Die Einkommensteuererklärung 2019 musste bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt vorliegen. Steuerzahler, die ihre Erklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, haben indes länger Zeit: Grundsätzlich muss die Erklärung bis zum 28. Februar 2021 beim Finanzamt eingereicht werden. Ausnahme: Das Finanzamt fordert die Erklärung "vorweg" an. Wer seine Erklärung nicht fristgerecht abgibt, wird mit einem Verspätungszuschlag bestraft. Wichtig: Wird die Steuererklärung nicht bis zum 28. Februar 2021 abgegeben und kommt es zu einer Nachzahlung, wird ein Verspätungszuschlag verpflichtend festgesetzt. Es ist also nicht nur eine reine Ermessensentscheidung des Finanzamts.

AKTUELL wurde bekanntgegeben, dass die Abgabefrist für die Erklärung 2019 für beratene Steuerbürger zunächst bis zum 31. März 2021 und auf Antrag um weitere fünf Monate bis zum 31. August 2021 verlängert wird (BMF-Schreiben vom 21.12.2020, IV A 3 - S 0261/20/10001 :010). Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2019 durch einen "Steuerprofi" erstellen lässt, hat also wesentlich mehr Zeit. Genauer gesagt haben die Berater mehr Zeit, denn ihnen soll die Verlängerung helfen. Sie wird aufgrund ihres enormen Arbeitsanfalls gewährt, der mit der Corona-Krise einhergegangen ist und noch besteht.

Beschlossen wurde auch, dass weiterhin "coronabedingte" Stundungen von Steuerzahlungen im vereinfachten Verfahren möglich sind, und zwar für die Zeit bis zum 30. Juni 2021. Der Antrag muss aber bis zum 31. März 2021 gestellt werden.

STEUERRAT: Zunächst sah es so aus, dass für die Fristverlängerung bis zum 31. August 2021 kein gesonderter Antrag erforderlich ist. Zumindest hatte die Politik dies signalisiert. Wie so oft im Coronajahr 2020 hat die Finanzverwaltung der Politik dann aber einen Strich durch die Rechnung gemacht und deren Beschlüsse wieder eingeschränkt. Es bleibt abzuwarten, ob die harte Haltung des BMF aufgeweicht wird, etwa durch eine gesetzliche Regelung. Möglicherweise wird eine solche gesetzliche Verankerung auch Bestimmungen zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen enthalten. Derzeit gilt (noch): Nachzahlungen und Erstattungen aufgrund der Steuererklärung 2019 werden ab dem 1. April 2021 mit 0,5 Prozent pro Monat verzinst. Von daher sollten Betroffene - vorbehaltlich einer Gesetzesänderung - überlegen, eine freiwillige Einkommensteuerzahlung zu leisten, wenn sie mit einer Nachzahlung rechnen.

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