Der Online-Handel von "vermeintlichen Privatpersonen" über Ebay und Amazon führt immer wieder zu einem bösen steuerlichen Erwachen. Mal führt der Verkauf einer - angeblich geerbten - Sammlung zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht (vgl. BFH vom 12.08.2015, XI R 43/13 und FG Köln v. 4.3.2015, 14 K 188/13). Mal wird die Kleinunternehmergrenze - unbewusst - überschritten (vgl. zum Beispiel FG Köln vom 13.7.2016, 5 K 1080/13). Aktuell hat sich das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit der Frage befasst, wem Umsätze aus Verkäufen über Ebay zuzurechnen sind, wenn nach außen hin zwar Eheleute bzw. einmal der Ehemann und einmal die Ehefrau auftreten, das Ebay-Konto tatsächlich aber nur auf den Namen des Ehemannes lautet. Die Antwort auf diese Frage ist relevant, weil davon abhängt, ob die Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR einmal, zweimal oder sogar dreimal zum Tragen kommt. Das heißt: Bis zu welcher Höhe können Eheleute ihre Waren über Ebay ohne Umsatzsteuer verkaufen?

Die Finanzrichter haben eine eindeutige Haltung: Verkäufe sind ausschließlich der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Nur diese Person ist Unternehmer. Folglich fällt bei einem Umsatz von über 22.000 EUR (früher: 17.500 EUR) pro Jahr Umsatzsteuer an (Urteil vom 26.10.2017, 1 K 2431/17).

  • Der Fall: Der verheiratete Kläger hatte 2001 bei Ebay ein Nutzerkonto eröffnet und einen Nutzernamen ausgewählt. Unter diesem Nutzernamen wurden über die Plattform Verkäufe getätigt. Die Erlöse wurden dem Bankkonto der Eheleute gutgeschrieben. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an Ebay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze. Ebay listete bis Juni 2005 die einzelnen, über 1.000 Verkäufe auf. Die Eheleute führten aus, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen. Es gebe drei Steuersubjekte: der Kläger, seine Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ehegatten. Alle drei Steuersubjekte seien jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig. Nach einigem verfahrensrechtlichen hin und her kam das FG Baden-Württemberg jedoch zu dem Ergebnis, dass ausschließlich der Ehemann als Unternehmer gelte und die Kleinunternehmergrenze daher nur einmal zum Tragen komme.
  • Bei Ebay stelle bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annehme. Bei solch einem Vertragsschluss sei für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne sei, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstelle.
  • Werde für die Internetauktion ausschließlich der Nutzername verwendet, sei derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreite, "aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen "Ebay" bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen." Der Käufer habe auch einen Anspruch auf Nennung dieser Person. Nur diese könne bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Diese Person sei der Unternehmer. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei ohne Belang.

STEUERRAT: Unabhängig von der Frage der Umsatzsteuerpflicht ist die Einkommensteuerpflicht zu beurteilen: Wenn die Verkäufe über Ebay nachhaltig, d.h. mit Wiederholungs- und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen, liegt ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG vor. Somit müssen die Gewinne als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" versteuert und in der "Anlage G" erklärt werden. Die Finanzämter beobachten die Aktivitäten auf Auktionsplattformen übrigens sehr genau.

Weitere Informationen: Verkäufe über Ebay: Was Sie steuerlich wissen müssen