Werden Sie während einer länger dauernden Auswärtstätigkeit von Ihrem Ehegatten, Lebenspartner oder gar von der Familie aus nicht-dienstlichen Gründen begleitet, gibt's Probleme mit der Anerkennung der vollen Übernachtungs- bzw. Unterkunftskosten. Dann sind die Kosten - ggf. im Wege der Schätzung - in einen beruflichen und privaten Anteil aufzuteilen. Nur der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil der Kosten ist beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar. Bei Nutzung eines Mehrbettzimmers im Hotel ist die Sache einfach: Sie können die Aufwendungen absetzen, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären (§ 9 Abs. 1 Nr. 5a Satz 3 EStG). Doch was gilt, wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung am auswärtigen Tätigkeitsort anmieten?

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof die Berechnungsmethode des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Ermittlung des privat veranlassten Mehraufwands bestätigt: Wenn am auswärtigen Tätigkeitsort eine Wohnung oder ein Haus angemietet und vom Ehegatten bzw. Lebensgefährten oder gar von Ehefrau und Kind mit bewohnt wird, sind die Unterkunftskosten nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Zur Ermittlung des nicht abzugsfähigen privaten Mehraufwands ist eine "modifizierte Aufteilung nach Köpfen" geeignet (BFH-Urteil vom 3.7.2018, VI R 55/16, bestätigt FG Niedersachsen vom 30.10.2015, 9 K 105/12).

Bei der modifizierten Aufteilung ist zunächst der Gesamtaufwand nach Köpfen zu verteilen, z.B. bei Mitnahme von Frau und Kind auf drei Personen. Dann ist der familienbedingte Mehraufwand um einen Sockelbetrag für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 20 % des Gesamtaufwands zugunsten des beruflichen Kostenanteils zu korrigieren. Die Korrektur um 20 % ist damit begründet, dass ein Mindestaufwand für die Bewirtschaftung eines Einpersonenhaushalts anfällt, der durch die Mitnahme der Familie nicht berührt wird. Damit wird berücksichtigt, dass die Kosten der Unterkunft nicht proportional zur Personenzahl im Haushalt steigen.

Beispiel:

- Tatsächliche Unterkunftskosten: Miete und Mietnebenkosten

- Aufteilung nach Köpfen: 24.000 EUR : 3 Personen

- Privater Mehraufwand für Frau und Kind: 8.000 EUR x 2 Personen

- Korrektur: 24 000 EUR x 20 %

- Korrigierter privater Mehraufwand: 16.000 EUR ./. 4.800 EUR

- Korrigierter beruflicher Aufwand: 8.000 EUR + 4.800 EUR

24.000 EUR

8.000 EUR

16.000 EUR

4.800 EUR

11.200 EUR

12.800 EUR

Dieser berufliche Aufwand ist als Werbungskosten absetzbar oder steuerfrei erstattungsfähig.

ACHTUNG: Der Bezug einer auswärtigen Unterkunft während einer Dienstreise oder einer längeren Abordnung begründet keine doppelte Haushaltsführung. Deshalb sind die Übernachtungskosten hierfür innerhalb der ersten 48 Monate in tatsächlicher Höhe abzugsfähig, da sie beruflich veranlasst sind. Die Höchstgrenze von 1.000 EUR gilt hier nicht. Bei einer privaten Mitveranlassung sind die Kosten im Wege der Schätzung entsprechend aufzuteilen.

STEUERRAT: Wenn Sie die Wohnung am auswärtigen Tätigkeitsort zusammen mit einer anderen Person nutzen, können Sie seit 2014 auf eine Aufteilung der Kosten verzichten, sofern die Wohnung in Deutschland liegt und die Kosten nicht höher als 1.000 EUR im Monat sind. Bis zu diesem Betrag geht das Finanzamt von einer ausschließlich beruflichen Veranlassung aus. Nur wenn die Unterkunftskosten höher als 1.000 EUR sind oder die Wohnung im Ausland liegt, kommt es auf die Kosten der alleinigen Nutzung an. Aber aus Vereinfachungsgründen akzeptiert das Finanzamt auch die ortsübliche Miete für eine Wohnung von 60 qm als beruflichen Mehraufwand (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 117).

Weitere Informationen: Auswärtstätigkeit ab 2014: Was Sie als Reisekosten absetzen können