Steueränderungen 2021
Was wird sich im Jahre 2021 steuerlich ändern? Worauf müssen Sie reagieren? Welche neue Gestaltungen zur Senkung der Steuerlast gibt es? Und welche neue Steuerfallen hat der Gesetzgeber geschaffen? Hier erfahren Sie es. In der nachfolgenden Rubrik finden Sie einen Überblicksbeitrag und dazu auch vertiefende Aufsätze zu einzelnen Themen.
Das Jahr 2020 hat bereits so viele Steueränderungen hervorgebracht wie selten zuvor. Und niemand blieb von ihnen - im positiven wie im negativen Sinne - "verschont". Zumindest die Senkung der Mehrwertsteuersätze hat jedermann betroffen - ob als Unternehmer, als Konsument oder als "Profi" im Steuerrecht oder im Rechnungswesen. Doch schon blicken wir auf die nächsten steuerlichen Änderungen, die wie eine Lawine auf uns zurollen. Namentlich sind es das Behinderten-Pauschbetragsgesetz, das Zweite Familienentlastungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2020. Aber auch das Fondsstandortgesetz und das Gesetz mit dem sperrigen Namen "Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz" bringen wichtige Änderungen mit sich. Ganz zu schweigen von den Änderungen bei der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen dieser Gesetzesmaßnahmen vor. Sie betreffen weitestgehend das Jahr 2021 und die Folgejahre; einige Änderungen gelten jedoch auch rückwirkend für das Jahr 2020. Der Sonderdruck umfasst über 130 Seiten!
Wer im Jahr 2021 in den Ruhestand tritt und erstmals Rente, Betriebsrente oder Pension bezieht, kann leider seinen Steuerordner noch nicht beiseite stellen, sondern muss sich nun mit den speziellen Regeln der neuen Rentenbesteuerung beschäftigen. Wir machen es Ihnen einfach, indem wir Ihnen hier die für Sie konkret maßgebenden Regelungen und Steuerbeträge aufzeigen. Steuertipps zur Minderung der Steuerlast im Jahr des erstmaligen Bezugs der Rente runden den Beitrag ab.Steuertipp der Woche Nr. 430: Angehörige im Ausland - wichtige Neuregelung
Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer so genannten "Ländergruppeneinteilung" fest. Die Ländergruppeneinteilung wird ebenfalls bei bestimmten anderen Steuervergünstigungen angewandt, nämlich beim Kinderfreibetrag, BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), Ausbildungsfreibetrag, bei den Kinderbetreuungskosten sowie bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bei Grenzpendlern für deren Antrag auf Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtig. Ab dem 1.1.2025 gilt eine neue Ländergruppeneinteilung. Und vor allem gibt es eine wichtige Neuregelung bei der Unterstützung von Bürgern im EU-/EWR-Raum.

