Beiträge zur Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup-Rentenversicherung) werden als Sonderausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Im Jahre 2023 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 26.528 EUR bei Ledigen und 53.056 EUR bei Verheirateten. In den Jahren bis 2022 wirkten sich diese Beiträge nur mit einem - jeweils ansteigenden - Prozentsatz steuermindernd aus, doch seit 2023 erfolgt der Abzug zu 100 Prozent. AKTUELL hat das Finanzgericht Köln allerdings entschieden, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, steuerlich nicht abziehbar sind (FG Köln, Urteil vom 25.5.2023, 11 K 1306/20).
  • Der Fall: Eine Arbeitnehmerin bezog im Streitjahr zunächst Arbeitslohn und später Krankengeld. Auch vom Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Das Krankengeld war zwar steuerfrei, doch im Rahmen des so genannten Progressionsvorbehalts führte es zu einer Erhöhung des Steuersatzes und damit zu einer Erhöhung der Einkommensteuer für die steuerpflichtigen Einkünfte also dem Arbeitslohn. Dennoch konnten die Rentenversicherungsbeiträge, die auf das Krankengeld entfielen, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, nämlich dem Krankengeld stünden - so die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, dass die Beiträge zur Rentenversicherung abziehbar sein müssten. Letztlich stünden sie im Zusammenhang mit den späteren - zu besteuernden - Renteneinnahmen und nicht nur mit dem steuerfreien Krankengeld. Wenigstens müssten sie im Rahmen des Progressionsvorbehalts mindernd berücksichtigt werden. Doch die Klage blieb ohne Erfolg.
  • Begründung: Die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld. Die Beitragszahlung löse dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z.B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzutreten. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.

STEUERRAT: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Da die Klage vom Bund der Steuerzahler unterstützt wurde, kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Sache vor den Bundesfinanzhof gehen wird, auch wenn das Finanzgericht die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat. In entsprechenden Fällen sollte der Abzug der Rentenversicherungsbeiträge daher - vorerst weiter - beantragt und gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden.

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