoppelt, wenn nur einer der Ehegatten Einkünfte bezogen hat. Vielmehr muss jeder der beiden Partner eigenständig die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages erfüllen. Dann kann der Entlastungsbetrag in 2018 also bis zu 2 x 912 EUR = 1.824 EUR betragen. Bei Steuerzahlern, die bereits in den Vorjahren das 64. Lebensjahr vollendet haben, ist der Altersentlastungsbetrag sogar noch höher.

Wichtig: Für Kapitaleinkünfte gilt der Altersentlastungsbetrag nur dann, wenn diese im Rahmen der Günstigerprüfung in die Steuerveranlagung (mit dem individuellen Steuersatz) einbezogen werden (mehr dazu unten)

STEUERRAT: Für den Fall, dass bei Ehegatten nur einer der beiden Partner Einkünfte bezogen hat, sollte unbedingt geprüft werden, ob dem anderen Partner ein Teil der Einkunftsquelle und damit der Zinsen oder Mieten übertragen werden kann. So wird der Altersentlastungsbetrag optimal ausgenutzt. Eine recht einfache Möglichkeit zur Übertragung einer Einkunftsquelle besteht darin, dass Sie Sparkonten und Wertpapierdepots, die bisher allein auf Ihren Namen lauten, auf den Namen beider Ehegatten umschreiben lassen. Bei sog. "Oder-Konten" (Herr oder Frau) und "Und-Konten" (Herr und Frau) werden die Zinsen beiden Eheleuten je zur Hälfte zugerechnet. ACHTUNG: In diesem Fall kann ggf. eine freigiebige Zuwendung vorliegen, für die nach Überschreiten der Freibeträge Schenkungsteuer fällig wird. Bei Zuwendungen unter Eheleuten beträgt der Freibetrag immerhin 500.000 EUR.

STEUERRAT: Allzu viele Steuerzahler geben sich mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf ihre Zinsen etc. zufrieden. Dabei haben sie die Möglichkeit, eine Steuererklärung abzugeben bzw. die Kapitaleinkünfte in ihre Steuererklärung einzubeziehen. Dazu ist die Anlage KAP auszufüllen und die so genannte Günstigerprüfung zu beantragen. Im Rahmen der Günstigerprüfung werden die (Kapital-)einkünfte lediglich mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Und wie oben erwähnt: Auch der Altersentlastungsbetrag kommt zum tragen.

Das bedeutet: Auf den ersten Blick mag etwas Unbehagen aufkommen, wenn man seine Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben soll. Doch einerseits können diese mithilfe des Altersentlastungsbetrages gemindert werden und unterliegen andererseits einem Steuersatz, der vielfach deutlich unter 25 Prozent liegt. Auf die ermittelte Steuerschuld wird natürlich die bereits einbehaltene Abgeltungsteuer angerechnet.

Bei der Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz gehen Sie im Übrigen keinerlei Risiko ein, denn das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob die Veranlagung zum individuellen Steuersatz oder die Abgeltungsteuer von 25 Prozent für Sie günstiger ist. Sollte die Veranlagung zum individuellen Steuersatz nicht günstiger sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.

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