Viele ältere Mitbürger haben keine nahen Verwandten, die für sie Bankgeschäfte, Behördengänge oder gelegentliche Einkäufe erledigen. Zuweilen wird den Angehörigen auch misstraut und ein berufsmäßiger Betreuer soll nicht beauftragt werden. Häufig springen in solchen Fällen langjährige Freunde oder hilfsbereite Nachbarn ein. Wird diesen Personen für ihren Freunschaftsdienst oder ihre Nachbarschaftshilfe eine Vergütung gezahlt, so kann diese zwar durchaus der Einkommensteuer unterliegen. So hat der Bundesfinanzhof die einmalige Provision für eine Vermittlungstätigkeit den sonstigen Einkünften zugeordnet, obwohl es sich lediglich um einen Freundschaftsdienst handelte (BFH-Urteil vom 21.09.2004, IX R 13/02). Doch alles hat seine Grenzen.

AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sein können, auch wenn die Tätigkeiten unter fremden Dritten typischerweise gegen Entgelt erbracht würden. Von dem Bereich der steuerbaren Leistung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive - wie zum Beispiel eine langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit - für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind (Urteil vom 26.6.2019, 9 K 101/18).

  • Der Fall: Der Kläger wurde von seiner langjährigen Nachbarin gebeten, die Vertretung bzw. Betreuung zu übernehmen. Die weitere Verwandtschaft erschien ihr hierfür nicht ausreichend vertrauenswürdig. Die Nachbarin erteilte dem Kläger daraufhin eine Vorsorgevollmacht für bestimmte Maßnahmen in Vermögensangelegenheiten. Es sollte sich dabei um rein vorsorgliche Maßnahmen handeln, da sich die Nachbarin trotz ihres hohen Alters noch komplett selbst um alle Dinge des täglichen Lebens kümmern konnte und keine Betreuung benötigte. Neben Schriftverkehr mit Behörden und Versicherungen kümmerte sich der Kläger auch um einzelne Angelegenheiten, teilweise auch ohne ihr Bitten, um ihr eine Freude zu bereiten. Eine Vereinbarung über eine Vergütung wurde weder bei der Erteilung der Vollmachten noch in der Folgezeit geschlossen. Erst acht Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen wurde vereinbart, dass die Tätigkeit rückwirkend vergütet werden sollte. Aufgrund dieser Vereinbarung und der bestehenden Bankvollmacht überwies der Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR vom Konto der Nachbarin auf sein Konto.
  • Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Betrag von 5.000 EUR zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit führte, gewährte diesbezüglich einen Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 EUR und versteuerte mithin 2.600 EUR. Die Finanzrichter sahen in dem Fall jedoch überhaupt keine steuerbaren Einkünfte.
  • Begründung: Zwar können auch Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Gegenstand entgeltlicher Verträge sein. Die Hilfeleistungen des Klägers seien jedoch nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen, die typischerweise im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbracht werden bzw. eine Gegenleistung auslösen. Im Vordergrund stand stattdessen die persönliche Verbundenheit, die den Kläger dazu veranlasste, seiner Nachbarin den von ihr ungeliebten Schriftverkehr abzunehmen und bei Eintritt des Betreuungsfalls ihr als Betreuer zur Seite zu stehen. Nach der glaubhaften Schilderung des Klägers handelte es sich bei der Entgegennahme der Vollmachten um rein vorsorgliche Maßnahmen. Konkrete Betreuungsleistungen seien in diesem Zusammenhang weder vereinbart worden noch seien diese tatsächlich angefallen. Die punktuelle Hilfe beim Schriftverkehr mit Behörden, regelmäßige Besuche, auch zum Kartenspielen und teilweise ohne konkreten Anlass sowie die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Hilfeleistungen in Einzelfällen gingen nicht über das hinaus, was üblicherweise im Rahmen einer guten nachbarschaftlichen Beziehung unentgeltlich erbracht wird. So war es im Übrigen über acht Jahre hinweg auch im Streitfall. Allein das Innehaben einer Vorsorgevollmacht, die rein präventiv für den Betreuungsfall vorgesehen ist, sei keine steuerrelevante Erwerbstätigkeit, die eine Vergütung auslösen kann. Werde in einem solchen Fall nach über acht Jahren etwas vergütet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, könne dieses unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht als klassische Vergütung im Einzelnen zuvor erbrachter Leistungen gewertet werden, sondern vielmehr als "vergüten“ im Sinne von "wiedergutmachen".

STEUERRAT:  Zwar ist das Urteil in einkommensteuerlicher Hinsicht sehr begrüßenswert. Es darf aber nicht vergessen werden, an die Schenkungsteuer zu denken. Denn wenn keine klassische Vergütung vorliegt, so handelt es um eine "freigebige Geldzuwendung", die bei Überschreiten des persönlichen Freibetrages eine Schenkungsteuer auslösen kann. 20.000 EUR bleiben aber von der Schenkungsteuer verschont.

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