Seit Jahren gibt es Streit hinsichtlich der Frage, wie mit wertlos geworden Aktien beziehungsweise Wertpapieren allgemein steuerlich umzugehen ist. Die Finanzverwaltung will grundsätzlich Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkennen. Und sie hat sich auch jahrelang geweigert, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös übersteigen. Nachdem jedoch mehrere Finanzgerichte die harte Haltung der Finanzverwaltung zurückgewiesen haben, hat sie auf den Gesetzgeber einwirken wollen und eine gesetzliche Lösung präferiert. Und sie hat zumindest einen Teilerfolg errungen. Lesen Sie nachfolgend, was ab 2020 gilt.

Gewinn oder Verlust ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Eine Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des Eigentums auf einen Dritten (§ 20 Abs. 4 EStG). Im Gesetz ist explizit geregelt, dass als "Veräußerung" auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft gilt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 werden nicht nur Erträge (Zinsen und Dividenden), sondern auch Vermögenszuwächse des Kapitalstamms (z.B. Kursgewinne) steuerlich erfasst. Seit Jahren gibt es aber Streit über die Frage, was in den Fällen geschieht, in denen eine Aktie oder eine andere Kapitalforderung wertlos geworden ist und aus dem Depot ausgebucht wird.

Der Kern des Streits liegt bzw. lag darin begründet, dass die maßgebenden Absätze 2 und 4 des § 20 EStG nur von der "Veräußerung" der Wertpapiere sprechen, nicht aber von der "Wertloswerdung" oder "Ausbuchung".

  • Die Finanzverwaltung wollte Verluste aufgrund Forderungsausfalls daher nicht steuermindernd anerkennen, weil die Wertminderungen der privaten Vermögensebene und nicht der Ertragsebene zuzuordnen seien (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl 2012 I S. 953, Tz. 60).
  • Der Bundesfinanzhof hatte hingegen Wertveränderungen des Vermögensstamms, z.B. den endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre, als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt (BFH-Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15). Nach Auffassung der Richter dürfen seit 2009 nicht nur Vermögenszuwächse besteuert werden, sondern es müssen generell alle Vermögensänderungen - also auch Vermögensminderungen - berücksichtigt werden.

Im Grundsatz akzeptiert die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH, doch im Detail sind noch viele Fragen offen und daher sind zahlreiche Fälle, die die Jahre vor 2020 betreffen, strittig bzw. warten auf ihre Entscheidung.

Mit einer Gesetzesänderung versucht der Gesetzgeber immerhin, die Fälle ab 2020 hinreichend zu regeln - allerdings in seinem Sinne.

AKTUELL ist ab dem 1.1.2020 eine Begrenzung für den Ausgleich von Verlusten eingeführt worden, die entstehen

  • aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG,
  • aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatzes 1 EStG auf einen Dritten,
  • aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG.

Solche Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 EUR ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen").

  • Die Neuregelung gilt für Verluste, die ab dem 1.1.2020 entstehen (§ 52 Abs. 28 Satz 24 EStG).
  • Derartige Verluste können nur mit positiven Kapitaleinkünften und nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
  • Es erscheint - vor allem im Hinblick auf Kleinanleger - sachgerecht, derartige Verluste mit einem bestimmten Betrag steuerlich anzuerkennen. Die Verluste werden deshalb nicht generell versagt, sondern zeitlich gestreckt. Verluste bis zu 20.000 EUR können dabei im Jahr der Entstehung bereits vollständig mit anderen Kapitalerträgen ausgeglichen werden. Damit wird Kleinanlegern typischerweise die steuerliche Berücksichtigung der Verluste sofort gewährt.

STEUERRAT: Weiterhin sind natürlich Verluste aus Aktienverkäufen in vollem Umfang steuermindernd absetzbar, dürfen allerdings nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).

Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung:

Eine Kapitalforderung ist insbesondere uneinbringlich, wenn sich auf Grundlage der Gesamtumstände des Schuldverhältnisses abzeichnet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit ganz oder teilweise nicht erfüllen wird. Die Regelung erfasst daher auch Veräußerungstatbestände, die zu Gestaltungszwecken abgewickelt werden, also insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich das Solvenzrisiko bereits ganz oder teilweise realisiert hat. Entsprechendes gilt für sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG.

Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten

Ein Verlust aus der "Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten" ist nur noch bis 20.000 EUR pro Jahr verrechenbar. Immerhin!

  • Zum Hintergrund: In der Vergangenheit wurde häufig empfohlen, eine wertlose Aktie zu einem symbolischen Preis von nahezu 0 EUR (z.B. 0,1 Cent) zu verkaufen. Dann nämlich liege ein "Veräußerungsgeschäft" vor (gemäß § 20 Abs. 2 EStG) - und der Verlust sei mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar.
  • Die Finanzverwaltung wollte dies lange Jahre nicht akzeptieren: Eine "Veräußerung" werde nicht akzeptiert, wenn der Veräußerungspreis niedriger ist als die Transaktionskosten (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953, Tz. 59).
  • Der Bundesfinanzhof hat dann aber gegen den Fiskus entschieden, dass eine "Veräußerung" auch dann vorliegt, wenn der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt. Denn nach neuer Rechtsauffassung sei eine "Veräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert" (BFH-Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16). Dies musste die Finanzverwaltung akzeptieren (BMF-Schreiben vom 10.5.2019, BStBl. 2019 I S. 464).
  • AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Veräußerung wertloser Aktien grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt - und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen (BFH-Urteil vom 29.9.2020, VIII R 9/17). Der BFH unmissverständlich: Die gewählte Art der Veräußerung stellt eine durch das Gesetz eingeräumte Möglichkeit dar, die nicht gegen vom Gesetzgeber vorgegebene Wertungen verstößt, zumal mögliche Kurssteigerungen der vom Kläger erworbenen Aktien steuerverstrickt sind. Und weiter: Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Fazit: Verluste aus dem Verkauf von wertlosen der nahezu wertlosen Aktien sind steuerlich anzuerkennen, und zwar unabhängig davon, wie hoch die Transaktionskosten waren oder ob eine Art Tauschgeschäft mit einem "Leidensgenossen" vorlag (BFH-Urteil vom 29.9.2020, VIII R 9/17; BFH-Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16). Aber um Missverständnisse zu vermeiden: Das Urteil betrifft Fälle bis 2019. Ab 2020 gilt die o.g. Regelung zur Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter. Ab 2020 kann man sich auf das aktuelle Urteile daher möglicherweise nicht berufen.

STEUERRAT:  Es gib viele Stimmen, die die Verlustbegrenzung auf 20.000 EUR als verfassungswidrig ansehen. Früher oder später wird es diesbezüglich zu Klageverfahren kommen. Betroffene sollten ihre Steuerfestsetzungen daher nicht bestandskräftig werden lassen, wenn sie Verluste von mehr als 20.000 EUR zu beklagen haben.

Zu Einzelheiten siehe: Steueränderungen 2020: Überblick über die geplanten Neuerungen (Teil 1)

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