Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, muss dies der Gemeinde mitteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Etwas salopp gesagt konnte der Neu-Unternehmer früher anschließend warten, bis er Post vom Finanzamt bekommen hat, mit der er aufgefordert wurde, das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" auszufüllen. Doch bereits seit dem 1.1.2021 gilt, dass die Gründer gesetzlich verpflichtet sind, innerhalb eines Monats den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" dem Finanzamt in einem vorgeschriebenen Format elektronisch zu übermitteln, und zwar unaufgefordert (§ 138 Abs. 1b AO, BMF-Schreiben vom 17.9.2021, IV A 5 - O 1561/19/10003 :005).

HINWEIS: Die Neuregelung trat zwar eigentlich bereits am 1.1.2020 in Kraft ("Drittes Bürokratieentlastungsgesetz" vom 22.11.2019). Doch aufgrund von Problemen bei der technischen Umsetzung wurde ihr Start verschoben.

Das heißt also: Das Finanzamt fordert nicht mehr zur Abgabe des Fragebogens mit den Auskünften über die maßgeblichen Verhältnisse auf, sondern der Steuerbürger ist hierzu per Gesetz verpflichtet. Er muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die örtlich zuständigen Finanzämter übermitteln. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung erfolgen (§ 138 Abs. 4 AO).

Es gibt aber eine Härtefallregelung: Danach kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).

Folgende verschiedene Fragebögen gibt es:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
  • Ab 1.1.2022 elektronisch: Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht
  • Weiterhin auf Papiervordruck: Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen / unternehmerischen Tätigkeit.

STEUERRAT: Die elektronischen Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung stehen im Online-Finanzamt "Mein ELSTER" (www.elster.de) zur Verfügung.

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