Antwort: Eine Förderung nach § 35c EStG ist nicht vorgesehen, denn die Vorschrift listet die förderfähigen Maßnahmen abschließend auf. Es finden sich darunter zwar die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Doch die Installation einer Fotovoltaikanlage wird nicht genannt.
Nun kommt das große "Aber": In einem äußerst interessanten Aufsatz für die Fachzeitschrift "Neue WirtschaftsBriefe (NWB)" kommt der Richter am Bundesfinanzhof, Herr Prof. Dr. Alois Nacke, zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen für eine Fotovoltaikanlage in bestimmten Fällen doch nach § 35c EStG förderfähig sein müssten. Seines Erachtens gilt das, wenn mit der Fotovoltaikanlage der Strom für eine ersatzweise eingebaute, insbesondere neue Wärmepumpe erzeugt wird. Denn eine unterstützende Stromquelle sei seiner Auffassung nach als Teil einer energetischen Maßnahme zu sehen. Dies gelte jedenfalls, wenn mit der Fotovoltaikanlage der Strom für eine ersatzweise eingebaute neue Wärmepumpe erzeugt wird (NWB Nr. 17 vom 28.4.2023, Seite 1232)
STEUERRAT: Wer Interesse hat, sollte den Beitrag von Herrn Prof. Dr. Nacke studieren und - sofern der Fall auf ihn zutrifft - die Kosten der Fotovoltaikanlage nach § 35c EStG geltend machen. Das Bundesfinanzministerium hat sich zu der oben aufgeworfenen Frage allerdings noch nicht geäußert. Von daher dürften Streitigkeiten mit dem jeweiligen Finanzamt vorprogrammiert sein. Angesichts der Summen, um die es hier geht, könnte ein solcher Streit aber lohnenswert sein.
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