Steueränderungen 2021
Was wird sich im Jahre 2021 steuerlich ändern? Worauf müssen Sie reagieren? Welche neue Gestaltungen zur Senkung der Steuerlast gibt es? Und welche neue Steuerfallen hat der Gesetzgeber geschaffen? Hier erfahren Sie es. In der nachfolgenden Rubrik finden Sie einen Überblicksbeitrag und dazu auch vertiefende Aufsätze zu einzelnen Themen.
Das Jahr 2020 hat bereits so viele Steueränderungen hervorgebracht wie selten zuvor. Und niemand blieb von ihnen - im positiven wie im negativen Sinne - "verschont". Zumindest die Senkung der Mehrwertsteuersätze hat jedermann betroffen - ob als Unternehmer, als Konsument oder als "Profi" im Steuerrecht oder im Rechnungswesen. Doch schon blicken wir auf die nächsten steuerlichen Änderungen, die wie eine Lawine auf uns zurollen. Namentlich sind es das Behinderten-Pauschbetragsgesetz, das Zweite Familienentlastungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2020. Aber auch das Fondsstandortgesetz und das Gesetz mit dem sperrigen Namen "Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz" bringen wichtige Änderungen mit sich. Ganz zu schweigen von den Änderungen bei der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen dieser Gesetzesmaßnahmen vor. Sie betreffen weitestgehend das Jahr 2021 und die Folgejahre; einige Änderungen gelten jedoch auch rückwirkend für das Jahr 2020. Der Sonderdruck umfasst über 130 Seiten!
Wer im Jahr 2021 in den Ruhestand tritt und erstmals Rente, Betriebsrente oder Pension bezieht, kann leider seinen Steuerordner noch nicht beiseite stellen, sondern muss sich nun mit den speziellen Regeln der neuen Rentenbesteuerung beschäftigen. Wir machen es Ihnen einfach, indem wir Ihnen hier die für Sie konkret maßgebenden Regelungen und Steuerbeträge aufzeigen. Steuertipps zur Minderung der Steuerlast im Jahr des erstmaligen Bezugs der Rente runden den Beitrag ab.Steuertipp der Woche Nr. 443: Anspruch auf Kindergeld auch während Teilzeitstudium?
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Bei einer Zweitausbildung sieht die Sache anders aus: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Das heißt: Für die Frage des Kindergeldes ist es von Vorteil, wenn ein aufbauender Studiengang oder eine fachliche Weiterentwicklung noch als Erstausbildung gilt, denn dann kann das Kind voll arbeiten, ohne dass der Anspruch auf Kindergeld verlorengeht.

