Gesetzlich krankenversicherte Rentner müssen auch für Betriebsrenten, z.B. aus einer Direktversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Doch was ist im Todesfall? Sind für die Hinterbliebenenleistungen ebenfalls Beiträge zu zahlen? AKTUELL hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Einnahmen aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung jedenfalls dann keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge sind, wenn das Kind im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat (BSG-Urteil vom 26.2.2019, B 12 KR 12/18 R).

 

  • Der Fall: Nach dem Tod ihres Vaters erhielt die Tochter eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung ausbezahlt. Die Direktversicherung hatte der ehemalige Arbeitgeber des Vaters im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand führte der Vater die Direktversicherung in eigenem Namen fort. Das Bezugsrecht im Todesfall lautete auf die Tochter. Im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters war die Tochter 35 Jahre alt. Die Kranken- und Pflegekasse zog die Kapitalleistung für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung heran. Hiergegen wehrte sich die Tochter erfolgreich.
  • Die Begründung des BSG: Für einen auf Hinterbliebenenversorgung gerichteten Versorgungszweck genüge es nicht, dass dem früheren Arbeitnehmer in dem von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag auch Leistungen der Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurden und der Empfänger der Leistung über ein eigenes Bezugsrecht im Todesfall verfügt. Vielmehr müsse die Leistung u.a. "zur Hinterbliebenenversorgung erzielt" worden sein. Handelt es sich bei dem Hinterbliebenen um ein Kind i.S. von § 48 SGB VI, sei eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung jedenfalls dann nicht mehr zur Hinterbliebenenversorgung erzielt, wenn es im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Höchstaltersgrenze von 27 Jahren überschritten hat.

Weitere Informationen: Betriebliche Altersvorsorge: Direktversicherung