Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich entschieden, dass das Abstellen auf die Haushaltszugehörigkeit nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Zumindest gilt dies, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22; vgl. SteuerSparbrief September 2023). Doch ob die Haltung des BFH zutreffend ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, denn es liegt die Verfassungsbeschwerde vor. Das Az. lautet 2 BvR 1041/23. Der Streit um die Frage der Haushaltszugehörigkeit geht also in die nächste Runde. Einsprüche sollten daher noch nicht zurückgenommen werden.
Zur Erinnerung noch einmal der Fall, der dem Verfahren zugrunde liegt: Der Kläger ist Vater einer Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Der Kläger praktizierte im Jahr 2020 das so genannte Residenzmodell, wonach er den Barunterhalt schuldet, die Kindesmutter die Betreuung. Der Kläger leistet keinen Ehegattenunterhalt. Die Tochter besuchte im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule. Für den Besuch des Kindergartens zahlte die Kindesmutter jährlich 250 EUR und für den Besuch des Schulhorts jährlich 348 EUR. Der Kläger erstattete der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag. Er beantragte für 2020 die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen in Höhe von 299 EUR als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte dies ab, da das Kind während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben erfolglos.
Weitere Informationen: Kinderbetreuungskosten: Abzug als Sonderausgaben