Rentner und Pensionäre erhalten nun eine einmalige Energiepreispauschale von 300 EUR (so genannte EPP II). Die Einmalzahlung erfolgt automatisch durch die Rentenzahlstellen. Die EPP II bekommt man auch dann, wenn man bereits eine Pauschale für Erwerbstätige (EPP I) erhalten hat. Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Nicht ganz klar war aber, ob die eigentlich steuerfreie Energiepreispauschale für Minijobber (EPP I) nun doch steuerpflichtig wird, wenn man zusätzlich die Energiepreispauschale für Rentner und Pensionäre (EPP II) bezogen hat. Doch das Bundesfinanzministerium sorgt aktuell für Klarheit.

Hintergrund:

Die Energiepreispauschale hat erhalten bzw. erhält nun, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hatte. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland ("Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs" vom 7.11.2022). Die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger, verkürzt auch als EPP II bezeichnet, ist nach dem Willen des Gesetzgebers einkommensteuerpflichtig (zu Zweifeln an der Besteuerung siehe Energiepreispauschale: Ist die Besteuerung überhaupt zulässig?).

Die EPP II bekommt man auch dann, wenn man bereits eine Pauschale für Erwerbstätige erhalten hat. Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Nicht ganz klar war aber, ob die eigentlich steuerfreie Energiepreispauschale für Minijobber (EPP I) nun doch steuerpflichtig wird, wenn man zusätzlich die Energiepreispauschale für Rentner und Pensionäre (EPP II) bezogen hat.

Im Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums (FAQs) zur EPP es: "Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen …."

Glücklicherweise sorgt das Bundesfinanzministerium nun für Klarheit. Eine Anfrage von Steuerrat24 hat das BMF dankenswerterweise sehr schnell wie folgt beantwortet: "Die EPP nach Abschnitt XV. des EStG (§§ 112 ff. EStG) an Minijobber soll auch dann steuerfrei bleiben, wenn im Dezember die Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner sowie an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (EPP II) ausgezahlt wird. Renten und Pensionen sind keine ´anspruchsberechtigenden Einkünfte´ im Sinne der obigen Regelung."

Damit ist also klar, dass die Energiepreispauschale für Minijobber (EPP I) auch dann steuerfrei bleibt, wenn Rentner und Versorgungsempfänger die zweite Energiepreispauschale (EPP II) erhalten haben. Um Missverständnisse zu vermeiden: Bestand ein reguläres, das heißt sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, bleibt es dabei, dass sowohl die EPP I als auch die EPP II zu versteuern sind - es sei denn, das Bundesverfassungsgericht verwirft die Besteuerung eines Tages in Gänze.

Weitere Informationen: