Nahe Angehörige können ihre Rechtsverhältnisse untereinander so gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Daher werden auch Darlehensverträge grundsätzlich anerkannt. Gewähren also die Eltern dem Sohn oder der Tochter einen verzinslichen Kredit für den Kauf einer vermieteten Wohnung oder eines Mietwohngebäudes, so kann das Kind die Darlehenszinsen, die es an die Eltern zahlt, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Daher ist die Schriftform zu wahren, Zinsen sind vereinbarungsgemäß zu zahlen und das Darlehen ist zu besichern.Die Praxis zeigt, dass viele Steuerzahler zwar zu Standardverträgen greifen, Zins und Tilgung pünktlich leisten und auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs erfüllen, sich aber mit dem Thema "Besicherung des Darlehens" schwertun.

Grundsätzlich erhalten die Steuerzahler insoweit auch Unterstützung vom Bundesfinanzhof, der entschieden hat, dass einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung für sich allein genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (BFH-Urteile vom 19.8.2008, IX R 23/07 und vom 12.5.2009, IX R 46/08).

AKTUELL hat ein Fall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch gezeigt, dass die Gewährung von Sicherheiten sehr wohl wichtig ist. Die Finanzrichter haben nämlich entschieden, dass eine fehlende Besicherung in bestimmten Fällen als wesentliches Kriterium des Fremdvergleichs zu berücksichtigen sein kann. Das kann sich z.B. aus der Höhe der Darlehensforderung (im Urteilsfall 1,2 Mio. EUR) ergeben. Schwierigkeiten können sich aber auch ergeben, wenn ein - besichertes - Bankdarlehen durch ein - unbesichertes - Angehörigendarlehen abgelöst wird. Auch eine kurzfristige Kündbarkeit des Vertrages in Verbindung mit der fehlenden Sicherheit kann kritisch sein (Urteil vom 19.12.2017, 11 K 3703/16, Rev. unter IX R 15/18).

STEUERRAT: Angehörigendarlehen sollten zumindest ab einer gewissen Höhe besichert werden, um die steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden. Wenn eine Besicherung nicht möglich ist, muss sich dies in der Höhe des Zinssatzes widerspiegeln. Der "Ausgleich" über den Zinssatz ist aber stets nur die zweitbeste Lösung.

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