Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind lediglich mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) abziehbar. Doch viele Arbeitnehmer haben gar keine erste Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinne, also zum Beispiel einen Betrieb, den sie täglich aufsuchen und dort ihre Arbeit verrichten. Das betrifft beispielsweise Bauarbeiter, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt sind. Grundsätzlich dürfen diese die Fahrtkosten dann nach Dienstreisesätzen geltend machen, also mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten. Davon wiederum gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Fahren die Arbeitnehmer täglich zu einem Sammelpunkt, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers weiterzufahren, so sind die Fahrten zum Sammelplatz nur mit der Pendlerpauschale abzugsfähig. Nun gibt es zwei sehr interessante Urteile zu dem Thema, die wir Ihnen nachfolgend kurz vorstellen.

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof eine bahnbrechende Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Pendlerpauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19). 

  • Der Fall: Der Kläger ist als Baumaschinenführer tätig. Zu den jeweiligen Baustellen gelangte er entsprechend einer betriebsinternen Anweisung jeweils von einem bestimmten Treffpunkt aus mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu sonstigen Arbeitsorten, an denen der Kläger mehrtägig übernachtete. Die Einsätze auf den Fernbaustellen dauerten in der Regel die gesamte Woche. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zum jeweiligen Sammelpunkt nur mit der Entfernungspauschale, während der Kläger den Dienstreisesatz von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer geltend machte. Der BFH hat nicht abschließend entschieden, sondern den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Er hat dieser aber wichtige Sätze ins Stammbuch geschrieben.
  • Wird der Sammelpunkt typischerweise arbeitstäglich aufgesucht, sind die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Ein typischerweise fahrtägliches Aufsuchen des Sammelpunktes hingegen reicht nicht aus, um den Arbeitnehmer mit der Pendlerpauschale abzuspeisen. Damit nimmt der BFH eine seltsame Unterscheidung vor, die sich erst auf den zweiten Blick erschließt.
  • Das typischerweise arbeitstägliche Aufsuchen bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Sammelpunkt tatsächlich täglich aufsuchen soll, um von dort zu den Baustellen zu gelangen. Maßgebend sind insoweit die Weisung des Arbeitgebers und das geplante Geschehen. Zwar muss der Arbeitnehmer den Sammelpunkt nicht wirklich jeden Werktag aufsuchen, aber doch mit einer solchen Regelmäßigkeit, dass Fortbildungen, außerplanmäßige Einsätze oder mehrtägige Einsätze auf Baustellen mit Übernachtungen die Ausnahme sind. Es kommt entscheidend darauf an, ob von vornherein feststeht, dass der Mitarbeiter nur auf eintägigen Baustellen eingesetzt werden soll. Hierfür kann auch die Betriebsstruktur des Arbeitgebers eine Rolle spielen.
  • Wird der Arbeitnehmer häufiger auch auf mehrtägigen Fernbaustellen eingesetzt, liegt kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunktes des Arbeitgebers vor. Er wird lediglich typischerweise für die Weiterfahrten ("fahrtäglich") zu den Baustellen aufgesucht. Dann sind die Kosten aber mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen. Auch hier kommt es für die Beurteilung nicht auf eine nachträgliche Betrachtung des Geschehens an, sondern auf den vom Arbeitgeber geplanten Einsatz des Mitarbeiters.

AKTUELL hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass keine Fahrten zum Sammelpunkt vorliegen, wenn ein Möbelmonteur den betrieblichen Lkw nach der Arbeit jeweils am Straßenrand oder auf einem - wechselnden - öffentlichen Parkplatz abstellt, von dort mit dem eigenen Pkw nach Hause fährt und den Lkw am Morgen darauf wieder übernimmt (Urteil vom 1.9.2022, 2 K 104/19).

  • Der Fall: Der Kläger war als Möbelmonteur angestellt. Sein Haupteinsatzgebiet war die Region Norddeutschland. Für die Fahrten zu den Kunden nutzte er einen Lkw des Möbelhauses. Diesen durfte er aber grundsätzlich nicht bis nach Hause fahren und auch nicht auf dem Firmengelände abstellen. Vielmehr wurde ihm vom Arbeitgeber aufgegeben, den Lkw "an jedem beliebigen Ort zwischen A und W abzustellen." Da es in der Region keinen ausgewiesen öffentlichen Lkw-Parkplatz gab, hat der Monteur nach der Schicht täglich eine neue Parkgelegenheit für das Fahrzeug gesucht. Es gab weder eine betriebseigene Sammelstelle noch eine Weisung des Arbeitgebers bezüglich einer "ersten Tätigkeitsstätte". Auch hielt sich der Kläger nie lange am Betriebssitz oder am Zentrallager des Arbeitgebers auf. Für die Fahrten von zuhause bis zu dem jeweiligen Lkw-Abstellplatz und wieder zurück beantragte der Monteur daher die Kilometerpauschale für Dienstreisen und nicht nur die Entfernungspauschale. Das Finanzamt lehnte dies ab, doch die Klage war erfolgreich.
  • Begründung: Der Kläger ist keiner ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet und hatte mithin keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG. Es fehlt auch an einer Anweisung des Arbeitgebers, arbeitstäglich einen festgelegten Ort aufzusuchen, um von dort aus die berufliche Tätigkeit zu beginnen. Der vom Kläger jeweils auszuwählende öffentliche Parkplatz gehört weder zum Bereich seines Arbeitgebers noch ist er mit einem Busdepot oder einem konkreten Sammelpunkt vergleichbar. Aus Sicht des Gerichts wäre es daher auch unerheblich, wenn der Monteur aus Praktikabilitätsgründen tatsächlich regelmäßig denselben Parkplatz aufgesucht hat. Dies wäre jedenfalls nicht auf Anweisung seines Arbeitgebers geschehen und für ihn auch nicht vorhersehbar gewesen.

STEUERRAT: Bauarbeiter und Monteure sollten sich in ähnlichen Fällen auf die Entscheidungen des BFH und des FG Mecklenburg-Vorpommern berufen und - neben den Verpflegungspauschalen - die Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen.

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