Es gab in den letzten Jahren eine Reihe von Klagen, um die hohe Besteuerung der Renten zu vermeiden. Doch weder der Bundesfinanzhof noch das Bundesverfassungsgericht haben das System der Rentenbesteuerung für verfassungswidrig gehalten. Der Gesetzgeber habe nun einmal einen breiten Spielraum bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Einkommensteuer - und diesen hat er in noch zulässiger Weise ausgenutzt. Nun gab es zwei neue Verfahren vor dem BFH. Am 31. Mai 2021 hat der BFH seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht; sie datieren vom 19. Mai 2021. Dazu vorweg: Ja, eine Doppelbesteuerung ist möglich. Aber: Sie ist nach wie vor vom Steuerbürger nachzuweisen. Steuerrat24 hat die aktuellen Entscheidungen für Sie analysiert. Wir stellen Ihnen die Urteile vor und geben Ihnen eine erste Einschätzung. Wichtig: Unser bereits vor einiger Zeit veröffentlichtes Berechnungsschema sowie den Mustereinspruch haben wir angepasst. Prüfen Sie, ob Sie von einer möglichen Doppelbesteuerung betroffen sind und wehren Sie sich mithilfe dieser Unterlagen gegen belastende Steuerbescheide.

1. Fall 1: Rentenjahrgang 2007

Der Kläger war während seiner aktiven Erwerbstätigkeit überwiegend selbständig als Steuerberater tätig. Auf seinen Antrag hin war er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Er zahlte seine Rentenbeiträge größtenteils aus eigenem Einkommen. Dabei konnte er diese Aufwendungen nur begrenzt als Sonderausgaben abziehen. Seit 2007 erhält der Kläger eine Altersrente. Im vorliegenden Verfahren wandte er sich gegen deren Besteuerung im Jahr 2008. Das Finanzamt hatte die Rente mit einem Besteuerungsanteil von 54 % der Einkommensteuer unterworfen, so dass also ein steuerfreier Teil von 46 % verblieb.

Doch der BFH konnte im Streitfall keine Doppelbesteuerung erkennen (BFH-Urteil vom 19.5.2021, X R 33/19). Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse ("steuerfreier Rentenbezug") mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Dabei ist - nach wie vor - das Nominalwertprinzip maßgebend. Der Auffassung des Klägers, nach der die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen bzw. künftigen Rentenbezug eintretende Geldentwertung im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen sei, folgte der Senat nicht. Infolgedessen können Wertsteigerungen der Renten - unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen - besteuert werden.

Zum steuerfreien Rentenbezug gehören im Übrigen nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als "steuerfreien Rentenbezug“ in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings nach Auffassung des BFH unberücksichtigt. Sie dienen anderen - überwiegend verfassungsrechtlich gebotenen und daher für den Gesetzgeber nicht dispositiven - Zwecken und können daher nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden. Damit bleibt insbesondere auch der Grundfreibetrag bei der Berechnung des "steuerfreien Rentenbezugs“ unberücksichtigt.

Bei Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze hatte die Revision der Kläger keinen Erfolg. Angesichts des "noch recht hohen" Rentenfreibetrags von 46 % der Rentenbezüge des Klägers ergab sich keine doppelte Besteuerung - so der BFH. Diese zeichne sich allerdings für spätere Rentnerjahrgänge, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird, ab. Denn auch diese Rentnerjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet.

2. Fall 2: Rentenjahrgang 2009

Der Kläger war als Zahnarzt Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, blieb allerdings freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhielt im Streitjahr 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung. Zudem bezog er mehrere "Rürup“-Renten, ebenso zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten. Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente einschließlich der Leistungen der Höherversicherung den sich nach der gesetzlichen Übergangsregelung ergebenden Besteuerungsanteil von 58 % an. 42% der ausgezahlten Rente blieben steuerfrei.

Im Hinblick auf die hohen Beitragsleistungen des Klägers in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die Öffnungsklausel an. Diese ermöglicht es, in bestimmten Konstellationen die Rente zumindest teilweise mit dem günstigeren Ertragsanteil zu versteuern. Die "Rürup“-Renten des Klägers brachte das Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil, die sonstigen privaten Leibrenten mit dem Ertragsanteil in Ansatz. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Kläger hielten die Entscheidung der Vorinstanz aus mehreren Gründen für unzutreffend. Sie meinten die gesetzliche Altersrente, eine der "Rürup“-Renten und diverse Renten aus privaten Versicherungen würden unzulässigerweise doppelt besteuert, weil nach ihren Berechnungen die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge höher seien als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.

Der BFH sah dies anders (BFH-Urteil vom 19.5.2021, X R 20/21). Er entschied, dass die Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente (§ 269 Abs. 1 SGB VI) als Teil der Rente einheitlich mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind. Dass jene Leistungen sozialversicherungsrechtlich zu einer überdurchschnittlichen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen und ausschließlich aus eigenen Beiträgen des Versicherten finanziert wurden, erachtete der BFH als unerheblich.

Dagegen teilte der BFH die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei überobligatorisch hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist. Sie hätte danach im Streitfall keine Anwendung finden dürfen, weil die Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Trotzdem blieb ihre Revision auch in diesem Punkt ohne Erfolg, denn die unzutreffende Anwendung der Öffnungsklausel verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die ihnen durch die Anwendung der Öffnungsklausel zu Unrecht gewährte Entlastung fiel nämlich höher aus als der Betrag, der ohne Geltung der Öffnungsklausel für das Streitjahr als doppelt besteuert anzusehen wäre. Die Frage, ob Steuerpflichtige, die bewusst keinen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Öffnungsklausel zur niedrigeren Besteuerung ihrer Altersrente stellen, überhaupt eine doppelte Besteuerung rügen können, musste daher offen bleiben.

Der BFH stellte zudem auch hier klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerfrei bleibende Teil einer späteren - bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen - Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen.

Regelmäßige Anpassungen einer der Basisversorgung dienenden gesetzlichen oder „Rürup“-Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht – wie von den Klägern begehrt – mit dem geringeren individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH bestätigte insoweit seine bisherige Rechtsprechung.

Hinsichtlich der streitigen Renten des Klägers aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung konnte der BFH keine doppelte Besteuerung feststellen. Die für diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann nach Ansicht des X. Senats bereits systematisch keine doppelte Besteuerung hervorrufen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs typisiert. Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden (Quelle: Pressemeldungen des BFH vom 31.5.2021)

3.  Einordnung der Urteile

Die Urteile des BFH weichen nicht von den Grundsätzen ab, die er bereits in seinem Urteil vom 21.6.2016 (X R 44/14) aufgestellt hat. Natürlich hat sich der BFH mit der einen oder anderen Feinheit zur Berechnung einer möglichen Doppelbesteuerung befasst, unterm Strich sind seine Ausführungen aber nur eine Bestätigung der bisherigen Marschrichtung. Das heißt: Relativ "stumpf" sind nach dem Nominalwertprinzip die aus versteuertem Einkommen geleisteten (Teile der) Altersvorsorgeaufwendungen mit dem steuerfreien Teil Rentenbezüge zu vergleichen. Eine Doppelbesteuerung liegt erst vor, wenn die steuerfreien Rentenbezüge geringer sind als der aus versteuertem Einkommen geleistete Teil der Altersvorsorgeaufwendungen.

4. Berechnung der möglichen Doppelbesteuerung

Steuerbürger müssen ihrerseits eine mögliche Doppelbesteuerung darlegen. Es ist eine konkrete Berechnung erforderlich, die die mögliche Doppelbesteuerung aufzeigt. Zudem sollen geeignete Unterlagen (Versicherungsverlauf, Steuerbescheide und Steuererklärungen für die Jahre der Einzahlungsphase, soweit diese nicht mehr an Amtsstelle vorliegen) vorgelegt werden.

Zwar ist die Haltung, von Anfang an eine konkrete Berechnung zu fordern, äußerst bedenklich. Nur: Den betroffenen Rentnern nützt es nicht viel, wenn sie dies kritisieren. Ohne aussagekräftige Unterlagen wird ihr Einspruch sofort abgeschmettert.

Die Berechnung einer möglichen Doppelbesteuerung ist zugegebenermaßen schwierig. Dazu muss einerseits anhand der Steuerbescheide vergangener Jahre ermittelt werden, in welcher Höhe die Rentenbeiträge steuerlich entlastet wurden und andererseits in welcher Höhe die Renteneinkünfte nun "befreit" werden. Das heißt, anhand der voraussichtlichen Lebenserwartung nach der so genannten Sterbetafel sind die prognostizierte Rentenhöhe und der steuerfreie Rentenanteil zu berechnen. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die steuerfreien Rentenbezüge geringer sind als der aus versteuertem Einkommen geleistete Teil der Altersvorsorgeaufwendungen. Da kommen viele Faktoren zusammen.

Steuerrat24 hat daher ein Berechnungsschema entwickelt, das zur Unterstützung des Einspruchs dienen kann. Es basiert auf den Hinweisen des BFH in den genannten Urteilen. Das Berechnungsschema mitsamt Beispielen sowie einen Mustereinspruch finden Sie hier: Rentenbesteuerung: So weisen Sie die Doppelbesteuerung nach

5. Verfassungsbeschwerden eingelegt - Bescheide ergehen (noch) vorläufig

Die unterlegenen Kläger hatten gegen die beiden Entscheidungen des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21 - siehe dazu auch den nachfolgenden Punkt 6. dieses Beitrages). Und die Finanzverwaltung hat sich dazu durchringen können, betroffene Steuerbescheide hinsichtlich des streitigen Punktes vorläufig ergehen zu lassen. Was bedeutet das für betroffene Rentner?

Vorweg: Es ging bei den Verfassungsbeschwerden nach wie vor um die Frage, wie eine Doppelbesteuerung konkret berechnet wird. Der BFH hat eine sehr schematische Sichtweise eingenommen, die nur im Einzelfall zu einer zu hohen Besteuerung von Renten führt. So gelte für die Berechnung einer möglichen Doppelbesteuerung das Nominalwertprinzip. Es seien - etwas vereinfacht gesprochen - die tatsächlich eingezahlten und begünstigen Vorsorgeaufwendungen - mit den später tatsächlich gezahlten und teilweise befreiten Rentenbeträgen zu vergleichen. Weder seien Beträge auf- oder abzinsen noch sei eine Inflation zu berücksichtigen.

Von einigen Experten, aber auch von den Klägern im Verfahren X R 33/19, wurde hingegen die Auffassung vertreten, in der Erwerbsphase werden keine Rentenbeträge in Geld, sondern reine Entgeltpunkte erworben. Die tatsächliche Höhe der Rente kristallisiere sich erst viel später heraus. Doch der BFH hat sich nicht in die "Niederungen" der Finanz- und Versicherungsmathematik begeben, sondern vergleicht eingezahlte mit ausgezahlten Geldbeträgen. Ob das richtig ist oder ob es eine für Steuerzahler günstigere Rechnung gibt, sollten die Verfassungshüter in Karlsruhe klären.

Bund und Länder haben sich dazu durchringen können, betroffene Steuerbescheide hinsichtlich des streitigen Punktes vorläufig ergehen zu lassen. Konkret: Steuerfestsetzungen ergehen vorläufig hinsichtlich der "Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG". Der Vorläufigkeitsvermerk wird sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2005 beigefügt, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der so genannten Basisversorgung erfasst wird (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, V A 3 - S 0338/19/10006 :001).

Das heißt: Rentner erhalten von nun an Einkommensteuerbescheide mit einem Hinweis auf die - teilweise - Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung. Sollte das Bundesverfassungsgericht der Auffassung sein, dass die derzeitige Besteuerung von gesetzlichen Renten und Renten aus berufsständischen Versorgungswerken sowie ähnlichen Altersversorgungen verfassungswidrig zu hoch ist, so können die Steuerbescheide, die jetzt und in Zukunft ergehen, auch ohne vorherigen Einspruch geändert werden.

STEUERRAT: Achten Sie aber darauf, dass Ihr Bescheid den besagten Vorläufigkeitsvermerk enthält. Falls dies nicht der Fall ist, weil die programmtechnische Umsetzung noch auf sich warten lässt, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.

Zwar ergehen die Steuerbescheide vorläufig und ein Einspruch ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich, allerdings sind die Finanzämter angewiesen, einen "Wichtigen Hinweis" in den Bescheiden aufzunehmen, der wie folgt lautet:

"Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“

Hintergrund für diesen Hinweis ist Folgender: Der BFH hat nun mehrfach entschieden, dass selbst in den Fällen, in denen eine Doppelbesteuerung von Renten vorliegt, die Beweislast beim Steuerzahler liegt. Eine mögliche Zuviel-Belastung von Alterseinkünften müsse vom Bürger belegt werden. Dies ist zwar ein äußerst seltsames Rechtsverständnis, das viel Kritik geerntet hat, doch es hilft nichts. Die Urteile sind nun einmal in der Welt.

STEUERRAT: Wer der Ansicht ist, dass eine Doppelbesteuerung seiner Renten bereits heute nach den Parametern des BFH eintritt, sollte unverzüglich Einspruch gegen betreffende Steuerbescheide einlegen und eine konkrete Berechnung beifügen, die die Doppelbesteuerung aufzeigt (siehe dazu den Beitrag Rentenbesteuerung: So weisen Sie die Doppelbesteuerung nach). Dem Einspruch sollten geeignete Unterlagen (Versicherungsverlauf, Steuerbescheide und Steuererklärungen für die Jahre der Einzahlungsphase) beigefügt werden. Wer hingegen eine solche Berechnung nicht anstellen kann oder diese - nach der Sichtweise des BFH - eine Doppelbesteuerung nicht erkennen lässt, sollte auf einen positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerden hoffen. ABER: Es könnte sein, dass das Verfassungsgericht zwar zugunsten der Rentner entscheidet, die Beweislast für die zu hohe Besteuerung indes beim Steuerbürger belässt. Rentner sollten, besser "müssen" folglich nach wie vor Beweisvorsorge betreiben. Bewahren Sie also alle Steuer- und Rentenbescheide der vergangenen Jahrzehnte (!) auf.

STEUERRAT: Allzu oft verlassen sich die Steuerbürger darauf, dass ein Vorläufigkeitsvermerk - insbesondere aufgrund von Musterverfahren - so umfassend ist, dass bei einem positiven Urteil des Gerichts auch der eigene Steuerbescheid geändert werden kann. Doch weit gefehlt! Ist ein Vorläufigkeitsvermerk zum Beispiel im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so geht es auch nur um die Frage der Verfassungsmäßigkeit - und um nichts anderes. Diese bittere Erfahrung mussten schon viele Steuerpflichtige machen. Beispiel: Herr Müller dachte, die Besteuerung seiner Pension oder Rente könne später geändert werden, weil der Steuerbescheid wegen der möglicherweise "verfassungswidrigen Besteuerung von Alterseinkünften" vorläufig ergangen ist. Tatsächlich wollte er den Bescheid nach einiger Zeit geändert wissen, weil sich herausstellte, dass eine Pension, die er aus dem Ausland bezog, geringer zu besteuern war als zunächst angenommen. Doch eine Änderung scheidet hier aus, weil es in dem Vorläufigkeitsvermerk nur um die Frage der Verfassungsmäßigkeit ging, nicht aber um "einzelgesetzliche", also einzelne materiell-rechtliche Fragen (siehe FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, 14 K 3172/17).

6. AKTUELL: Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen

AKTUELL muss leider festgestellt werden, dass das Bundesverfassungsgericht die beiden Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat, da sie unzulässig seien. Sie seien nicht substantiiert genug (BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2023, 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Damit ist wahrscheinlich, dass die Vorläufigkeitsvermerke in den Einkommensteuerbescheiden bald aufgehoben werden bzw. in aktuellen Bescheiden nicht mehr erfolgen. Was ist nun zu tun?

Lesen Sie hierzu den Beitrag: Doppelbesteuerung von Renten: Verfassungsbeschwerden sind unzulässig - was tun?

Weitere Informationen: Rentenbesteuerung: So weisen Sie die Doppelbesteuerung nach