Beim Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks entsteht Grunderwerbsteuer. Sie wird ebenfalls fällig, wenn Sie ein Grundstück von einem Bauunternehmen kaufen und sich von diesem ein Haus darauf errichten lassen oder gleich ein schlüsselfertiges Eigenheim erwerben - und zwar auf den Gesamtpreis! "Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG). Nach geltender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellen Kauf des Grundstücks und Bau des Hauses ein "einheitliches Vertragswerk" dar. Dadurch entsteht eine Doppelbelastung, denn die Bauherren müssen einerseits Umsatzsteuer für die Baukosten des späteren Gebäudes und andererseits auch noch Grunderwerbsteuer auf die Herstellungskosten zahlen.

Die Doppelbelastung ist schon oft kritisiert worden, aber vom BFH in schöner Regelmäßigkeit zurückgewiesen worden. Zuletzt gipfelte die Kritik im Jahre 2018 in einer "Schimpftirade" des Niedersächsischen FG Die Rechtsprechung des II. Senats des BFH verstoße gegen das Grunderwerbsteuergesetz, gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, gegen das Verfahrensgrundrecht des Bürgers auf seinen gesetzlichen Richter und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Die Rechtsprechung sei gesetzes- und rechtswidrig (Beschluss vom 22.3.2018, 7 K 150/17).

AKTUELL weist die Geschäftsstelle des 7. Senats des Niedersächsischen FG darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar geworden ist. Der Beschluss ist zwar "nur" in einer Kostensache ergangen. Das heißt, die Kosten des FG-Prozesses wurden dem Finanzamt auferlegt. Die Begründung der Entscheidung lässt aber eindeutig darauf schließen, dass der Steuerzahler und Häuslebauer in vollem Umfang obsiegt hat, letztlich also keine Grunderwerbsteuer auf die Baukosten entrichten musste. Folglich haben wir die seltsame Situation, dass es in Niedersachsen offenbar die Rechtskonstruktion des "einheitlichen Vertragswerks" nicht mehr gibt.

Damit scheint Niedersachsen - zumindest für kurze Zeit - eine bundesweite Sonderrolle einzunehmen, denn es ist kaum vorstellbar, dass die Finanzverwaltung das Ergebnis in anderen Fällen und schon gar nicht bundesweit hinnehmen wird. Wer aber das Glück hat, mit seiner Klage gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid beim 7. Senat des Niedersächsischen FG zu landen, kann sich möglicherweise (auch) in Zukunft darauf freuen, dass seine Baukosten von der Grunderwerbsteuer verschont bleiben.

STEUERRAT: Betroffene sollten sich in ähnlichen Fällen gegen ihre Grunderwerbsteuerbescheide zur Wehr setzen und auf den aktuellen FG-Beschluss verweisen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten außerhalb Niedersachsens zugegebenermaßen eher bescheiden, denn der BFH hat in der Vergangenheit bereits mehrfach die Urteile des Niedersächsischen FG "kassiert" (Urteile des BFH vom 4.12.2014, II R 22/13 und vom 1.10.2014, II R 32/13). Etwas Hoffnung könnte allenfalls dadurch aufkeimen, dass der langjährige Vorsitzende Richter des II. BFH-Senats im Juli 2015, also nach den genannten Urteilen, in den Ruhestand getreten ist. Es wäre nicht das erste Mal in der Geschichte des BFH, dass eine Neubesetzung eines Senats zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung geführt hat. Die Hoffnung ist aber wirklich nur sehr, sehr klein. Mit erst mit Urteil vom 27.5.2020 (II R 25/17) hat der BFH erneut entschieden: Ergibt sich aus einem Rechtsgeschäft oder weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand.

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