Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz gibt es neben dem "Wertausgleich bei der Scheidung" weiterhin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, jetzt als "Ausgleichsansprüche nach der Scheidung" bezeichnet. Bei der Ehescheidung werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Rentenanwartschaften, die während der gemeinsamen Ehezeit erworben wurden, geteilt. Die Teilung erfolgt grundsätzlich intern, also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems (interne Teilung), oder ausnahmsweise extern durch Übertragung von Anrechten auf einen anderen Versorgungsträger (externe Teilung). Doch weiterhin können Anwartschaften im Rahmen des "schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" ausgeglichen werden. Hier bekommt der Ausgleichsberechtigte keinen Anspruch gegenüber einem Versorgungsträger, sondern direkt gegen den Ex-Ehepartner. Wie können die Zahlungen im Rahmen des Versorgunsgausgleich optimal steuerlich geltend werden?

Seit 2015 sind solche Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sowie Zahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs steuerlich wie folgt zu behandeln:

  1. Der Ausgleichsverpflichtete kann die Zahlungen in dem Umfang als Sonderausgaben absetzen, in dem die den Zahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Sind die zu Grunde liegenden Einnahmen nicht steuerbar oder steuerfrei, kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht. Nun wird kein Unterschied mehr gemacht, ob der Ausgleich eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug setzt die Zustimmung des Ausgleichsberechtigten voraus.
  2. Der Ausgleichsberechtigte muss die erhaltenen Zahlungen als "sonstige Einkünfte" versteuern, soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können. Es gilt hier das strenge Korrespondenzprinzip (§ 22 Nr. 1a EStG).

AKTUELL hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die nach altem Recht vor 2015 im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bzw. zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs vereinbart wurden, als Werbungskosten absetzbar sind (FG Baden-Württemberg vom 19.3.2018, 10 K 3881/16).

  • Der Fall: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und hatte Ansprüche aufgrund Entgeltumwandlungen aus Betriebsrentenanwartschaften erworben. Anlässlich seiner Scheidung im September 2009 vereinbarte er mit seiner Ex-Frau eine "Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs" der betrieblichen Altersversorgung. Die erste Rate zahlte der Kläger im Streitjahr 2010 und machte die Zahlungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle.
  • Nach Auffassung des Finanzgerichts sind Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Mit der vereinbarten Ausgleichszahlung hat der Kläger die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert. Dem Kläger fließen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Kommt es infolge der Vereinbarung nicht "zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge", stellt die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern dient der Sicherung der Einnahmen.
  • Nach neuer Rechtslage ab 2015 sind Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sowie zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG). AKTUELL hat das FG Köln dies mit Urteil 14.2.2019 (15 K 2800/17) bestätigt. Ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten kommt nicht in Betracht. Ein Abzug als Sonderausgabe beim Verpflichteten - mit der korrespondierenden Versteuerung beim Berechtigten - setzt aber die Zustimmung des Ausgleichsberechtigten voraus.

STEUERRAT: Das Urteil des FG Baden-Württemberg ist für die Betroffenen sehr erfreulich. Bisher konnten derartige Ausgleichszahlungen nur bei Beamten zur Vermeidung einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge als Werbungskosten abgezogen werden (z.B. BFH-Urteil vom 8.3.2006, IX R 107/00; BFH-Urteil vom 8.3.2006, IX R 78/01). Hingegen wurden bei Angestellten die Zahlungen als Vorgang auf der privaten Vermögensebene angesehen. Sie stellten Altersvorsorgeaufwendungen dar und waren nur im Rahmen des Vorsorgehöchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar (BFH-Urteil vom 23.11.2016, X R 41/14).

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