Für den steuerlichen Familienleistungsausgleich und für die kindbedingten Steuervergünstigungen gibt es eine besondere Anlage zur Einkommensteuererklärung: die Anlage Kind. Für jedes Kind ist eine separate Anlage Kind abzugeben. Nachfolgend finden Sie eine Anleitung mit wertvollen Erläuterungen, die Sie Schritt für Schritt durch die erste Seite der Anlage Kind zur Steuererklärung 2023 führt. Gestaltungshinweise zur Minderung der Einkommensteuer und weiterführende Informationen runden die Ausfüllhilfe ab.

Weitere Informationen und Anleitungen zu diesem Thema enthält der Beitrag Ausfüllhilfe zur Anlage Kind - Seite 2 und 3 - Jahr 2023

SERVICE:
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- Formular Anlage Kind

1. Vorab: Zum Familienleistungsausgleich

Beim "Familienleistungsausgleich" geht es um die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes in Form von Kindergeld einerseits und den steuerlichen Freibeträgen Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) andererseits.

So hoch sind Kindergeld und Kinderfreibeträge

 

2023

2022

2021

2020

Kindergeld - für das erste und zweite Kind

- für das dritte Kind

- für das vierte und jedes weitere Kind

Kinderfreibetrag

BEA-Freibetrag (für Betreuung,

Erziehung, Ausbildung)

250 EUR

250 EUR

250 EUR

6.024 EUR

2.928 EUR

219 EUR

225 EUR

250 EUR

5.620 EUR

2.928 EUR

219 EUR

225 EUR

250 EUR

5.460 EUR

2.928 EUR

204 EUR

210 EUR

235 EUR

5.172 EUR

2.640 EUR

Steuerfreibeträge insgesamt

8.952 EUR

8.548 EUR

8.388 EUR

7.812 EUR

Familien hatten in besonderem Maße unter der Corona-Krise zu leiden. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wurde das Kindergeld daher im Jahre 2020 einmalig um 300 EUR erhöht, sog. Kinderbonus 2020. Und auch in 2021 gab es einen Bonus. Dieser betrug 150 EUR. Mit dem "Steuerentlastungsgesetz 2022" wurde ab Juli 2022 für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld einmalig ein Kinderbonus von 100 EUR gezahlt.

Es gilt das Monatsprinzip: Kindergeld wird für jeden Monat gezahlt, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Der Kinder- und BEA-Freibetrag werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nur dann gewährt, wenn die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als der Anspruch auf Kindergeld. Diese sog. Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt für jedes Kind von Amts wegen vor:

  • Ist die Steuerersparnis niedriger als das Kindergeld, werden die Freibeträge nicht von Ihrem Einkommen abgezogen, und es bleibt beim Kindergeld.
  • Ist die Steuerersparnis höher als das Kindergeld, werden die Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen und das Kindergeld zurückgefordert. Dies geschieht in der Form, dass das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet wird.

Weitere Informationen:

Geschiedenen, dauernd getrennt lebenden sowie nicht miteinander verheirateten Eltern stehen die steuerlichen Freibeträge jeweils zur Hälfte zu.

Stehen Ihnen für ein Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zu, sind damit weitere kindbedingte Steuervergünstigungen verbunden:

2. Angaben zum Kind (Zeilen 4-9)

Identifikationsnummer (Zeile 4)

In Zeile 4 ist die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes einzutragen. Bitte achten Sie hierauf sorgfältig, auch wenn das Herausfinden der Identifikationsnummer etwas Mühe bereiten sollte. Wichtig: Die Identifikationsnummer ist Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag). Sollte an das Kind keine inländische Identifikationsnummer vergeben worden sein, reichen Sie zur Identifizierung bitte andere geeignete Nachweise in Kopie ein (z.B. Ausweisdokumente, ausländische Urkunden).

Geburtsdatum, Anspruch auf Kindergeld, Familienkasse (Zeilen 6-7)

In Zeile 6 tragen Sie das Geburtsdatum des Kindes sowie Ihren Anspruch auf Kindergeld ein.

Ihren Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen rechnet das Finanzamt der Einkommensteuer hinzu, wenn die Steuerersparnis aus Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag (BEA-Freibetrag) höher ist als das Kindergeld. Fehlt diese Angabe, geht das Finanzamt davon aus, dass das gesetzlich zustehende Kindergeld in voller Höhe gezahlt wurde.

Weitere Informationen: Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Die Günstigerprüfung in der Steuerveranlagung.

Wenn Eltern glauben, sie könnten auf die Beantragung von Kindergeld bei der Familienkasse verzichten, weil sie wegen ihres höheren Einkommens ohnehin mit den steuerlichen Freibeträgen - Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag - besser fahren, wird es ein böses Erwachen geben.

Die Finanzämter werden in der Steuerveranlagung das Kindergeld immer der Einkommensteuer hinzurechnen, auch wenn die Eltern kein Kindergeld erhalten haben. Für die Zurechnung sei allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, ist ohne Bedeutung.

STEUERRAT: Eltern sollten also immer zunächst das Kindergeld beantragen. Sie sollten nicht darauf verzichten im Glauben, dass dann der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag in der Steuererklärung berücksichtigt würden. Wenn nämlich der Steuervorteil aus beiden Freibeträgen höher ist, wird der Einkommensteuer stets das Kindergeld für das erste und zweite Kind hinzugerechnet, auch wenn tatsächlich gar kein Kindergeld gezahlt wurde.

STEUERRAT: In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen die kindbedingten Vergünstigungen nicht gewährt werden, weil zwar ein anzurechnender "Anspruch auf Kindergeld" besteht, dieses de facto aber nicht gezahlt wurde. Und vor allem: Da die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes zudem per Gesetz auf sechs Monate begrenzt worden ist, kann oftmals auch das Kindergeld nicht mehr nachträglich realisiert werden. Anders ausgedrückt: Eltern, die vergessen haben, Kindergeld rechtzeitig zu beantragen, obwohl ihnen dieses zugestanden hätte, gehen (auch) bei der Einkommensteuer mehr oder weniger leer aus, da der "Anspruch auf Kindergeld“ angerechnet wird. Dadurch wird letztlich das Existenzminimum der Kinder besteuert.

Immerhin gibt es aber etwas Licht am Ende des Tunnels: Sehr versteckt im "Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ befindet sich eine gesetzliche Änderung, die die kindbedingten Vergünstigungen bei der Einkommensteuer betrifft. Aufgrund einer Änderung des § 31 EStG kommt es (spätestens) seit Mitte 2019 nicht mehr auf das zustehende, sondern auf das ausgezahlte Kindergeld an, wenn das Kindergeld zu spät beantragt worden und es damit nicht zur Auszahlung gekommen ist. Betroffene können dann wenigstes von den Freibeträgen bei der Steuerveranlagung profitieren.

Weitere Informationen: Kinderfreibetrag: Jetzt wieder Vergleich mit "gezahltem" Kindergeld

Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern gilt folgende Besonderheit: Im Allgemeinen erhält der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das volle Kindergeld. Der andere Elternteil, der zum Barunterhalt verpflichtet ist, darf jedoch seinen Kindesunterhalt um die Hälfte des ihm zustehenden Kindergeldes kürzen.

In Zeile 7 geben Sie die zuständige Familienkasse an. Diese können Sie dem Bescheid über die Kindergeldfestsetzung oder bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst dem Besoldungsnachweis oder der Gehaltsmitteilung entnehmen.

Wohnsitz im In- oder Ausland (Zeilen 8-9)

In Zeile 8 geben Sie den inländischen Wohnsitz Ihres Kindes an. Ihr Finanzamt gewährt für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Freibeträge für Kinder in voller Höhe.

Zu Zeile 9: Falls das Kind auf Dauer im Ausland lebt, müssen Sie neben der Adresse auch den Wohnsitzstaat angeben. Lebt das Kind nämlich in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard, werden die steuerlichen Freibeträge nach der Ländergruppeneinteilung gekürzt, und zwar um ein Viertel, zwei Viertel oder um drei Viertel.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht prinzipiell auch, wenn ein Kind im EU-Ausland oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) studiert. Zum EWR gehören neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein. 

Sofern sich das Kind zu Ausbildungszwecken nicht im EU- oder EWR-Raum aufhält, kommt eine weitere wichtige Voraussetzung hinzu: Um Kindergeld zu erhalten, müssen der Wohnsitz oder zumindest der gewöhnliche Aufenthalt (weiter) in Deutschland sein. Vereinfacht ausgedrückt: Lebt ein Kind dauerhaft in einem Drittland außerhalb des EU- und EWR-Raums, etwa in den USA, besteht in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld. Nur dann, wenn sich das Kind zumindest zeitweise in Deutschland aufhält und seinen Inlandswohnsitz auch tatsächlich beibehält, wird Kindergeld gezahlt.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Kind seinen Wohnsitz im Elternhaus nicht aufgibt, wenn das Auslandsstudium zunächst nur für ein Jahr geplant ist. Der Kindergeldanspruch bleibt also erhalten. Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung hingegen regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen (BFH-Urteil vom 21.6.2023, III R 11/21).

  • Der Fall: Die Tochter der Klägerin wollte zunächst nur für ein Jahr in Australien studieren, beginnend ab Juli 2014, hat sich dann aber kurzfristig entschlossen, ihren Studienaufenthalt im Ausland um zwei weitere Jahre zu verlängern. Während des zweiten Studienjahres (Juli 2015 bis Juni 2016) hielt sich die Tochter - mitsamt eines Krankenaufenthalts - über 60 Tage im Inland auf. Im dritten Studienjahr war die Tochter nur kurzzeitig in Deutschland. Die Familienkasse wollte bereits von Beginn des Auslandsaufenthalts an kein Kindergeld zahlen. Das Finanzgericht hatte der Klägerin das Kindergeld immerhin für das erste Studienjahr zugesprochen (Juli 2014 bis Juni 2015). Der Bundesfinanzhof hingegen erkennt aufgrund der Besuche der Tochter sogar einen Kindergeldanspruch bis zum Dezember 2016 an. Erst ab Januar 2017 sei nicht mehr erkennbar, dass ein inländischer Wohnsitz vorgelegen habe.
  • Die Begründung des BFH ist recht komplex. Sie soll hier aber dennoch vorgestellt werden, da sie in ähnlichen Fällen große Bedeutung haben kann.

Auslandsaufenthalt außerhalb EU/EWR bis zu einem Jahr

Bei Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken, die bis zu einem Jahr dauern, führt das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte des Kindes regelmäßig für sich allein noch nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes. Im Erstjahr bleibt der Kindergeldanspruch also grundsätzlich erhalten.

Mehrjähriger Auslandsaufenthalt außerhalb EU/EWR

Bei einem mehrjährigen, das heißt auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. Das ist der Fall, wenn das Kind während seines Inlandsaufenthalts die (elterliche) Wohnung nutzt; kurze Unterbrechungen - zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts - sind unschädlich. Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nicht ausreichend sind kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuchsaufenthalte in der elterlichen Wohnung von zwei bis drei Wochen pro Jahr.

Entschluss zur Verlängerung des Auslandsaufenthalts

War ein Auslandsaufenthalt zunächst nur auf ein Jahr angelegt, entschließt sich das Kind jedoch, den Auslandsaufenthalt zu verlängern, sind die Kriterien, die für einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt gelten, (erst) ab dem Zeitpunkt anzuwenden, ab dem sich das Kind zu einer Verlängerung entschließt. Das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte bis dahin hat nicht die Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge. Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im Ausland zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der Regel nur dann bei, wenn es sich im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland aufhält und dabei - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - die inländische Wohnung nutzt. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind von Jahr zu Jahr entschließt, seinen Auslandsaufenthalt um jeweils ein Jahr zu verlängern.

Berechnung der ausbildungsfreien Zeiten

Für die Berechnung, ob sich ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Zeiten, in denen sich das Kind vor dem Beginn und nach dem Ende der Ausbildung im Inland aufhält, bleiben außer Betracht.

Ein Kind, das sich in den ersten Jahren in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend in der elterlichen Wohnung aufgehalten hat, verliert seinen dortigen Wohnsitz für diese Jahre nicht rückwirkend, wenn es mit zunehmender Studiendauer seltener nach Hause kommt und - trotz häufiger oder langer Besuche in den ersten Ausbildungsjahren - über die gesamte Ausbildungszeit (Studienzeit) gesehen nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbracht hat. Umgekehrt sind besonders häufige oder lange Aufenthalte in der elterlichen Wohnung zu Beginn eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts - ein "Aufenthaltsüberschuss" - für sich genommen kein Grund, noch einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in späteren Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahren anzunehmen.

Steht bereits während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit des Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres ohne Inlandsaufenthalt verstrichen ist. Bei der Frage, ob das Kind die ausbildungsfreie Zeit überwiegend im Inland beziehungsweise in der dortigen Wohnung verbracht hat, zählen alle Aufenthaltstage. Die Gründe für den Aufenthalt im Inland spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle.

Mangelnde Heimfahrten im ersten Studienjahr sind für den Kindergeldanspruch folgenlos und bei der Berechnung, ob das Kind im Anschluss daran die überwiegende ausbildungsfreie Zeit im Inland beziehungsweise in der elterlichen Wohnung zugebracht hat, nicht zu berücksichtigen.

STEUERRAT: Bei der Frage, ob die ausbildungsfreie Zeit überwiegend in Deutschland verbracht wurde, kommt es auf eine rein tatsächliche (objektive) Betrachtung an. Wenn Reisen aufgrund fehlender Geldmittel oder aufgrund der coronabedingten Reiserestriktionen nicht möglich waren, kann das für den Kindergeldanspruch schädlich sein. So lautet zumindest die Auffassung des Finanzgerichts Bremen im Urteil vom 7.3.2023 (2 K 27/21 (1); vgl. SteuerSparbrief September 2023).

STEUERRAT: Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass es beim Kindergeld Besonderheiten im Zusammenhang mit den Ländern gibt, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht (z.B. der Türkei).

Weitere Informationen:

3. Kindschaftsverhältnis (Zeilen 10-15)

Voraussetzung für die Gewährung der steuerlichen Freibeträge ist - wie auch beim Kindergeld - ein Kindschaftsverhältnis. Deshalb müssen Sie angeben, in welcher Beziehung das Kind zu Ihnen und zu Ihrem Ehegatten sowie ggf. zu weiteren Personen steht. Kinder sind

  • Leibliche Kinder: eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder.
  • Adoptivkinder.
  • Pflegekinder: Ein Pflegekind wird nur bei den Pflegeeltern berücksichtigt und nicht mehr bei seinen leiblichen Eltern.
  • Stiefkinder (Kinder des Ehegatten), die Sie als Stiefelternteil in Ihren Haushalt aufgenommen haben.
  • Enkelkinder, die Sie als Großeltern in Ihren Haushalt aufgenommen haben.

Bei Pflegekindern spielt die Höhe der eigenen Unterhaltsleistungen und der erhaltenen Unterhalts- und Pflegegelder keine Rolle mehr für die steuerliche Berücksichtigung als Pflegekind.

Weitere Informationen: Pflegekinder.

Ein Stiefkind oder Enkelkind kann bei Ihnen berücksichtigt werden, wenn Sie es in Ihren Haushalt aufgenommen haben.

Weitere Informationen: Enkelkinder und Stiefkinder.

Den Kinder- und BEA-Freibetrag erhalten Sie in voller Höhe, wenn der andere Elternteil bereits vor Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder wenn der andere Elternteil auf Dauer im Ausland lebt, also nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Zeile 13-14).

Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln oder der Vater des Kindes amtlich nicht festzustellen, besteht ebenfalls Anspruch auf die vollen Freibeträge für Kinder (Zeile 15).

4. Berücksichtigung eines volljährigen Kindes (Zeilen 16-25)

Kinder werden generell berücksichtigt ab dem Geburtsmonat bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Volljährige Kinder werden darüber hinaus in folgenden Fällen berücksichtigt:

  • bis 25 Jahre, solange sie in Schul- oder Berufsausbildung sind (Zeilen 16-17).
  • bis 25 Jahre, wenn sie sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst befinden (Zeile 16-17).
  • bis 25 Jahre, solange sie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland ableisten (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz). Nicht begünstigt ist der freiwillige Wehrdienst (Zeilen 16-17).
  • bis 25 Jahre, solange sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (Zeile 16-17).
  • bis 21 Jahre, solange sie arbeitslos sind (Zeile 20).
  • behinderte Kinder ohne zeitliche Begrenzung, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist (Zeile 21).

Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, sind auch berücksichtigungsfähig.

Weitere Informationen:

STEUERRAT: Bedürftige Kinder, für die weder Kindergeld noch ein Kinderfreibetrag gewährt werden (z.B. Langzeitstudenten über 25 Jahre, arbeitslose Kinder über 21 Jahre), können Sie dennoch steuerbegünstigt unterstützen. In diesem Fall machen Sie Ihre Unterhaltsleistungen in der "Anlage Unterhalt" geltend. Weitere Informationen: Unterstützung von bedürftigen Kindern und Ausfüllhilfe zur Anlage Unterhalt - Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen - 2023

Kinder in Übergangszeiten (Zeile 17)

Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt, wenn sie sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst befinden - und umgekehrt.

Die Übergangszeit darf höchstens vier volle Kalendermonate dauern. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens im fünften Monat nach der Beendigung des letzten Abschnitts beginnen. Die Viermonatsfrist umfasst vier volle Kalendermonate und ist nicht taggenau zu berechnen. Es ist unschädlich, wenn das Kind in der Übergangszeit Urlaub macht.

STEUERRAT: Dauert die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als vier volle Kalendermonate, kann das Kind dennoch weiter berücksichtigt werden: In diesem Fall greift dann eben die Regelung, dass das Kind seine Berufsausbildung "mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann" (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Dies aber müssen Sie anhand von Bewerbungen oder einer Zusage des künftigen Ausbildungsbetriebes glaubhaft darlegen. Zudem verlangen die Finanzämter zumeist, dass sich das Kind tatsächlich arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend gemeldet hat. Und auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster geht in diese Richtung (Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).

Weitere Informationen: Kinder in Schul- und Berufsausbildung.

Arbeitssuchende Kinder (Zeile 20)

Kinder ohne Beschäftigung können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sie bei einer Agentur für Arbeit im Inland, in einem EU- / EWR-Staat oder in der Schweiz als arbeitsuchend gemeldet sind.

Weitere Informationen: Kinder ohne Arbeitsplatz

Behinderte Kinder (Zeile 21)

Behinderte Kinder werden über das 25. Lebensjahr hinaus ohne zeitliche Begrenzung steuerlich berücksichtigt, wenn das Kind wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 1.1.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, sind auch berücksichtigungsfähig.

Weitere Informationen: Behinderte Kinder: Wann behinderte Kinder steuerlich berücksichtigt werden.

5. Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes bei Zweitausbildung (Zeilen 22-25)

Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes spielt dessen Einkommen keine Rolle. Die Familienkassen und Finanzämter prüfen nicht (mehr), welche Einkünfte und Bezüge das Kind in welcher Höhe erzielt hat. Vielmehr ist maßgebend, ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Dementsprechend sind in den Zeilen 22-25 entsprechende Eintragungen, gegebenenfalls mit gesonderten Erläuterungen, erforderlich.

Es gilt:

  • Im Fall der Erstausbildung wird das Kind bis zum 25. Lebensjahr ohne Wenn und Aber berücksichtigt.
  • Im Fall der Zweitausbildung prüft das Finanzamt, ob und in welchem Umfang das Kind nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausübt. Das Kind wird nur dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die eine Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Unschädlich ist es aber, wenn das Kind
    • eine Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden ausübt,
    • die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert,
    • allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausübt oder
    • lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) ausübt.

Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und eine weitere Berufsausbildung aufnimmt, z.B. Studium nach einer Lehre, Masterstudium nach dem Bachelorabschluss, Referendariat nach dem ersten Staatsexamen, Universitätsstudium nach einem Fachhochschulstudium, MBA-Aufbaustudium nach dem Studium, Promotion nach dem Studium. Tragen Sie in Zeile 22 eine "1" ein, wenn Ihr Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat.

STEUERRAT: Wie bei der Erstausbildung spielt auch bei der Zweitausbildung die Höhe des Einkommens keine Rolle. Ohne Bedeutung ist, ob das Kind hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung bezieht. Auch die Höhe des eigenen Vermögens ist unerheblich.

Bei unschädlicher Erwerbstätigkeit wird das Kind ebenfalls weiterhin berücksichtigt

  • während einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst und umgekehrt,
  • während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz,
  • während eines Freiwilligendienstes, insbesondere freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst, Europäischer Freiwilligendienst, Internationaler Jugendfreiwilligendienst.

Mehrere Ausbildungen als einheitliche Erstausbildung (mehraktige Ausbildung)

Viele Kinder durchlaufen mehrere Ausbildungen, ehe sie ihr Berufsziel erreicht haben, z.B. Banklehre und anschließendes Studium, Handwerkerlehre und anschließende Technikerschule oder Fachoberschule, Handwerkerlehre und Fachoberschule und Fachhochschule. Bisher kennen wir die Begriffe Erstausbildung und Zweitausbildung - mit gleichen Voraussetzungen, aber jeweils unterschiedlichen Auswirkungen für das Kindergeld und den Werbungskostenabzug:

  • Kindergeld bei den Eltern: Während der Erstausbildung werden Kindergeld und Steuerfreibeträge ohne Einschränkung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewährt. Das Einkommen des Kindes spielt keine Rolle. Für die Zweitausbildung gibt es die Vergünstigungen jedoch nur dann, wenn das Kind neben dem Studium sowie in der Wartezeit oder Übergangszeit keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausübt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
  • Steuerabzug beim Kind: Kosten für die Erstausbildung kann das Kind nur begrenzt bis 6.000 EUR als Sonderausgaben absetzen, falls diese außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre) stattfindet. Für weitere Bildungsmaßnahmen nach dem ersten Berufsabschluss sind die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar. Anders als beim Sonderausgabenabzug werden die Werbungskosten auf das jeweils folgende Jahr vorgetragen und führen schließlich im ersten Berufsjahr zu einer erfreulich hohen Steuererstattung (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

(1) Umstritten war lange Zeit, was genau eine "richtige" Erstausbildung ist, damit danach die Kosten einer Zweitausbildung unbegrenzt als Werbungskosten anerkannt werden. Dieser Streit ist seit Jahresbeginn 2015 durch eine gesetzliche Regelung geklärt: Bedingung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug der Zweitausbildung ist nun, dass die Erstausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Demgegenüber hatte der Bundesfinanzhof eine Berufsausbildung als vollwertig anerkannt, wenn sie Berufswissen vermittelt und dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Es komme nicht darauf an, ob die Ausbildung in einem Ausbildungsdienstverhältnis absolviert wird oder mindestens zwei Jahre dauert (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 52/10; BFH-Urteil vom 28.2.2013, VI R 6/12).

(2) Im Jahre 2015 hat der Bundesfinanzhof den Begriff der Erstausbildung - trotz der neuen Gesetzesregelung ab 2015(!) - enorm ausgeweitet und den Begriff der "mehraktigen" Ausbildung erfunden: So stellen mehrere Ausbildungsmaßnahmen eine einheitliche Erstausbildung dar, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander aufbauen, bis das Kind sein angestrebtes Berufsziel erreicht hat. Als Erstausbildung gilt demnach eine Lehre mitsamt anschließendem Besuch der Fachoberschule zur Erlangung des Fachabiturs und das weiterführende Studium an der Fachhochschule. Nach bisherigem Verständnis ist die Erstausbildung mit der Lehre abgeschlossen (BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 27/14).

Im Jahre 2018 hat der BFH mit einer ganzen Batterie von Urteilen zu weiteren Sachverhalten Stellung genommen und seine Sichtweise präzisiert - aber leider auch verkompliziert. Letztlich kann festgehalten werden, dass immer dann, wenn ein weiterführendes Studium oder eine weiterführende Ausbildung "nur neben dem Beruf" ausgeübt werden, das Kindergeld versagt wird. Unschädlich sind hingegen Nebenjobs (z.B. BFH-Urteile vom 11.12.2018, III R 22/18, III R 2/18, III R 32/17, III R 47/17). Dazu exemplarisch folgender Fall, den der BFH entschieden hat:

Der Sohn durchlief zunächst eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Danach war er in Vollzeit bei der Bank tätig, bei der er die Ausbildung absolviert hatte. Wenige Monate nach Ende der "Erstausbildung" nahm der Sohn an einer zweijährigen berufsbegleitenden Weiterbildung zum Bankfachwirt teil. Der BFH hat zwar nicht endgültig entschieden, aber doch zu erkennen gegeben, dass er das Kindergeld nicht gewähren wird, weil die Ausbildung zum Bankfachwirt wohl eher als berufsbegleitende Weiterbildung zu werten ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Es würde den Rahmen dieser Anleitung sprengen, alle Einzelfälle aufzuzeigen, die der BFH entschieden hat. Ausführliche Informationen - mit einem Prüfschema - finden Sie aber in dem Beitrag: Volljährige Kinder: Berücksichtigung ohne Einkommensprüfung.

Ferienjob

Während einer Zweitausbildung darf eine Erwerbstätigkeit nicht mehr als 20 Wochenstunden betragen. Falls jedoch eine Erwerbstätigkeit von bisher weniger als 20 Wochenstunden vorübergehend in den Semesterferien - das heißt für höchstens 2 Monate - auf mehr als 20 Wochenstunden ausgeweitet wird, gilt Folgendes:

  • Die Ausweitung ist noch unschädlich, wenn während des bildungsrelevanten Zeitraumes innerhalb eines Kalenderjahres (Ausbildung, Übergangszeit, Wartezeit oder Freiwilligendienst) die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
  • Falls die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in den Semesterferien doch mehr als 20 Stunden betragen sollte, ist nur der Zeitraum der Ausweitung schädlich, nicht jedoch der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit. Dann wird das Kindergeld nur für die Zeit der Überschreitung gestrichen.

STEUERRAT: Von der Ausweitung einer bestehenden Beschäftigung in den Semesterferien zu unterscheiden ist eine kurzfristige Beschäftigung, die von vornherein auf längstens 3 Monate begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine solcher "Aushilfsjob" ist während der Zweitausbildung immer erlaubt, egal wie viele Stunden gearbeitet werden und wie hoch der Verdienst ist. Weiterer Vorteil: Der Arbeitslohn ist sozialabgabenfrei, und der Arbeitgeber muss - anders als bei geringfügiger Beschäftigung - keine Pauschalabgabe an die Minijobzentrale abführen. Mehr dazu: Aushilfsjob: Kurzfristige Beschäftigung.

Weitere Informationen: Volljährige Kinder: Berücksichtigung ohne Einkommensprüfung.