SteuerSparbrief - Archiv

Der Online-SteuerSparbrief erscheint monatlich im Umfang von rund 16 Seiten und ist Teil des Abonnements von Steuerrat24. Die aktuelle Ausgabe steht jeweils ab Monatsbeginn zum Abruf in der Rubrik "SteuerSparbrief" bereit.

Falls Sie eine frühere Ausgabe versäumt haben, können Sie hier die letzten Ausgaben des SteuerSparbriefs aufrufen.

 

Diese Ausgabe bietet unter anderem folgende interessante Themen:

  • Lohnsteuerabzug: Vom Weihnachtsgeld mehr steuerfrei erhalten
  • Freie Verpflegung und Unterkunft: Sachbezugswerte für 2020
  • Steuervorteile: Lohnsteuerpauschalierung für Arbeitgeberzuschüsse leichter möglich
  • Kinder und Job: Viele Studenten "verbrennen" ihre schönen Verlustvorträge 
  • Handwerkerleistungen: Kosten für statische Berechnungen begünstigt

Hier geht es zum gesamten Inhaltsverzeichnis und zu Ihrem SteuerSparbrief (Hinweis: Die PDF-Datei zum Ausdruck finden Sie unterhalb des Inhaltsverzeichnisses):

Hier finden Sie auch die PDF-Datei zum Ausdruck: SteuerSparbrief November 2019

 

Liebe Leserin, lieber Leser,

staatliches Handeln ist üblicherweise auf verschiedenen Wegen nachprüfbar. So werden die unteren Behörden durch die Mittel- und Oberbehörden kontrolliert, also die Finanzämter durch die Oberfinanzdirektionen und diese wiederum durch die Landesfinanzministerin. Bei den Gemeinden ist es ähnlich, wobei es hier von Bundesland zu Bundesland Unterschiede gibt. Oftmals werden die Kommunen von den Bezirksregierungen und diese wiederum vom Innenministerium beaufsichtigt. Natürlich ist staatliches Handeln auch auf dem Gerichtsweg überprüfbar. Zudem werden die Behörden durch Innenrevisionen sowie den Landes- oder Bundesrechnungshof unter die Lupe genommen.

Sicherlich kann es trotz all dieser Mechanismen zu Schlampereien kommen. Vieles bleibt für immer und ewig im Verborgenen, anderes kommt möglicherweise nur durch die Presse ans Licht. Dass allerdings der Gesetzgeber schon in einer Gesetzesbegründung zu erkennen gibt, dass den Gemeinden zu misstrauen sei, wenn es um behördliche Bescheinigungen geht, und daher deren Handeln durch die Finanzverwaltung überprüft werden muss, gewinnt eine neue Qualität. Worum geht es?

Es geht um Baumaßnahmen an Gebäuden, die in so genannten Sanierungsgebieten liegen. Für diese können erhöhte Abschreibungen in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind Aufwendungen für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs - allerdings nur, soweit es um den Erhalt von sanierungsbedürften Gebäuden, nicht hingegen dessen faktischen Neubau geht (§ 7h EStG). Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass allein die Gemeinde prüft und entscheidet, ob Maßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchgeführt werden. Bestätigt hiernach die Behörde, dass trotz Vorliegen eines faktischen Neubaus begünstigte Modernisierungsmaßnahmen vorliegen, ist das Finanzamt hieran grundsätzlich gebunden und muss die erhöhten Abschreibungen gewähren (BFH 22.10.2014, X R 15/13). Nun soll für Baumaßnahmen, mit denen ab dem 1.1.2019 begonnen wird oder bereits begonnen worden ist, der frühere Zustand wiederhergestellt werden. Das Finanzamt soll also wieder ein eigenständiges Prüfungsrecht erhalten, obwohl die Sache durch die Gemeinden bereits entschieden worden ist.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Zwar besteht auf Seiten der Finanzämter das Recht der sog. Remonstration ... Dieser Verwaltungsrechtsweg hat sich in der Praxis allerdings als zumeist ungeeignet erwiesen, um etwaigen offensichtlich unrichtigen Bescheinigungen wirksam entgegen zu treten." Im Klartext: Die Gemeinden haben in der Vergangenheit wohl allzu oft die Voraussetzungen des § 177 BauGB nicht hinreichend geprüft. Oder sie haben ein ums andere Mal ein Auge zugedrückt, wenn ein Investor "auf der Matte" stand. Diesem Missstand will der Gesetzgeber entgegentreten, auch wenn es einer Bankrotterklärung gleichkommt, dass die eine Verwaltung das Handeln einer anderen Verwaltung kontrollieren muss, weil die Verwaltung Nr. 1 in der Vergangenheit zu oft schlampig gearbeitet hat.

Doch damit nicht genug! Aktuell gibt es nämlich einen Schildbürgerstreich erster Güte: Die Gemeinden wollen ihrerseits die Finanzämter überprüfen. Sie glauben es nicht? Dann kennen Sie den Bürgermeister der Stadt Dormagen schlecht. Wie die Westdeutsche Zeitung berichtet, will die Stadt Dormagen einen Betriebsprüfer einstellen, der die Außenprüfungen des Finanzamtes bei Großunternehmen begleitet. Vorbild sollen drei Städte in der Region sein, die bereits so verfahren würden. Aufgrund der positiven Erfahrungen sei der Mehraufwand bei den Personalkosten in Höhe von rund 100.000 Euro im Jahr (!) gerechtfertigt. Die Stadt erwarte sich durch die Prüfungsbegleitung Mehreinnahmen. Im Klartext: Die Finanzämter arbeiten schlampig, wenn es um die Gewerbesteuer der Kommunen geht. Deshalb müssen die Betriebsprüfer von den Gemeinden beaufsichtigt werden.

Also: Finanzamt kontrolliert Gemeinden. Gemeinden kontrollieren Finanzamt. Wenn das so weitergeht inspizieren sich künftig alle Verwaltungen gegenseitig. Wie wäre es mit "Polizei kontrolliert Steuerfahndung" oder "Finanzämter beaufsichtigen Sozialversicherung"? Und da fragen wir uns, wo unsere Steuergelder bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Christian Herold

Redaktion Steuerrat24

 

I. Beruflicher Bereich

1. Vergütung für mehrjährige Arbeit:
Zusammenrechnung von Arbeiten im Konzern

Erhalten Arbeitnehmer eine Vergütung für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, so frisst die Steuerprogression einen ganz beträchtlichen Teil davon auf. Erfreulicherweise gibt es aber in diesem Fall die Steuervergünstigung nach der so genannten Fünftel-Regelung, das heißt, die Vergütung wird zumindest ein Stück weit tarifermäßigt besteuert. Zahlungen gelten dann als eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn sich die entsprechende Arbeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Doch was gilt, wenn ein Arbeitnehmer weniger als 12 Monate bei der Konzernmutter oder einer -tochter, insgesamt aber mehr als 12 Monate im Gesamtkonzern gearbeitet hat? Sind diese Tätigkeiten zusammenzurechnen, um die 12-Monats-Grenze zu überschreiten?

AKTUELL hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Tätigkeiten im Konzern für die Frage der Mehrjährigkeit zusammenzurechnen sind, allerdings wurde die Revision zugelassen, da die Problematik höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (Urteil vom 9.4.2019, 8 K 8153/15, Revision unter Az. IX R 17/19). Die Finanzrichter führen aus:

  • Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. Die Entlohnung muss für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als 12 Monate geleistet werden, um die Fünftel-Regelung anwenden zu können. Es reicht nicht aus, wenn Arbeitslohn lediglich in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört.
  • Eine einheitliche Tätigkeit von mehr als 12 Monaten liegt auch dann vor, wenn diese sich nur aus der Zusammenrechnung mehrerer (formeller) Arbeitsverhältnisse ergibt, die aber materiell zusammenzufassen sind, weil das bestehende Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wurde und sich als einheitliche Tätigkeit darstellt. Das Gesetz erfordert nicht, dass die Tätigkeit nur für "einen Arbeitgeber" erfolgen darf.

STEUERRAT: Die mehrjährige Zweckbestimmung einer Vergütung ergibt sich zwar üblicherweise aus dem Anlass der Zuwendung. Soweit dieser aber nicht sofort ersichtlich ist, sollte der Verwendungszweck anderweitig deutlich werden. Beispielsweise sollte die Berechnung des betreffenden Entgelts aktenkundig vermerkt werden und zum Lohnkonto genommen werden. Das gilt gerade auch in Fällen, in denen Mitarbeiter ihre Tätigkeit innerhalb eines Konzerns gewechselt haben.

Weitere Informationen: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit

 

2. Auswärtstätigkeit:
Kürzung der Verpflegungspauschalen auch ohne Tätigkeitsstätte

Arbeitnehmer können bei Auswärtstätigkeiten Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Oftmals werden sie auf Kosten des Arbeitgebers beköstigt, entweder vom Arbeitgeber direkt oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, z.B. dem Tagungshotel oder einem Cateringunternehmen. Dies stellt für die Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil dar, der steuerlich zu berücksichtigen ist.

  • Bis 2013 wurde der geldwerte Vorteil der kostenlosen Mahlzeit versteuert, und zwar mit den amtlichen Sachbezugswerten. Dafür konnte der maßgebliche Verpflegungspauschbetrag ungekürzt als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
  • Ab 2014 ist es genau anders herum: Jetzt wird der Verpflegungspauschbetrag gekürzt und auf die Versteuerung des Vorteils verzichtet. Die Kürzung beträgt 20 % des Verpflegungspauschbetrages für ein Frühstück (in Deutschland: 4,80 EUR) und 40 % für ein Mittag- oder Abendessen (in Deutschland: je 9,60 EUR). Im Gesetz heißt es ausdrücklich, dass die Kürzung erfolgt, wenn die "Mahlzeiten anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte" gewährt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Was aber gilt für Arbeitnehmer, die keine "erste Tätigkeitsstätte" haben?

AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass auch bei Arbeitnehmern ohne "erste Tätigkeitsstätte" die Verpflegungspauschbeträge gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber ihnen Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung stellt (FG Niedersachsen vom 2.7.2019, 15 K 266/16, Revision VI R 27/19).

  • Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte dürfen Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 4a Satz 4 EStG). Doch es fehlt im Gesetz eine Anwendung der Kürzungsvorschrift bei Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Im Urteilsfall beruft sich der Arbeitnehmer auf diesen Wortlaut des Gesetzes.
  • Aber nach Auffassung der Richter folgt sowohl aus dem Zweck der Vorschriften als auch aus der ausdrücklichen Verweisung des § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG auf die Verpflegungspauschbeträge, dass auch bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte eine Kürzung der Verpflegungspauschbeträge vorzunehmen ist.

STEUERRAT: Die Streitfrage hat große Bedeutung für alle Arbeitnehmer, die ohne ortsfeste Tätigkeitsstätte ihre Arbeit an Bord von Fahrzeugen ausführen und bei mehrtägiger Abwesenheit vom Wohnort von ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von Dritten unentgeltlich verpflegt werden.

Müssen die Verpflegungspauschbeträge auch dann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gar nicht einnimmt? Die Finanzrichter bejahen diese Frage. Es sei unerheblich, "ob ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten nicht einnimmt, weil er aus Gründen kulinarischer Abwechslung Restaurants bevorzugt bzw. sich auf sonstige Weise verpflegt oder ob er freie Tage auf andere Weise nutzt und z.B. aus touristischen Gründen an freien Tagen während der Mahlzeiten nicht an seinem Arbeitsplatz verweilt." Hier werde die berufliche Mitveranlassung durch Gründe der privaten Lebensführung wie persönlichen Geschmack oder sonstige Vorlieben überlagert.

Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte

Viele Arbeitnehmer haben nach dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 keine "erste Tätigkeitsstätte". Dies betrifft Arbeitnehmer, die auf Fahrzeugen tätig sind, denn diese stellen keine ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers dar, z.B. Bus- oder Lkw-Fahrer oder Seeleute. Sofern dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll (z.B. Bus- oder Bahndepot), können die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt wie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt werden. Gleichwohl sind Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten als Werbungskosten absetzbar, denn die Arbeitnehmer sind ja auswärts beruflich tätig. Dies betrifft z.B. Berufskraftfahrer, Reisebusfahrer, Linienbusfahrer, Straßenbahnführer, Taxifahrer, Lokomotivführer, Zugbegleiter usw. (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 39).

Weitere Informationen: Auswärtstätigkeit ab 2014: Was Sie als Reisekosten absetzen können

 

3. Umzugskosten:
Sind die Kosten für den Abbau von Elektrogeräten abziehbar?

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen sind die Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar. Doch nicht immer ist eindeutig, ob die Kosten tatsächlich aus beruflichem Anlass entstanden sind oder ob nicht doch private Gründe für die Aufwendungen ausschlaggebend waren. Streit entbrennt oftmals bei der Frage, inwieweit die Kosten im Zusammenhang mit der Aufgabe der alten Wohnung abziehbar sind. Grundsätzlich können die Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung - in bestimmtem Maße - steuerlich abgezogen werden. Doch was gilt zum Beispiel bei der Entsorgung von Elektrogeräten?

Das Sächsische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass keine abziehbaren Werbungkosten vorliegen, wenn aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs Elektrogeräte in der Wohnung fachgerecht geprüft, ausgebaut und entsorgt werden. ABER: Die Kosten sind teilweise als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Dementsprechend können sie mit 20 % von maximal 6.000 EUR, also bis zu 1.200 EUR, unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur für die Entsorgungskosten. Diese bleiben insgesamt unberücksichtigt. Der Höchstbetrag von 6.000 EUR gilt insgesamt für alle Handwerkerleistungen eines Jahres (Urteil vom 18.5.2018, 4 K 194/18).

  • Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer unter anderem 307,50 EUR als Umzugskosten geltend gemacht, die damit zusammenhingen, dass Elektrogeräte aus der alten Wohnung entfernt werden mussten. Er hatte sie seinerzeit beim Einzug als Bestandteil der Einbauküche miterwerben müssen. Offenbar war er beim Auszug aber wohl verpflichtet, die Geräte auszubauen. Nach Ansicht des Finanzgerichts lägen keine Werbungkosten vor, denn der Arbeitnehmer hätte die Geräte in die neue Wohnung mitnehmen können. Die Entsorgung beruhte daher - zumindest teilweise - auf einem privaten Entschluss. Diese Aufwendungen seien jedoch teilweise als Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG steuerlich zu berücksichtigen, da sie - mit Ausnahme der Entsorgung - im Haushalt des Arbeitnehmers erbracht worden seien. Unschädlich sei, dass der betreffende Haushalt aufgegeben worden sei.
  • Von dem Betrag von 307,50 EUR entfielen 278 EUR auf den Arbeitslohn. Da die Arbeitsleistung nur teilweise im Haushalt des Klägers erfolgte, war eine Schätzung des Anteils vorzunehmen. Das Gericht schätzte wegen des hohen Interesses des Klägers an der Entsorgung der Geräte den außerhalb des Haushalts erbrachten Anteil auf 50 %, so dass insgesamt Arbeitskosten 139 EUR bei den Aufwendungen für Handwerkerleistungen anzuerkennen waren. Diese waren in Höhe von 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abzuziehen.

Weitere Informationen: Umzug: Was Sie alles absetzen können

 

4. Auswärtstätigkeit:
Mitarbeiter des Ordnungsamts haben erste Tätigkeitsstätte

Wenn ein Arbeitnehmer über eine so genannte erste Tätigkeitsstätte verfügt, darf er die Fahrten zur Arbeit nur mit 30 Cent pro Entfernungs-Km steuerlich geltend machen. Verpflegungsmehraufwendungen dürfen zudem nur dann abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, wenn der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Von daher wäre es bei vielen Außendienstmitarbeitern - steuerlich - wünschenswert, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Denn dann wären die Fahrten zu auswärtigen Einsätzen und selbst die Fahrten zum Sitz des Arbeitgebers mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrt-Km absetzbar. Für die Gewährung der Verpflegungspauschalen kommt es nur auf die Abwesenheit von der Wohnung und nicht zusätzlich auf die Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte an.

AKTUELL hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Mitarbeiter des Ordnungsamts über eine erste Tätigkeitsstätte am Dienstsitz des Arbeitgebers verfügen. Daher sind in dem betreffenden Fall die Verpflegungspauschalen nicht gewährt worden - die durchschnittliche Abwesenheit vom Dienstsitz betrug weniger als acht Stunden (Urteil vom 24.1.2019, 4 K 4165/17).

Die Klägerin sei durch ihren Arbeitgeber einer bestimmten Dienststelle zugeordnet worden. Diese Zuordnung sei für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte ausreichend. Auch wenn es sich im Vergleich zu der Tätigkeit, die die Klägerin außerhalb des Dienstgebäudes im Außendienst ausübt, bei den an der Dienststelle zu erledigenden Aufgaben um untergeordnete und weniger Zeit beanspruchende Tätigkeiten handelt, werde sie dort dennoch täglich und fortdauernd tätig. Die Klägerin hatte das Dienstgebäude zwar täglich aufgesucht, dort aber im Wesentlichen nur die Dienstgeräte und das Fahrzeug entgegengenommen, teilweise die Anzeigen bearbeitet und an Dienstbesprechungen teilgenommen.

Bei einer Zuordnung durch den Arbeitgeber komme es nicht darauf an, wo zeitlich der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Nur wenn ein Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung rein organisatorisch zugeordnet ist, dort aber schlicht nicht tätig wird, liege keine "Tätigkeitsstätte" vor. Dieser Fall sei hier aber gerade nicht gegeben.

STEUERRAT: Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen worden. Betroffene sollten daher gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen ihres eigenen Verfahrens beantragen. Das Aktenzeichen beim BFH lautet VI R 9/19. Große Erfolgsaussichten dürften nach der jüngsten Urteilsserie des BFH zur ersten Tätigkeitsstätte aber nicht bestehen (vgl. SteuerSparbrief September 2019).

Weitere Informationen: Auswärtstätigkeit ab 2014: Was Sie als Reisekosten absetzen können

 

5. Lohnsteuerabzug:
Wie Sie vom Weihnachtsgeld mehr steuerfrei erhalten

Hatten Sie im Jahr 2019 hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? Oder Aufwendungen für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen? Dann müssen Sie nicht bis nächstes Jahr warten, um dafür über die Steuererklärung eine Steuererstattung zu erhalten. Wenn Sie wollen, können Sie noch dieses Jahr ein zusätzliches "Weihnachtsgeld" vom Fiskus bekommen.

Die Lösung: Noch bis zum 30. November 2019 können Sie sich beim Finanzamt für den Rest des Jahres 2019 einen Lohnsteuer-Freibetrag als elektronisches Lohnsteuermerkmal (ELStAM) in der Zentraldatei des Fiskus eintragen lassen. Dieser Freibetrag wird auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt. Der Arbeitgeber zieht den anteiligen Freibetrag dann fiktiv von Ihrem Monatsverdienst im November und Dezember ab und berechnet nur vom verminderten Betrag Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. So bekommen Sie in den letzten Monaten ein höheres Nettogehalt.

STEUERRAT: Besonders günstig ist dieser Effekt natürlich, wenn Sie sich den Freibetrag noch vor der Gehaltszahlung im November eintragen lassen, wenn das Weihnachtsgeld bzw. das 13. Monatsgehalt ausgezahlt wird und damit die Lohnsteuer außerordentlich hoch ist. Aufgrund der Steuerfreistellung dürfen Sie sich dann über ein ordentliches "Weihnachtsgeld vom Fiskus" freuen.

Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie stellen, wenn Ihre Werbungskosten und Sonderausgaben (über die Pauschbeträge von 1.000 EUR bzw. 36 EUR hinaus) sowie Ihre außergewöhnlichen Belastungen insgesamt mehr als 600 EUR betragen. Diese Grenze gilt auch bei Eheleuten, wird also nicht verdoppelt. Wenn Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Besonderheit für verwitwete Alleinerziehende:

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag. Ist Ihr Ehegatte im Jahre 2018 oder 2019 verstorben, erfolgt der Lohnsteuerabzug im Sterbejahr des Ehegatten und im Folgejahr nach Steuerklasse III, sodass der Entlastungsbetrag nicht über die Steuerklasse II berücksichtigt werden kann. Deshalb können Sie sich den Entlastungsbetrag in diesen beiden Jahren ausnahmsweise als Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG). Im Sterbejahr wird der Entlastungsbetrag zeitanteilig berücksichtigt, und zwar erstmals schon für den Monat, in dem der Ehegatte verstorben ist. Ab dem zweiten Folgejahr wird der Entlastungsbetrag dann - wie bei anderen auch - mittels Steuerklasse II steuermindernd berücksichtigt.

Formulare:
Bereits seit 2018 gibt es für den "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" nur noch einen Hauptvordruck mit 2 Seiten und - je nach Bedarf - drei Anlagen mit jeweils 2 Seiten: die "Anlage Kinder", die "Anlage Werbungskosten" und die "Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen". Dies hat den Vorteil, dass neben dem Hauptvordruck nur noch die Anlage ausgefüllt werden muss, die für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung tatsächlich gebraucht wird. Die bisher üblichen zwei Formen des Antrags - normaler Antrag und vereinfachter Antrag - wurden abgeschafft.

Hier können Sie die Formulare für 2019 herunterladen:

 

6. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung:
Ab Januar 2020 mehr Netto vom Brutto

Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss nicht bis zum Jahresende warten, ehe es dafür eine Steuererstattung gibt. Sie können diese Aufwendungen bereits während des Jahres steuermindernd berücksichtigen lassen und so Monat für Monat ein höheres Netto-Gehalt bekommen: Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.

Seit 2018 gibt es für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung nur noch ein zweiseitiges Formular mit drei Anlagen zu Werbungskosten, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Kindern. Dies hat den Vorteil, dass neben dem Hauptvordruck nur noch die Anlage ausgefüllt werden muss, die für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung tatsächlich gebraucht wird.

Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt "Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren" auszufüllen.

STEUERRAT: Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2020 kann bereits ab Oktober 2019 gestellt werden, und zwar nur beim Finanzamt. Der Lohnsteuerfreibetrag ist dann im Regelfall für zwei Jahre gültig. Ändern sich die Verhältnisse, sodass mit geringeren Kosten zu rechnen ist, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Ehegatten und Lebenspartner können zwischen den Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor wählen. Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor bildet dabei die individuellen Verhältnisse am treffendsten ab, weil sie bei beiden Ehegatten oder Partnern auch die Vorteile der Zusammenveranlagung berücksichtigt. Das Faktorverfahren kann beim Wohnsitzfinanzamt mit dem Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" für die Dauer von zwei Jahren beantragt werden.

Hier können Sie das Formular für den Steuerklassenwechsel herunterladen: Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern

Hier können Sie die Formulare für den Lohnsteuerermäßigungsantrag 2020 herunterladen:

Weitere Informationen: Lohnsteuerermäßigung und Lohnsteuerfreibetrag

 

7. Riester-Vertrag:
Jetzt Mindesteigenbeitrag überprüfen und auffüllen!

Die Wirtschaft boomt - noch. Und so sind auch in diesem Jahr die Löhne und Gehälter gestiegen. Viele Arbeitnehmer vergessen, dass eine Lohnerhöhung Auswirkungen auf die staatliche Riester-Zulage haben kann. Sie sollten daher überprüfen, ob Sie ggf. Ihre Beiträge für den Riester-Vertrag erhöhen müssen.

Wie viel Sie auf Ihren Riester-Vertrag einzahlen, bleibt Ihnen überlassen. Um aber die Altersvorsorgezulage in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie einen bestimmten Mindesteigenbeitrag leisten. Dies sind bei Angestellten 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens im Vorjahr, vermindert um den individuell zustehenden Anspruch auf volle Altersvorsorgezulage. Bei Beamten sind die Besoldung und Amtsbezüge maßgebend. Dazu gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, nicht jedoch Auslandsdienstbezüge.

Begrenzt wird der Mindesteigenbeitrag

  • nach oben durch den absoluten Betrag, der als Sonderausgaben absetzbar ist (= 2.100 EUR), vermindert um den individuell zustehenden Anspruch auf volle Altersvorsorgezulage,
  • nach unten durch einen Sockelbetrag (= 60 EUR), der in jedem Fall selbst aufgebracht werden muss.

Falls Sie den Mindesteigenbeitrag nicht aufbringen, wird der Zulagehöchstbetrag gekürzt, und zwar im Verhältnis der tatsächlich geleisteten Beiträge zum Mindesteigenbeitrag. Wer also beispielsweise nur 80 % des Mindesteigenbeitrags einzahlt, erhält auch nur 80 % der Altersvorsorgezulage.

Beispiel:

Herr Steuerle ist verheiratet und hat ein Kind. Sein Jahresarbeitslohn im Jahre 2018 betrug 60.000 EUR. Wie viel muss er im Jahre 2019 in den Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten?

Rentenversicherungspflichtiges Einkommen im Jahre 2018 (max. 78.000 EUR)

60.000 EUR

Mindesteigenbeitrag:

4 % von 60 000 EUR = 2 400 EUR, höchstens 2.100 EUR

Höchstzulage für Ehegatten: 2 x 175 EUR (nur Ehemann unmittelbar begünstigt)

Höchstzulage für ein Kind: 1 x 300 EUR (nach dem 1.1.2008 geboren)

 

2.100 EUR

./. 350 EUR

./. 300 EUR

Mindesteigenbeitrag

Sockelbetrag

= 1.450 EUR

60 EUR

Hat Herr Steuerle im Jahre 2019 bisher nur 1.200 EUR eingezahlt, sollte er spätestens im Dezember 2019 noch 250 EUR einzahlen, um die höchstmögliche Riester-Förderung zu erhalten. Ansonsten wird die Zulage gekürzt: 1.200 EUR : 1.450 EUR x 650 EUR = 538 EUR statt 650 EUR!

STEUERRAT: In der Lohnsteuerbescheinigung sehen Sie das Einkommen des vergangenen Jahres, das für die Berechnung der Zulage maßgeblich ist. Die Riester-Beiträge sollten Sie auch anpassen, wenn ein (weiteres) Kind geboren wird oder für ein Kind das Kindergeld wegfällt.

Damit Sie leicht und einfach selbst die Ihnen zustehende Altersvorsorgezulage und den dazu erforderlichen Mindesteigenbeitrag ermitteln können, haben wir für Sie zwei Vordrucke entwickelt, die Sie hier aufrufen können:

STEUERRAT: Ist der Ehegatte nur "mittelbar" zulageberechtigt, weil er oder sie Hausfrau/Hausmann, Minijobber(in) oder Selbstständige(r) ist, kann sich ein Riester-Vertrag wegen der Zulagen sehr wohl lohnen. Aber Sie sollten unbedingt beachten, dass Sie jedes Jahr einen Mindestbetrag von 60 EUR in den Riester-Vertrag einzahlen (vgl. SteuerSparbrief Dezember 2018). AKTUELL stehen viele Riester-Sparer vor dem Problem, dass die Begünstigungen zum Teil für mehrere Jahre zurückgefordert werden, weil die nur "mittelbar" begünstigten Ehegatten den erforderlichen Mindestbetrag von 60 EUR nicht eingezahlt hatten.

 

8. Sozialabgaben:
Höhere Beiträge für Gutverdiener im Jahre 2020

Wie jedes Jahr werden auch im Jahre 2020 die Werte in der Sozialversicherung neu und höher festgesetzt. Es steigen sowohl die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Das sind die Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 



 

2020

2019

Monat

Jahr

Monat

Jahr

1. Renten- und Arbeitslosenversicherung 

  

  

  

  

- Alte Bundesländer

- Neue Bundesländer

6.900 EUR

6.450 EUR

82.800 EUR

77.400 EUR

6.700 EUR

6.150 EUR

80.400 EUR

73.800 EUR

 

2. Kranken- und Pflegeversicherung 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Beitragsbemessungsgrenze

- Versicherungspflichtgrenze allgemein

- Versicherungspflichtgrenze

für PKV-Mitglieder am 31.12.2002

4.687,50 EUR

5.212,50 EUR

 

4.687,50 EUR

56.250 EUR

62.550 EUR

 

56.250 EUR

4.537,50 EUR

5.062,50 EUR

 

4.537,50 EUR

54.450 EUR

60.750 EUR

 

54.450 EUR

Aufgrund der erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen steigen die Sozialabgaben für Arbeitnehmer mit einem Gehalt ab 4.687,50 EUR und noch mehr bei einem Gehalt ab 6.900 EUR.

So hoch ist der Sozialversicherungsbeitrag für Gutverdiener (ab 6.900 EUR, West) 

Beiträge zur...

2020

2019

- Rentenversicherung

- Arbeitslosenversicherung

- Pflegeversicherung *)

- Krankenversicherung *)

- Zusatzbeitrag zur KV **)

18,6 %

2,5 %

3,05 %

14,6 %

je nach Kasse

641,70 EUR

86,25 EUR

71,48 EUR

342,19 EUR

hälftig

18,6 %

2,5 %

3,05 %

14,6 %

je nach Kasse

623,10 EUR

83,75 EUR

69,20 EUR

331,24 EUR

hälftig

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer ***)

19,375 %

1.141,62 EUR

19,375 %

1.107,29 EUR

*) Beitragsbemessungsgrenze 2020: 4.687,50 EUR; 2019: 4.537,50 EUR

**) Der KV-Zusatzbeitrag ist unterschiedlich je nach Krankenkasse. Der durchschnittliche Beitragssatz im Jahre 2020 beträgt 1,1 Prozent.

***) Gesamtbeitrag zuzüglich Zusatzbeitrag.

 

9. Freie Verpflegung und Unterkunft: 
Die Sachbezugswerte für das Jahr 2020

Gewährt der Arbeitgeber Ihnen freie Verpflegung oder Unterkunft, ist ein bestimmter Sachbezugswert steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sofern keine Vollverpflegung gewährt wird, ist der anteilige Sachbezugswert für die einzelne Mahlzeit anzusetzen. Grundlage ist die "Sozialversicherungsentgeltverordnung".

Das sind die amtlichen Sachbezugswerte 

 

2020

2019

1. Freie Verpflegung

 

Monat

Tag

Monat

Tag

- Für Frühstück

- Für Mittagessen

- Für Abendessen

54,00 EUR

102,00 EUR

102,00 EUR

1,80 EUR

3,40 EUR

3,40 EUR

53,00 EUR

99,00 EUR

99,00 EUR

1,77 EUR

3,30 EUR

3,30 EUR

- Für Vollverpflegung

258,00 EUR

8,60 EUR

251,00 EUR

8,37 EUR

  

2. Freie Unterkunft

- Alte und neue Bundesländer

- Jugendliche unter 18 Jahre

und Auszubildende (85 %)

235,00 EUR

 

199,75 EUR

7,83 EUR

 

--

231,00 EUR

 

196,35 EUR

7,70 EUR

 

--

Diese Sachbezugswerte für freie Verpflegung gelten einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Sie gelten unverändert ebenfalls für Jugendliche und Auszubildende. Die Werte kommen insbesondere bei unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb zur Anwendung.

Eine Unterkunft ist anzunehmen, wenn es nicht um eine Wohnung handelt. Die überlassenen Räume sind nicht abgeschlossen, es fehlt eine Toilette oder Kochgelegenheit, kurzum: eine selbstständige Haushaltsführung ist nicht möglich.

Weitere Informationen: Freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber

 

10. Steuervorteile:
Lohnsteuereinsparung für Arbeitgeberzuschüsse leichter möglich

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern verschiedene Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt zu gewähren, z.B. Fahrtkostenzuschüsse, Zuschüsse zur Internetnutzung oder Kindergartenzuschüsse. Bei manchen Leistungen ist die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung aber nur dann zulässig, wenn diese "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Doch wann treten Leistungen wirklich zum "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" hinzu? Der Bundesfinanzhof hat jüngst in einer Urteilsserie seine bisherige Auffassung aufgegeben und für die Praxis enorme Erleichterungen zugelassen.

Die bisherige Auffassung

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer z.B. aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf diese zweckbestimmte Leistung hat (BMF-Schreiben vom 22.5.2013, BStBl 2013 I S. 728). Erlaubt ist also, statt einer anstehenden Gehaltserhöhung z.B. einen steuerfreien Kindergartenzuschuss zu zahlen. Allerdings: Es ist nicht zulässig, Gehalt in einen solchen Zuschuss umzuwandeln (sog. Gehaltsumwandlung). Wird eine zweckbestimmte Leistung des Arbeitgebers unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohns gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor (R 3.33 Abs. 5 LStR 2011).

Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat arbeitsrechtlich einen Anspruch auf einen Arbeitslohn von 2.000 EUR monatlich. Im Februar 2019 vereinbart sie mit ihrem Arbeitgeber, dass ab 1.3.2019 der Arbeitslohn ab 1.900 EUR herabgesetzt und dafür ein Kindergartenzuschuss von 100 EUR gezahlt wird. Der ab März 2019 gezahlte Kindergartenzuschuss ist nicht steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 33 EStG), da er durch Umwandlung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohns und damit nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Es liegt eine "schädliche" Gehaltsumwandlung vor. Es ist steuerlich nicht zulässig, regulär besteuerten Arbeitslohn in steuerbegünstigte Zusatzleistungen umzuwandeln (BFH-Urteile vom 19.9.2012, VI R 54/11, VI R 55/11). Etwas anderes gilt, wenn eine freiwillige Sonderzahlung, z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, in eine steuerbegünstigte Zuwendung umgewandelt wird (R 3.33 Abs. 5 LStR 2011).

Doch nun große Wende des Bundesfinanzhofs

Aktuell hat der BFH entschieden, dass "ohnehin geschuldeter Arbeitslohn" (nur) derjenige Lohn ist, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Wird Arbeitslohn hingegen verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet, wie es bei Fahrtkosten-, Kindergarten- oder Internetzuschüssen der Fall ist, liegt insoweit "zusätzlicher Arbeitslohn" vor. Damit kommt eine - steuergünstige - Lohnsteuerpauschalierung oder eine Steuerfreiheit selbst dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres bisherigen Arbeitslohns zugunsten von zweckgebundenen Zuschüssen verzichten (BFH-Urteile vom 1.8.2019, VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17). Der BFH stellt dies unter das Motto "Unschädlicher Wechsel der Lohnform". Bislang hat der BFH drei Verfahren entschieden. Exemplarisch soll hier ein Sachverhalt vorgestellt werden (VI R 21/17):

  • Der Fall: Der Arbeitgeber änderte Mitte 2013 die bis dahin bestehenden Arbeitsverträge mit seinen Mitarbeitern in der Weise, dass die monatliche regelversteuerte Grundvergütung in jeweils unterschiedlicher Höhe einvernehmlich reduziert wurde. Gleichzeitig wurden in entsprechender Höhe Zusatzleistungen gewährt sowie aufgrund gesonderter Zusagen eine Internetpauschale sowie ein Zuschuss für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingeräumt. Den Zuschuss für die Internetnutzung versteuerte der Arbeitgeber pauschal mit 25 %, den Wegekostenzuschuss mit 15 %. Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine Pauschalierung der Internetpauschale und des Wegekostenzuschusses nicht zulässig sei, da sich die Neugestaltung der Arbeitsverträge insoweit als eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung darstelle.
  • Der BFH hingegen hat die Lohnsteuerpauschalierung als rechtens angesehen. Er geht nun davon aus, dass der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn der Arbeitslohn ist, den der Arbeitgeber nur verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. der Pauschalierungs- und Steuerbefreiungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (z.B. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) ist mithin derjenige, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erhält.
  • Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist deshalb nicht schädlich. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen.
  • Unschädlich ist es, wenn der Lohnverzicht für andere Ansprüche, wie z.B. zukünftige Lohnerhöhungen, gesetzliche Abfindungsansprüche, ggf. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, nicht gilt, sondern diese mithilfe eines Schattenlohns auf Grundlage des bisherigen Bruttoarbeitslohns berechnet werden. Denn der Schattenlohn dient nur als Berechnungsgrundlage für weitere Lohnansprüche. In dem Verfahren VI R 40/17 hatte sich der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern jeweils zur Kompensation ihrer Nachteile bei den Altersrentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet. Selbst dieser Ausgleich ist steuerlich unschädlich.
  • Ebenfalls unschädlich ist es, wenn die Zusatzleistungen nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen, das heißt, wenn die Arbeitnehmer letztlich doch einen (einzel-)vertraglichen Anspruch auf die Leistungen haben.
  • Schädlich bleibt aber der Fall, dass der Arbeitgeber bei Wegfall einer Zusatzleistung den "Lohnverzicht" durch eine Gehaltserhöhung (also eine spätere Erhöhung des "Barlohns"1 auszugleichen hat.

Weitere Informationen: Steuerbegünstigte Leistungen: Gehaltsumwandlung mit Steuervorteil 

 

II. Privater Bereich

1. Kranken- und Pflegeversicherung:
Noch in 2019 hohe Vorauszahlung leisten

Ein schönes Steuersparmodell wird zum 1.1.2020 aller Voraussicht nach eine wichtige Änderung erfahren: Es geht um die Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, genauer gesagt zur so genannten Basisabsicherung. Entsprechende Beiträge dürfen nämlich nach derzeitigem Recht bis zum 2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in ebenfalls voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet wurden. Die Einschränkung des Abflussprinzips auf das 2,5-fache gilt nicht für so genannte Beitragsentlastungstarife, also Tarife, die dafür sorgen, dass die Beiträge im Alter stabil bleiben oder sogar niedriger sind. Daher haben in der Vergangenheit offenbar viele Privatversicherte die Möglichkeit genutzt, ihre Beiträge zu diesen Entlastungstarifen sogar bis zu 40 Jahre im Voraus zu zahlen und diese in voller Höhe im Abflussjahr abzuziehen. Doch mit dem Modell der unbegrenzten Vorauszahlung auf Entlastungstarife soll ab 2020 Schluss sein.

Zum Hintergrund

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie sind grundsätzlich in dem Jahr als Sonderausgaben absetzbar, in dem sie gezahlt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge, die im Voraus für kommende Jahre gezahlt werden (Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG). Doch dieses Abflussprinzip wurde im Jahre 2011 eingeschränkt bzw. eine wunderbare Steuerspar-Option eröffnet:

  • Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).
  • Diese Einschränkung des Abflussprinzips gilt indes nicht für Beiträge, die "der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen". Der erhöhte Beitragsanteil zur Beitragsentlastung im Alter ist - soweit er auf die Basisabsicherung entfällt - in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 88).

Ab 2020 soll die Einschränkung des Abflussprinzips bei Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einheitlich für sämtliche Beiträge zu einer Basisabsicherung gelten - und zwar einschließlich der Beitragsanteile, die "der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen". Zum Ausgleich dieser Einschränkung wird der abzugsfähige Betrag von derzeit dem Zweieinhalbfachen auf das Dreifache angehoben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).

STEUERRAT: Angesichts der geplanten Neuregelung kann es sinnvoll sein, eine entsprechende Vorauszahlung zu einem Beitragsentlastungstarif noch in 2019 zu leisten, sofern sich hier aufgrund einer besonders hohen Progression ein nennenswerter Steuervorteil ergibt.

Beispiel:
Herr Schulze ist ledig, selbstständig und privat krankenversichert. Der Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung - einschließlich Wahlleistungen - beträgt 5.000 EUR. Davon entfallen auf die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung 4.000 EUR. Da er im Jahre 2019 ein außerordentlich hohes Einkommen hat, kann er bis zum 2,5-fachen Jahresbetrag (5.000 EUR x 2,5 = 12.500 EUR) im Voraus für die kommenden Jahre an die Versicherungsgesellschaft einzahlen und davon 10.000 EUR absetzen (4.000 EUR x 2,5 = 10.000 EUR). Zudem leistet er eine Zahlung in einen Beitragsentlastungstarif von 4.000 Euro

 

Ohne

Vorauszahlung

Mit

Vorauszahlung

Absetzbar im Jahr 2019:

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

Vorauszahlung: 2,5-fache von 4.000 EUR + 4.000 EUR

Vorauszahlung für Beitragsentlastung

 

Beiträge zu anderen Versicherungen:

Nicht absetzbar, weil Höchstbetrag von 2.800 EUR überschritten

 

4.000 EUR

--

  

 

 

0 EUR

 

4.000 EUR

10.000 EUR

4.000 EUR

18.000 EUR

 

0 EUR

Absetzbar im Jahre 2020:

- Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

- Andere Versicherungen, z.B. Unfall-, Privat- und Kfz-Haftpflicht-,
Berufsunfähigkeits-, Risikolebensversicherung usw., höchstens

 

4.000 EUR


0 EUR

 

0 EUR


2.800 EUR

Absetzbar im Jahre 2021:

- Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

- Andere Versicherungen

 

4.000 EUR

0 EUR

 

0 EUR

2.800 EUR

Absetzbar im Jahre 2022:

- Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

die Hälfte von 4.000 EUR

- Andere Versicherungen, höchstens (2.800 EUR ./. 2.000 EUR)

 

4.000 EUR

 

0 EUR

 

 

2.000 EUR

800 EUR

Absetzbar insgesamt

Vorteil durch Vorauszahlung der laufenden Beiträge

Zusätzlicher Vorteil durch Vorauszahlung zu Entlastungstarif

16.000 EUR

26.400 EUR

6.400 EUR

4.000 EUR

Bei einem Steuersatz von 40 % würde der Steuervorteil in 2019 bei 40 % von 10.400 EUR = 4.160 EUR liegen. Der Vorteil durch die Vorauszahlung der laufenden Beiträge liegt darin, dass der Höchstbetrag für Beiträge zu den "anderen Versicherungen" von 1.900 bzw. 2.800 Euro bei "geschickter Beitragszahlung" für zwei Jahre (bzw. 2,5 Jahre) ungeschmälert zur Verfügung steht, während er bei laufender Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung in den meisten Fällen ungenutzt "verpufft." Dadurch liegt ein endgültiger Steuervorteil vor, den es ohne Vorauszahlung nicht geben würde. Der Vorteil der Vorauszahlung auf den Beitragsentastungstarif ist hingegen nur ein Progressions- oder Liquiditätsvorteil, denn spätestens im Renten- oder Pensionsalter würden sich die Beiträge sonst auswirken.

Selbstverständlich muss die Krankenkasse "mitspielen" und die Vorauszahlungen auch "annehmen." Und die Krankenkasse sollte über eine gute Bonität verfügen, denn im Falle der Insolvenz könnten die Beiträge verloren sein. Ob der Abschluss eines Beitragsentlastungstarifs wirtschaftlich sinnvoll ist, muss natürlich individuell entschieden werden.

Und noch ein Hinweis: Bei Arbeitnehmern beteiligt sich der Arbeitgeber mit einem steuerfreien Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der maximale Arbeitgeberzuschuss beträgt 2019 rund 352 EUR (KV) plus 69,20 EUR (PV) pro Monat. Sofern hohe Vorauszahlungen geleistet werden, sollte darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeberzuschuss in den kommenden Jahren nicht verlorengeht, also auch für die Folgejahre noch Beiträge "übrig bleiben".

Weitere Informationen: Vorsorge: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

 

2. Haushaltsnahe Dienstleistung:
Party zuhause oder auswärts feiern?

Gerade bei runden Geburtstagen stellt sich die Frage, ob diese zuhause oder doch lieber auswärts gefeiert werden sollten. Vielleicht kann nachfolgender kurzer Hinweis bei der Entscheidungsfindung helfen, denn die Kosten für eine Feier zuhause können als haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG abziehbar sein. Nach dieser Vorschrift vermindert sich Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen; höchstens sind 4.000 Euro abziehbar.

Beispiel:
Steuerzahler Meyer weiß nicht so recht, ob er seinen 50. Geburtstag im eigenen Garten oder in einer Gaststätte feiern soll. Ein langjähriger Freund und Nutzer des Steuerrat24 erfährt von diesem Dilemma und schlägt ihm vor, dass die Gartenparty die sinnvollere Lösung sei - zumindest aus steuerlichen Gesichtspunkten heraus. Er rät Meyer, dieser möge Servicepersonal für das Servieren, Abräumen, Spülen etc. beauftragen. Die entsprechenden Ausgaben könne er steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EstG geltend machen und somit - innerhalb bestimmter Grenzen - bis zu 20 Prozent der Kosten steuerlich abziehen.

Die Anlieferung der Speisen werde hingegen nicht von § 35a Abs. 2 EStG erfasst, da die "Lieferung von Waren im Vordergrund steht" (BMF 1.11.04, IV C 8 - S 2296 b - 16/04, BStBl I 04, 958). Begünstigt seien nur die reinen Personalkosten. Daher schlägt der Freund ferner vor, einen Mietkoch zu beauftragen, der im Rahmen des "Show-Cookings" Fisch, Fleisch und Gemüse vor Ort grillt. Zudem empfiehlt er, einen Diskjockey für die musikalische Untermalung zu engagieren. Die Personalkosten könne Meyer nämlich ebenfalls steuerlich in Abzug bringen.

Selbstverständlich sind Höchstbeträge und formale Voraussetzungen zu beachten. Meyer sollte mithin den Partyservice bitten, die Personal- und Warenkosten getrennt auszuweisen. Der Rechnungsbetrag müsse überwiesen und dürfe nicht bar gezahlt werden. Alles in allem könne Meyer bei Personalkosten von geschätzten 1.000 EUR immerhin 200 EUR sparen.

HINWEIS: Zwar fehlt - soweit ersichtlich - eine einschlägige höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Steuertipp. Allerdings werden alle genannten Leistungen üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, sodass einem Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 EStG nichts entgegenstehen dürfte.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

 

III. Kinder

1. Kinder und Job:
Viele Studenten "verbrennen" ihre schönen Verlustvorträge

Nach wie vor befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob die Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten oder nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Im Hinblick auf die künftige Entscheidung wird den Studenten stets geraten, ihre Studienkosten als Werbungskosten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen des jeweiligen Jahres oder liegen gar keine Einnahmen vor, so entsteht ein Verlust, der - bei einem positiven Urteil der Verfassungshüter - zu einem Verlustvortrag führt, der dann in späteren Jahren die Steuerlast entscheidend mindern kann. Beispiel: Im Laufe des Studiums sind 10.000 EUR Verlust(-vortrag) aufgelaufen. Sobald das Kind arbeitet und einem Steuersatz von z.B. 35 Prozent unterliegt, würden sich die Studienkosten - über den Verlustvortrag - voll auswirken und zu einer Steuerermäßigung von 3.500 EUR führen. Zwar werden die Werbungskosten vom Finanzamt (noch) nicht anerkannt, allerdings ergehen die Steuerbescheide insoweit vorläufig.

Doch viel zu viele Studenten tappen bereits während der Studienzeit in eine "Falle". Sie jobben nämlich während des Studiums nicht nur als geringfügig Beschäftigte ("Minijob") oder als kurzfristig Beschäftigte mit Pauschalbesteuerung, sondern lassen den Lohn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen "besteuern." Umgangssprachlich heißt das: Sie arbeiten "auf Lohnsteuerkarte." Zwar hat dies den angenehmen Effekt, dass üblicherweise keine Lohnsteuer, nicht einmal die Pauschalsteuer anfällt. Und auch die Sozialabgaben halten sich - insbesondere für den Arbeitgeber - in engen Grenzen. ABER: Der sauer verdiente Arbeitslohn mindert den Verlustvortrag und so kann die Tätigkeit plötzlich zu einem teuren "Vergnügen" werden.

Beispiel:
Sohn Max hat in den ersten beiden Jahren seines Studiums einen Verlustvortrag von 10.000 EUR aufgebaut. Diesen könnte er - wie oben gezeigt - prima nutzen, wenn er nach dem Studium einen gut bezahlten Job ergattert. Im dritten Studienjahr nimmt er jedoch einen Nebenjob an und verdient in dieser Zeit 4.000 EUR. Auf "Anraten" seines Arbeitgebers wird die Tätigkeit weder als Minijob noch als kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuerpauschalierung gewertet. Vielmehr bittet der Chef darum, dass Max ihm die Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilt, sprich, dass Max "auf Lohnsteuerkarte" arbeitet. Max ist damit einverstanden. Nun kommt es: Zwar zahlt Max keine Einkommensteuer, da er weit unterhalb des Grundfreibetrages liegt. Doch sein Arbeitslohn von 4.000 EUR würde - nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.000 EUR - einen eventuellen Verlustvortrag um 3.000 EUR mindern. Das heißt: Nach dem Studium fehlen ihm 3.000 EUR Verlustvortrag; er hat sie sozusagen "verbrannt." Bei dem genannten Steuersatz von 35 Prozent sind das immerhin 1.050 EUR, die nicht mehr genutzt werden können.

STEUERRAT: Natürlich ist jeder Fall anders gelagert und auch ist nicht gesagt, dass das Bundesverfassungsgericht tatsächlich zu Gunsten der Studenten entscheidet. Aber um sich zumindest die theoretische Möglichkeit auf einen Verlustabzug zu erhalten, sollten Studenten - wenn irgend möglich - lieber die Möglichkeiten der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) oder der kurzfristigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nutzen.

Weitere Informationen: Steuerrat für Studenten: Jobben während des Studiums

 

2. Trennungskinder:
Erhöhung der Unterhaltssätze

Geschiedene und getrennt lebende Eltermteile sowie Väter/Mütter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt - genauer: der Mindestunterhalt - orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am "steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum" des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB).

  • Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird vom Bundesjustizministerium festgelegt. Für die Jahre 2016 und 2017 sind die Beträge in der "Mindestunterhaltsverordnung" vom 3.12.2015 festgeschrieben. Diese Beträge entsprechen dem Richtsatz der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bis zum Nettoeinkommen von 1.500 EUR.
  • Mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.9.2017 wurden die Beträge für den Mindestunterhalt für die Jahre 2018 und 2019 erhöht. Dementsprechend wurde auch für die Jahre 2018 und 2019 die Düsseldorfer Tabelle angepasst.

AKTUELL wird mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 12.9.2019 der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB für die Jahre 2020 und 2021 festgesetzt (BGBl. I 2019 S. 1393).

So hoch ist der Mindestunterhalt des Kindes 

Altersstufe

2018

2019

2020 

2021

- bis zum 6. Lebensjahr

- vom 7. bis 12. Lebensjahr

- vom 13. bis 17. Lebensjahr

- ab dem 18. Lebensjahr

348 EUR

399 EUR

467 EUR

535 EUR

354 EUR

406 EUR

476 EUR

546 EUR

369 EUR

 424 EUR

 497 EUR

 570 EUR

378 EUR

434 EUR

508 EUR

582 EUR

Zu unterscheiden ist zwischen dem Mindestunterhalt des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen:

  • Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss.
  • Wird davon das hälftige Kindergeld abgezogen, ergibt sich der monatliche Zahlbetrag, der tatsächlich zu zahlen ist.

Die Düsseldorfer Tabelle gilt als bundesweite Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Aufgrund des erhöhten Mindestunterhalts wird es zum 1.1.2020 wieder eine neue "Düsseldorfer Tabelle" geben.

Weitere Infos: Geschiedene oder nicht verheiratete Eltern: Kindervergünstigungen

 

3. Trennungskinder:
Erhöhung des Unterhaltsvorschusses

Kinder, die vom anderen Elternteil getrennt leben und von ihm keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können von Papa Staat einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

  • Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich, indem vom Mindestunterhalt des Kindes (gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB) das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz).
  • Im zweiten Halbjahr 2019 beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 150 EUR (354 EUR Mindestunterhalt abzüglich 204 EUR Kindergeld), für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 202 EUR (406 EUR ./. 204 EUR) und für ältere Kinder bis zum 18. Lebensjahr 272 EUR im Monat (476 EUR ./. 204 EUR).

AKTUELL steigt zum 1.1.2020 der Unterhaltsvorschuss, weil der Mindestunterhalt mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 12.9.2019 erhöht wird. Die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses beträgt 15 EUR bzw. 18 EUR bzw. 21 EUR.

So hoch ist der Unterhaltsvorschuss ab 1.1.2020 

 

Mindestunterhalt

./. Kindergeld

= Unterhaltsvorschuss

Kinder bis zum 6. Lebensjahr

Kinder vom 7. bis 12. Lebensjahr

Kinder vom 12. bis 18. Lebensjahr

369 EUR

424 EUR

497 EUR

204 EUR

204 EUR

204 EUR

165 EUR

220 EUR

293 EUR

Für Kinder ab 12 Jahre ist für den Unterhaltsvorschuss Voraussetzung, dass

  • das Kind selbst keine Hartz IV-Leistungen (Sozialgeld) bezieht oder
  • durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EUR brutto monatlich erzielt. Bei der Ermittlung der 600 EUR hat das Kindergeld außer Betracht zu bleiben.

Weitere Infos: Geschiedene oder nicht verheiratete Eltern: Kindervergünstigungen

 

4. Freiwillig Wehrdienstleistende:
Erhöhung des Wehrsoldes ab 2020

Freiwillig Wehrdienstleistende nach § 58b Soldatengesetz erhalten einen Wehrsold. Neben dem Wehrsoldtagessatz wird zusätzlich ein Wehrdienstzuschlag für jeden Tag des Wehrdienstes gezahlt (§ 8c Wehrsoldgesetz). Somit erhalten sie bereits ab dem ersten Monat einen Wehrsold in Höhe von 837,30 EUR, welcher sich durch weitere Zulagen und Zuschläge noch erhöhen kann.

So hoch ist der Wehrsold (ab 1.11.2015 bis 31.12.2019) 

Wehrdienstdauer

1.-3. Monat

4.-6. Monat

7.-12. Monat

13.-18. Monat

19.-23. Monat

Wehrsoldtagessatz

Wehrdienstzuschlag

Wehrsold pro Monat

Zuschlag pro Monat

11,41 EUR

16,50 EUR

342,30 EUR

495,00 EUR

12,18 EUR

16,50 EUR

365,40 EUR

495,00 EUR

12,95 EUR

22,50 EUR

388,50 EUR

675,00 EUR

13,71 EUR

24,50 EUR

411,30 EUR

735,00 EUR

13,71 EUR

26,50 EUR

411,30 EUR

795,00 EUR

Wehrsold monatlich

837,30 EUR

860,40 EUR

1.063,50 EUR

1.146,30 EUR

1.206,30 EUR

AKTUELL wird ab dem 1.1.2020 der Wehrsold für die Freiwilligen an die Besoldung der Soldaten auf Zeit angeglichen. Statt des bisherigen Wehrsoldtagessatzes gibt es künftig einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Hinzu kommt ein monatlicher Zuschlag von 100 EUR pro Kind (§ 4 Wehrsoldgesetz, geändert durch das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz" vom 4.8.2019).

Der monatliche Wehrsoldgrundbetrag beträgt ab 2020

  • 1.500 EUR für unterste Dienstgrade, wie Grenadier, Jäger, Pionier, Funker, Schütze, Flieger, Matrose usw.,
  • 1.550 EUR für Gefreite,
  • 1.650 EUR für Obergefreite,
  • 1.900 EUR für Hauptgefreite. Dieser Betrag entspricht etwa 80 Prozent des Grundgehaltes eines entsprechenden Soldaten auf Zeit. Es soll sich lohnen, sich zwölf Monate und länger zu verpflichten.

Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind um 100 EUR monatlich. Hinzu kommt nach mindestens 6 Monaten Dienstzeit ein Entlassungsgeld von 100 EUR für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes. Zudem werden Auslandsvergütungen mitsamt Auslandszuschlägen, Stellenzulagen, Erschwerniszulagen sowie Zulagen für besondere zeitliche Belastungen gewährt.

Der bisherige Anspruch auf Sachleistungen (Verpflegung, Unterkunft, Heilfürsorge, Dienstkleidung) bleibt unter den gleichen Voraussetzungen wie für Soldaten auf Zeit erhalten. Der bisher begrenzte Katalog der möglichen Zulagen für freiwillig Wehrdienstleistende wird auf den gleichen Umfang wie für Soldaten auf Zeit erweitert. Zudem wird der Wehrsold der Freiwilligen künftig im Gleichklang mit der Besoldung der Soldaten auf Zeit erhöht.

 

5. Wehrdienstleistende und Reservisten:
Verbesserung bei der Rentenversicherung

Wer freiwilligen Wehrdienst leistet, ist automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Rentenansprüche bemessen sich nicht nach dem bescheidenen Sold, sondern nach einem bestimmten Anteil des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten., Für die Dauer des Dienstes zahlt der Bund Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, und zwar in Höhe von 60 % der allgemeinen Bezugsgröße.

Das Bundesamt für Wehrverwaltung meldet dem Rentenversicherungsträger Beginn und Ende des Wehrdienstes. Die Bemessungsgrenze im Jahre 2019 beträgt 3.115 EUR in West und 2.870 EUR in Ost. Jeweils 60 % davon ergeben monatlich 1.869 EUR bzw. 1.722 EUR als fiktiven Verdienst (§ 166 SGB VI). Aus diesem fiktiven Verdienst zahlt der Bund Beiträge mit dem vollen Beitragssatz an die Rentenkasse (2019: 18,6 %). Ob die Bezugsgröße West oder Ost zugrunde gelegt wird, richtet sich nicht nach dem Wohnort, sondern nach dem Dienstort.

AKTUELL steigt ab dem 1.1.2020 der Prozentsatz für die rentenrechtliche Absicherung von 60 auf 80 Prozent. Dies führt zu einer deutlichen Verbesserung für freiwilligen Wehrdienst Leistende und für Reservistendienst Leistende, die eine Mindestleistung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 und 1a SGB VI, geändert durch das "Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz" vom 4.8.2019).

Im Jahre 2020 gilt: 3.185 EUR (West) bzw. 3.010 EUR (Ost) x 80 % ergeben beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 2.548 EUR bzw. 2.408 EUR.

HINWEIS: Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach § 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4 SGB VI. Freiwillig Wehrdienstleistende werden damit rentenversicherungsrechtlich den aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienstleistenden gleichgestellt.

 

6. Bundesfreiwilligendienst:
Anspruch auf Arbeitslosengeld möglich

Während des Bundesfreiwilligendienstes besteht Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Einsatzstelle zahlt mit den Sozialabgaben auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Beiträge müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht erreicht haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat ein Arbeitgeber nur seinen Arbeitgeberanteil abzuführen.

Somit ist der Bundesfreiwilligendienst dazu geeignet, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erwerben. Wer innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist nach § 143 SGB III) mindestens zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet oder anderweitig in einem Ausbildungsdienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis gestanden hat, hat im Fall der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I (§ 142 SGB III).

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bemisst sich nach der Höhe des Verdienstes, den der Freiwillige erhält. Im Jahre 2020 beträgt das Taschengeld maximal 414 EUR monatlich (6 % der Beitragsbemessungsgrenze West), der Sachbezugswert für freie Verpflegung 258 EUR und für freie Unterkunft 235 EUR monatlich. Insgesamt sind das also bestenfalls 907 EUR.

Doch es gibt eine Ausnahme: Beginnt der Bundesfreiwilligendienst im Anschluss an ein Ausbildungsdienst- oder Arbeitsverhältnis (spätestens innerhalb eines Monats danach), wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aus der monatlichen Bezugsgröße berechnet (§ 344 Abs. 2 SGB III). Das sind im Jahre 2020 immerhin 3.185 EUR. Damit wird verhindert, dass für zuvor versicherungspflichtig beschäftigte Teilnehmer am BFD unverhältnismäßig niedrige Beiträge entrichtet werden. Die Ausnahmeregelung gilt ebenfalls beim freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. Für die Höhe des Arbeitslosengeldes I ist diesem Fall - Beitragsberechnung nach der Bezugsgröße - das Arbeitsentgelt maßgebend, das vor dem Freiwilligendienst erzielt worden ist (§ 150 Abs. 2 Nr. 2 SGB III).

Übrigens: Diese Regelung gilt auch, wenn der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung von maximal 6 Monaten fortgesetzt wird.

Beispiel:
Ein kinderloser 25-Jähriger beginnt am 1. April 2020 seinen BFD und erhält ein Taschengeld in Höhe von 414 EUR sowie freie Verpflegung und freie Unterkunft. Unmittelbar vor Dienstantritt absolvierte der Bufdi eine Lehre (stand also in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis).
Beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind 907 EUR (414 EUR + 258 EUR + 235 EUR). In der Arbeitslosenversicherung berechnet sich der Beitrag jedoch nach der Bezugsgröße von 3.185 EUR.

Weitere Informationen: Kinder im Bundesfreiwilligendienst

 

IV. Nebentätigkeit

1. Sportvereine:
Ein langjähriger Trainer ist sozialversicherungspflichtig

Wer eine nebenberufliche Tätigkeit als Trainer ausübt und dafür ein gewisses "Honorar" bezieht, das über die steuerlichen Freibeträge hinausgeht, hat nicht immer ein Interesse daran, als Arbeitnehmer eingestuft zu werden. Der eine oder andere würde sich die Sozialversicherungsbeiträge gerne sparen, wenn er bereits anderweitig versichert ist. Und auch die Vereine würden ihren Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen lieber in den Sport investieren als an die Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung abzuführen. Doch die Prüfungsdienste der Sozialversicherung sind streng und vielfach können sie sich auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte verlassen.

AKTUELL hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden, dass ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wenn er in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert ist. Auch ein überdurchschnittlich hohes Honorar steht bei Eingliederung in betriebliche Abläufe und Weisungsgebundenheit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen (Urteil vom 17.5.2019, S 8 R 312/16).

  • Der Fall: Der Kläger war nebenberuflich im Durchschnitt 18 Stunden monatlich für einen Sportverein als Hockeytrainer tätig. Ziel seiner Tätigkeit war insbesondere der Aufstieg der von ihm trainierten 1. Herrenmannschaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga. Hierzu wurden dem Kläger durch den Verein alle erforderlichen Mittel und Freiheiten (z.B. durch vorrangige Zuweisung von Trainingszeiten und -plätzen) eingeräumt. Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht ein. Der Trainer und der Verein hingegen wandten ein, dass eine versicherungsfreie selbständige Tätigkeit vorliege. Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt.
  • Die Trainertätigkeit stelle hier eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar. Trotz im Wesentlichen inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit sei der Kläger in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungsgebunden. Dem Verein obliege die Gesamtverantwortung für den von ihm unterhaltenen Spielbetrieb und die Letztentscheidung, ob von dem Trainer gewünschte Maßnahmen umgesetzt werden. Die Betreuung einer Mannschaft über einen längeren Zeitraum erfordere dabei ein arbeitsteiliges Zusammenwirken und Abstimmungen der Mannschafts- und Vereinsverantwortlichen.
  • Darüber hinaus bestehe kein die Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko, auch eine finanzielle Partizipation des Trainers am sportlichen Erfolg der Mannschaft finde nicht statt. Der Kläger erhalte stets eine fest vereinbarte Stundenvergütung, wobei selbst ein hoher Stundensatz im Rahmen der Gesamtwürdigung kein ausschlaggebendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit darstelle.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung der Kläger bei dem Hessischen Landessozialgericht wird unter dem Az. L 8 KR 297/19 geführt.

 

V. Kapitalerträge

1. Knock-out-Zertifikate:
Finanzverwaltung erkennt Verluste - noch - an

Knock-out-Zertifikate sind spekulative Hebel-Produkte, mit denen Anleger sowohl auf steigende als auch auf fallende Kurse von Aktien, Indizes, Rohstoffen oder Währungen setzen können. Anleger müssen jedoch die Knock-out-Barriere im Auge behalten: Wird diese Schwelle erreicht, verfällt das Produkt wertlos - es wird also im wahrsten Sinne des Wortes "ausgeknockt". Die Frage ist, ob der Verlust des Kapitals, d.h. die Anschaffungskosten der Zertifikate, steuermindernd als Werbungskosten absetzbar ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Rechtslage vor 2009 entschieden, dass im Fall des Verlustes die Anschaffungskosten des Knock-out-Papiers nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Termingeschäften bzw. Spekulationseinkünften alten Rechts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2008 absetzbar sind (BFH-Urteil vom 10.11.2015, IX R 20/14).

Zur neuen Rechtslage seit 2009 hat er jedoch gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass bei Knock-Out-Zertifikaten, die infolge Erreichens der Knock-Out-Schwelle wertlos werden, der Verlust in Höhe der Anschaffungskosten steuermindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden kann (BFH-Urteil vom 20.11.2018, VIII R 37/15).

Nach Auffassung des BFH sind die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen haben. Liege ein Termingeschäft vor, folge dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG, der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasst. Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage vor 2009 sei überholt. Liege kein Termingeschäft vor, sei ein Fall der "Einlösung" gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Diese Auslegung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auszurichten.

AKTUELL weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass das BFH-Urteil nun anzuwenden sei, allerdings für die Erhebung der Kapitalertragsteuer seltsamerweise erst ab dem 1.1.2020 (BMF-Schreiben vom 16.9.2019, IV C 1 - S 2252/08/10004 :027).

Hinweis: Es war gesetzgeberisch geplant, ab dem 1.1.2020 Verluste durch Verfall von Optionen im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich nicht mehr steuermindernd anzuerkennen (Änderung des § 20 Abs. 2 EStG - Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität). Die genannte Regelung wurde aber aus dem Gesetz bzw. dessen Entwurf entfernt, da sich die Koalitionsfraktionen insoweit nicht einigen konnten. Man habe sich jedoch vorgenommen, die noch offene Frage zeitnah zu regeln. Also: Augeschoben ist nicht aufgehoben.

Weitere Informationen: Steueränderungen 2020: Überblick über die geplanten Neuerungen

 

VI. Eigenheim und Vermietung

1. Baukindergeld:
Was gilt bei geschiedenen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht?

Mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland gefördert. Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt. Im Haushalt muss mindestens ein Kind gemeldet sein, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und. Zudem gibt es bestimmte Höchstgrenzen für das so genannte Haushaltseinkommen.

Es ist an die KfW offenbar mehrfach die Frage gerichtet worden, ob eine Förderung mit Baukindergeld möglich ist, wenn - ehemalige - Partner getrennt leben, die elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind jedoch gemeinsam ausüben, das heißt, das "paritätische Wechselmodell" praktizieren und das gemeinsame Kind in beiden Haushalten zu gleichen Teilen lebt?

Antwort KfW: "Wenn Sie im paritätischen Wechselmodell leben, liegt die Kindergeldberechtigung bei beiden Elternteilen. Eine Förderung mit Baukindergeld ist daher ausschließlich bei paritätischen Wechselmodellen abweichend zum Merkblatt auch dann möglich, wenn Ihr Kind nur mit Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet ist. Bitte laden Sie zusätzlich zu den geforderten Unterlagen eine formlose Stellungnahme zu Ihrer Situation sowie Nachweise, die das paritätische Wechselmodell belegen (zum Beispiel: gerichtliche Beschlüsse und/oder Elternvereinbarung), im KfW-Zuschussportal hoch. Bitte beachten Sie: Eine Doppelförderung von Kindern ist nicht möglich. Stellen Sie einen Antrag auf Baukindergeld für Ihr Kind, kann Ihr ehemaliger Partner zukünftig kein Baukindergeld für dasselbe Kind beantragen."

Ausführliche Informationen: Eigenheim-Förderung: Das neue Baukindergeld

 

2. Handwerkerleistungen:
Kosten für statische Berechnungen ebenfalls begünstigt

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Nicht begünstigt sind jedoch Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten, z.B. Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfung, Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste, da diese mit Gutachtertätigkeiten vergleichbar sind (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 22).

Aber nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs stellt die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage eine begünstigte Handwerkerleistung dar, z.B. die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung. Begünstigt sind nämlich nicht nur die Beseitigung eines eingetretenen Schadens, sondern auch schon vorher die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage sowie vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr (BFH-Urteil vom 6.11.2014, VI R 1/13).

AKTUELL hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass auch Aufwendungen für statische Berechnungen, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich sind, wie die eigentlichen Handwerkerarbeiten steuerlich begünstigt sind. Jedenfalls stellen solche Berechnungen keine "Gutachtertätigkeit" dar, die steuerlich nicht begünstigt ist (FG Baden-Württemberg vom 4.7.2019, 1 K 1384/19, Revision VI R 29/19).

  • Der Fall: Im Eigenheim mussten schadhafte Holzstützen durch Stahlstützen ersetzt werden. Nach Ansicht des Handwerkers war eine vorherige statische Berechnung "unbedingt erforderlich". Hierzu fand eine Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses statt. Für die Berechnung des Statikers fielen Arbeitskosten in Höhe von gut 500 EUR an. Die statische Berechnung sei für den Austausch der Stützbalken erforderlich und eine unselbstständige, untrennbar mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung gewesen. Es liege eine einheitliche Handwerkerleistung vor. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten ab, weil es sich hier um eine nicht begünstigte Gutachterleistung handele.
  • Nach Auffassung der Richter besteht eine "enge sachliche Verzahnung" zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden "unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen". Die statische Berechnung habe "der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses" gedient und sei in einem Haushalt erbracht worden. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt bestehe. Ein solcher ergebe sich auch aus der Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses. Eine Aufspaltung nach dem Leistungsort der Berechnung erscheine gekünstelt und widerspreche dem Gesetzeszweck, der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Entscheidend sei, dass die Leistung der Wohnung der Kläger zugutekomme.

Weitere Informationen: Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen

 

3. Mietausfälle 2019:
Antrag auf Grundsteuererlass bis Ende März 2020 möglich

Vermieter können ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle haben: Etwa weil der Mieter zahlungsunfähig ist, weil die Wohnung zwischenzeitlich leer steht, weil die Wohnung nach Brand oder Hochwasser unvermietbar ist, weil eine Vermietung wegen Auflagen der Behörden zeitweise nicht möglich ist, weil die Wohnung wegen eines Überangebots bzw. wegen des Bevölkerungsrückgangs in der Region nicht vermietet werden kann.

AKTUELL ist auf den Stichtag 31.3.2020 hinzuweisen: Falls Sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2019 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Sie nun einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen. Und zwar bis zum 31.3.2020. Richten Sie Ihren Antrag an die zuständige Gemeindeverwaltung, in den Bundesländern Berlin, Bremen und Hamburg an das Finanzamt (§ 33 Abs. 1 GrStG).

Ein Grundsteuererlass ist unabhängig davon zu gewähren, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Die Ertragsminderung ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen (BFH-Urteil vom 24.10.2007, BStBl. 2008 II S. 384).

STEUERRAT: Der Grundsteuererlass ist leider nur noch in sehr engen Grenzen möglich: Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt der Grundsteuererlass 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gibt's 50 Prozent der Grundsteuer zurück.

Die Berechnung der Ertragsminderung ist einfach: Bei bebauten Grundstücken wird diese generell aus dem Unterschiedsbetrag der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzten üblichen Jahresrohmiete zur tatsächlich im Erlasszeitraum erzielten Jahresrohmiete berechnet. Somit ist nicht mehr relevant, ob zu Beginn des Kalenderjahres eine Vermietung vorliegt bzw. welcher Mietpreis erzielt wird. Abgestellt wird auf den Erlasszeitraum.

Weitere Informationen: Informationen zur Grundsteuer

 

4. Umsatzsteuer:
Kippt die Zuordnungsfrist für Gebäude und PV-Anlagen?

Wer ein Gebäude errichtet, das teilweise gewerblich genutzt werden soll, hat üblicherweise ein Interesse daran, die Umsatzsteuer aus den Baukosten voll als Vorsteuer abzuziehen. Das Gleiche gilt für die Errichtung von Fotovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom zum einen ins Netz eingespeist, zum anderen aber auch selbst verbraucht wird. Auch hier soll die Vorsteuer üblicherweise voll abgezogen werden. Dazu verlangt die Finanzverwaltung aber, dass sehr frühzeitig, mitunter sogar schon in der Bauphase, eine Zuordnung zum so genannten Unternehmensvermögen erfolgt.

Bei reinen Gewerbeimmobilien ist die Zuordnung zum Unternehmensvermögen zumeist relativ unproblematisch. Bei Mischobjekten ist die Entscheidung aber wesentlich schwieriger. Auch wenn in der Bauphase noch nicht sicher ist, ob später wirklich gewerbliche Mieter gewonnen werden können, ist die Entscheidung nicht leicht zu treffen. Aber: Sie muss getroffen werden, denn wer die Zuordnung versäumt, kann sie später nicht nachholen.

Beispiel:
Herr Steuerle geht davon aus, dass er den durch seine Fotovoltaikanlage produzierten Strom zu 60 % vermarkten (einspeisen) kann und zu 40 % selbst verbraucht. Er ordnet die Anlage daher zu 60 % dem Unternehmensvermögen zu. Der Vorsteuerabzug ist mithin zu 60 % möglich. Nur durch eine vollständige Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen können 100 % abgezogen werden. Ohne eine volle Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann der Vorsteuerabzug nicht zu 100 % erfolgen, auch wenn sich in dem Beispiel herausstellen sollte, dass der Strom zu 80 % und nicht nur zu 60 % eingespeist wird. Der Vollständigkeit halber: Bei einer vollen Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss im Gegenzug Umsatzsteuer auf den privat verbrauchten Strom zum Marktpreis bezahlt werden.

Unternehmer sollten gegenüber dem Finanzamt die Zuordnung klar zu erkennen geben, also zum einen durch den Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung, vor allem aber auch durch eine gesonderte schriftliche Erklärung. In diesem Jahr ist die Frist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen verlängert worden. Für die in 2018 bezogenen Leistungen konnte eine Zuordnung bis zum 31. Juli 2019 erfolgen. Bislang galt nur eine Frist bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres (Abschnitt 15.2c Abs. 16 UStAE; BFH-Urteil vom 7.1.2011, V R 42/09). Wichtig: Wer die Frist versäumt, muss zwangsweise mitunter auf einen großen Teil der Vorsteuer verzichten; es handelt sich nämlich um eine Ausschlussfrist. Bislang ist die Finanzverwaltung recht hart, wenn es um die Frist 31. Juli oder - in Altfällen - 31. Mai geht. Doch es gibt Licht am Ende des Tunnels!

AKTUELL: Ein zunächst kaum beachtetes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2018, in dem es um einen Fall aus Polen ging, dürfte nun für die Unternehmer, die die Frist versäumt haben, möglicherweise für Aufatmen sorgen. Das heißt, wer die genannte Frist versäumt hat und daher etwa eine Zuordnung zu 100 Prozent nicht mehr treffen konnte, kann dies nun unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 25.7.2018 (C-140/17, "Gmina Ryjewo") eventuell doch noch tun. Von Bedeutung ist folgende Passage des Urteils: "Auch wenn eine eindeutige und ausdrückliche Bekundung der Absicht, den Gegenstand bei seinem Erwerb einer wirtschaftlichen Verwendung zuzuordnen, ausreichend sein kann, um den Schluss zu ziehen, dass der Gegenstand von dem als solchem handelnden Steuerpflichtigen erworben wurde, schließt doch das Fehlen einer solchen Erklärung nicht aus, dass diese Absicht implizit zum Ausdruck kommen kann."

STEUERRAT: Betroffene sollten unter Berufung auf das Verfahren gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen oder aber ihre Einspruchsbegründung aktuell erweitern. Die Finanzverwaltung wird entsprechende Verfahren dem Vernehmen nach ruhen lassen. Einerseits wird offenbar eine Entscheidung der Referatsleiter von Bund und Ländern in der Sache erwartet, andererseits sind zwei Revisionsverfahren XI R 3/19 und XI R 7/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Weitere Informationen: Fotovoltaik: Was Sie bei der Umsatzsteuer beachten müssen

 

VII. Renten und Pensionen

1. Rentennachzahlung:
Kein Steuervorteil für rückwirkende Erwerbsminderungsrente

Nicht selten werden Renten oder Pensionen nach Streitfragen für mehrere Jahre in einem Betrag nachgezahlt. Eine solche Nachzahlung gilt steuerlich als "Vergütung für mehrjährige Tätigkeit" und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese außerordentlichen Einkünfte sind mit dem maßgeblichen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Vorausgesetzt, die Nachzahlung erstreckt sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und umfasst einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird oftmals rückwirkend bewilligt für eine Zeit, in der zunächst Arbeitslosengeld oder Krankengeld gezahlt worden ist. Die rückwirkend bewilligte Rente ersetzt also das erhaltene Arbeitslosengeld und Krankengeld. Diesen Teilbetrag der Rente zahlt der Rentenversicherungsträger jedoch nicht an den Versicherten aus, sondern erstattet ihn an die Arbeitsagentur bzw. Krankenkasse (Erfüllungsfiktion gemäß § 107 SGB X).

AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz aufgrund Fünftel-Regelung nach § 34 EStG nicht auf eine Rentennachzahlung angewandt wird, die für eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente gezahlt wird (FG Münster vom 19.9.2019, 5 K 371/19 E).

  • Der Fall: Der Kläger erhielt nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses im Jahr 2017 zunächst Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte im Jahr 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und zahlte diese ab dem 1. März 2018 laufend an den Kläger aus. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 28. Februar 2018 ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von rund 14.000 EUR, die jedoch fast in vollem Umfang mit Erstattungsansprüchen der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse verrechnet wurde. Das Finanzamt berücksichtigte im Jahr 2017 den verrechneten Betrag mit dem Besteuerungsanteil als Renteneinkünfte des Klägers. Der Kläger beantragte hierfür die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, da sich die Rentennachzahlung über zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse.
  • Nach Auffassung der Richter ist die Rentennachzahlung in Höhe der Verrechnung aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bereits im Jahr 2017 zu erfassen. Der ermäßigte Steuersatz finde also keine Anwendung, da es sich nicht um eine "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" handele. Die Nachzahlung habe sich zwar auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Für die Frage, ob sie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst habe, sei jedoch nur auf den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2017 abzustellen. Die Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2018 stelle dagegen lediglich eine zeitlich verzögerte Auszahlung der das Jahr 2018 betreffenden laufenden Rentenzahlungen und damit von vornherein keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Diese beiden Monate seien daher bei der Beurteilung des Nachzahlungszeitraums außer Betracht zu lassen.

Bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente gilt steuerlich Folgendes (BFH-Urteil vom 9.12.2015, X R 30/14):

  • Die Erwerbsminderungsrente tritt an die Stelle des Krankengeldes/Arbeitslosengeldes. Es erfolgt aber keine Rückabwicklung zwischen Versichertem und Krankenkasse/Arbeitsagentur und ein Nachholen der Leistung zwischen Rentenversicherungsträger und Versichertem, sondern eine Erstattung des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse/Arbeitsagentur (§ 107 SGB X).
  • Das gezahlte Krankengeld/Arbeitslosengeld ist in Höhe des Erstattungsanspruchs als Erwerbsminderungsrente mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Und zwar mit dem Besteuerungsanteil, wie er für das Bewilligungsjahr maßgebend ist (2018 = 76 %). Nicht maßgebend ist das Jahr, in dem die rückwirkende Zahlung der Rente erfolgt.
  • Nur der Differenzbetrag zwischen ursprünglich gezahltem Krankengeld und dem Erstattungsbetrag bleibt steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG) und wird lediglich im Progressionsvorbehalt mit erfasst (§ 32b EStG).
  • Soweit über die Verrechnung hinaus rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, handelt es sich um eine Rentennachzahlung, die im Jahr der Zahlung zu versteuern ist, aber mit dem Besteuerungsanteil des Jahres der Bewilligung.
  • Bestandskräftige Steuerbescheide sind wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern (R 32b Abs. 4 EStR).

Weitere Informationen: Gesetzliche Rente: Wie Erwerbsminderungsrenten versteuert werden

 

2. Kindererziehung und Mütterrente:
Erwerbstätigkeit während Kindererziehungszeit

Die Erziehung von Kindern wird bei der Rente honoriert. Bei Müttern und Vätern werden für die Kindererziehung sog. "Kindererziehungszeiten" als Beitragszeiten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Diese Zeiten wirken rentensteigernd (§ 56 und § 57 SGB VI). Für die Gutschrift der Kindererziehungszeit wird unterstellt, dass die Mutter den Durchschnittsverdienst erzielt hat. Das bedeutet: Seit dem 1.7.2000 werden Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet. Für ein Jahr Kindererziehungszeit ergeben sich so 0,9996 Entgeltpunkte (12 x 0,0833). Ein Entgeltpunkt bedeutet ab dem 1.7.2019 einen Rentenwert von 33,05 EUR (West) bzw. 31,89 EUR (Ost). Dieser Wert steigt jährlich zum 1. Juli entsprechend der Rentenanpassung.

Mütter oder Väter, die während der Kindererziehungszeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und gut verdient haben, bekommen bei der Rente geringere Kindererziehungszeiten (KEZ) angerechnet. Denn die Kindererziehungszeiten werden zu den zeitgleichen Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit hinzugerechnet und bei der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt (2019 = monatlich 6.700 EUR in den alten und 6.150 EUR in den neuen Bundesländern). Kindererziehungszeiten werden also bei der Rentenberechnung nicht oder nur in begrenztem Umfang rentenerhöhend berücksichtigt, soweit sie mit sonstigen Beitragszeiten zusammentreffen. Betroffene Mütter meinen, dass sie gegenüber Müttern benachteiligt würden, die während der Kindererziehung nichts oder nur wenig verdient haben.

AKTUELL hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei Müttern und Väter, die während der Kindererziehungszeit beschäftigt waren und gut verdient haben, die Deckelung der Entgeltpunkte auf die Beitragsbemessungsgrenze verfassungsgemäß ist. Die Beitragsbemessungsgrenze sei bei der Rente systemimmanent und wirke immer auch als Leistungsgrenze (BSG-Urteile vom 16.10.2019, B 13 R 14/18 R und B 13 R 18/18 R).

  • Soweit also Monate sowohl mit KEZ als auch mit sonstigen Beitragszeiten belegt sind, werden die Entgeltpunkte für die KEZ zu den für die Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkten hinzuaddiert. Jedoch wird die Summe der EP auf den maßgeblichen Höchstwert der Anlage 2bgedeckelt (§ 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Dieser Wert entspricht der Höchstzahl an EP, die Versicherte mit Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze maximal erzielen können (Höchstwert = Beitragsbemessungsgrundlage : Durchschnittsentgelt).
  • FAZIT: Die Kinderziehungszeiten wirken sich wegen der Höchstwertbegrenzung nach § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b SGB VI nicht bei allen Elternteilen in gleicher Weise erhöhend auf den Rentenwert aus. Diese "Ungleichbehandlung" ist jedoch sachgerecht.

AUSNAHME: Eine Ausnahmeregelung gibt es bei der "Mütterrente I" (ab 1.7.2014) und bei der "Mütterrente II" (ab 1.1.2019): Hier haben Mütter, die bereits in Rente waren (Bestandsrentner) einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 1 EP für das zweite Kindererziehungsjahr (2014) bzw. 0,5 EP für das dritte Kindererziehungsjahr (2019) ohne Deckelung erhalten (§ 307d SGB VI). Der Zuschlag wird nicht monatlich zugeordnet, sondern pauschal zusätzlich für ein Jahr addiert. Deshalb entfällt auch die Wirkung der Beitragsbemessungsgrenze als Kappungsgrenze. Es handelt sich damit um eine bevorzugende Pauschalierung. Hingegen können bei Müttern, die noch nicht in Rente waren (Zugangsrentner), bei Erwerbstätigkeit die zeitgleichen Beitragszeiten zu einer Deckelung der KEZ führen. Aber diese "Ungleichbehandlung" ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, um nicht Millionen von Renten neu berechnen zu müssen (BSG-Urteile vom 16.10.2019, B 13 R 14/18 R und B 13 R 18/18 R).

Weitere Informationen: Altersrente: Leistungen für Kindererziehung und "Mütterrente"

 

VIII. Selbstständige

1. Gewerbesteuer:
Rentenberater sind gewerblich tätig

Rentenberater sind nicht freiberuflich tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Damit unterliegen sie mit ihren Einkünften der Gewerbesteuerpflicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell mit zwei Urteilen entschieden Danach üben Rentenberater weder einen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteile vom 7.5.2019, VIII R 2/16 und VIII R 26/16).

In den Streitfällen waren die Klägerinnen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit der Klägerinnen als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg. Der BFH hat die Vorentscheidungen jetzt bestätigt. Es fehle - so der BFH - an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit gem. § 18 EStG, so dass gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vorliegen.

Nach den Urteilen des BFH ist die Tätigkeit der Klägerinnen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe - insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters - ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, sei auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe abzustellen. In den Streitfällen fehlte es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begründe keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

Darüber hinaus erzielten die Klägerinnen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie übten keine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglieder prägend ist.

 

2. Arbeitszimmer:
Vorsicht bei Entnahme und späterem Wohnungsverkauf

Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Früher sprach man insoweit von Spekulationsgeschäften. Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Beim Finanzgericht München ist derzeit ein kurioser Fall im Zusammenhang mit der Zehn-Jahres-Frist anhängig. Unterliegt der Kläger - wider Erwarten - in dem Verfahren, droht eine Steuerfalle, die wohl nur wenige kennen dürften.

Es geht darum, dass eine Eigentumswohnung veräußert worden ist, die sich im Privatvermögen des Eigentümers befand und deren Anschaffung schon länger als zehn Jahre zurücklag, also eigentlich die "Spekulationsfrist" längst abgelaufen war. Aber: In der Wohnung befand sich ein früher betrieblich genutztes, zum Betriebsvermögen gehörendes häusliches Arbeitszimmer. Und dieses ist erst vor weniger als zehn Jahren aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen worden. In diesem Fall will die Finanzverwaltung einen "Spekulationsgewinn" versteuern, da sie für Berechnung der Zehn-Jahres-Frist auf den Zeitrahmen "Entnahme bis Veräußerung" abstellt.

Nach Ansicht der Richter ist es zwar ernstlich zweifelhaft, ob im Hinblick auf dieses Arbeitszimmer und den anteilig dazu gehörenden Grund und Boden ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt (FG München, Beschluss vom 14.1.2019, 15 V 2627/18). Die Richter bezweifeln nämlich, dass der streitige Teil der Eigentumswohnung (18,04 % der Gesamtfläche) überhaupt ein selbständiges Wirtschaftsgut ist. Die Entscheidung in der Hauptsache steht aber noch aus. Insofern sollten (ehemalige) Selbstständige sehr genau prüfen, ob die Zehn-Jahres-Frist auch seit der Entnahme verstrichen ist, um keine böse Überraschung zu erleben.

 

3. GmbH:
Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter bereits vor 2012

Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs sind in der Vergangenheit vielfach oftmals ohne Weiteres davon ausgegangen, dass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Doch diese Annahme erwies sich bei Minderheitsgesellschaftern, also bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit weniger als 50 Prozent Stimmenanteil, als falsch und führte zu hohen Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Betroffen sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer, die zum Beispiel durch die Übertragung von Anteilen auf ihre Kinder erst zu Minderheitsgesellschaftern geworden sind.

Zurückzuführen sind die Nachforderungen der DRV insbesondere auf die geänderte "Kopf und Seele"-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Jahre 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte man - vermeintlich - sicher davon ausgehen, dass auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit geringen Anteilen als "selbstständig" und damit nicht beitragspflichtig angesehen wurde, "wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war." Mit anderen Worten: Wenn der Geschäftsführer zumindest über eine Sperrminorität verfügte und "Kopf und Seele" der GmbH war, sollte er nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Doch mit den Urteilen vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) hat das BSG seine Rechtsprechung aufgegeben oder - wie andere sagen - modifiziert. Spätestens seit diesem Zeitpunkt greifen die Prüfer der DRV die Fälle auf und verlangen Sozialversicherungsbeiträge - und zwar auch für die Jahre vor 2012 (!), wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.

AKTUELL haben zahlreiche Betroffene erneut den Weg vor das BSG angetreten. Sie sind der Ansicht, dass mindestens bis zu den BSG-Urteilen vom 29.8.2012 ein Vertrauensschutz bestanden hat, denn erst dann ist die Rechtsauffassung geändert worden. Doch das BSG hat kein Einsehen: Es bestand kein Vertrauensschutz bis 2012. Auch für Altjahre dürfen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden (BSG-Urteil vom 19.9.2019, Az. B 12 R 25/18 R und weitere).

  • Der Fall: Die Klägerinnen in den vier Revisionsverfahren waren Familiengesellschaften in der Rechtsform der GmbH. Sie wandten sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht ihrer Geschäftsführer durch die DRV und daraus resultierende Nachforderungen von Beiträgen zur Sozialversicherung. Die klagenden Gesellschaften machten geltend, dass mindestens bis zu den Urteilen des BSG vom 29.8.2012 eine ständige und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestanden habe, von der sie als Familiengesellschaften auch insofern profitiert hätten, als ihre Geschäftsführer nicht als abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig zu beurteilen gewesen wären. Erst im Jahre 2012 habe das BSG Zweifel an einer Anwendbarkeit der "Kopf und Seele"-Rechtsprechung im Versicherungs- und Beitragsrecht geäußert. Die beklagte DRV habe ihre Weisungslage im Jahr 2014 an die Änderung dieser Rechtsprechung angepasst. Doch darauf ließ sich das BSG nicht ein. Vielmehr käme es in den entsprechenden Fällen nur darauf an, dass die entsprechenden früheren Prüfungen wohl ohne Verwaltungsakt beendet worden seien. Und mithin sei kein Vertrauensschutz entstanden.
  • Das BSG führt aus: Die Geschäftsführer der klagenden GmbHs unterlagen aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht. Das familiäre Näheverhältnis zwischen Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH ändert daran nichts. Frühere anderslautende Entscheidungen der für das Unfallversicherungsrecht und das Recht der Arbeitsförderung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts vermitteln kein Vertrauen in eine hiervon abweichende Beurteilung. Es handelte sich dabei stets um spezifische Einzelfälle. Ebenso wenig begründen Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet wurden und ohne dass ein entsprechender feststellender Bescheid erging, Vertrauensschutz, weil es an einem Anknüpfungspunkt hierfür fehlt.

FAZIT: Es bleibt also dabei, dass die Nachforderungen der Sozialversicherungsträger in Altfällen bestehen bleiben. Aber es gibt auch einen Lichtblick für aktuellere Fälle, denn das BSG weist auf Folgendes hin: Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Das wird zu mehr Rechtssicherheit führen. Seit einer Änderung der Beitragsverfahrensordnung zum 1.1.2017 müssen Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden. Die darin enthaltenen Feststellungen sind bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und können unter Umständen einer anderslautenden Beurteilung entgegengehalten werden. Zudem sind die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist.

STEUERRAT: Bereits seit einigen Jahren haben GmbH-Gesellschafter zu dem Mittel der "Stimmbindungsverträge" gegriffen, um auf diesem Wege der Sozialversicherungspflicht zu entgehen. Dies ist auch grundsätzlich zulässig. In drei Entscheidungen des Jahres 2015 hat das BSG allerdings verlangt, dass derartige Stimmbindungsklauseln für die Sozialversicherung nur wirksam sind, wenn sie in der Satzung verankert sind. So genannte "Schönwetter-Verträge", die also nur für den Fall einer Prüfung durch die Sozialversicherungsträger "aus der Schublade gezogen" werden, reichen nicht aus (BSG, Urteile vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, B 12 R 2/14 R, B 12 KR 10/14 R; s.a. LSG Baden-Württemberg v. 23.11.2016, L 5 R 50/16 und LSG Hessen v. 6.7.2017, L 8 KR 61/16). Doch Vorsicht: Wer die Stimmbindungsklauseln nun in der Satzung verankern möchte, sollte beachten, dass die Rechtsstellung des Mehrheitsgesellschafters erheblich eingeschränkt wird. Zudem kann die Regelung an anderer Stelle zu (negativen) steuerlichen Konsequenzen führen.

STEUERRAT: In vielen einschlägigen Fällen ist es nicht nur aufgrund der Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge teuer geworden. Vielmehr haben die Prüfer der Sozialversicherung zuweilen auch Säumniszuschläge festgesetzt, und zwar sage und schreibe ein Prozent pro Monat (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Damit liegen die Zuschläge außerhalb jedes normalen Zinssatzes und haben reinen Strafcharakter. Doch hinsichtlich der Säumniszuschläge gibt es wohl ein Aufatmen. Das BSG hat Ende 2018 in einer bahnbrechenden Entscheidung festgestellt, dass Säumniszuschläge bei Fahrlässigkeit oder bei falscher Interpretation einer Rechtsvorschrift nicht festgesetzt werden dürfen (BSG-Urteil vom 12.12.2018, B 12 R 15/18 R). Und das dürfte angesichts der Schwierigkeit des Rechtsgebiets sehr häufig - und nach unserer Ansicht auch in den hier streitigen Fällen - gegeben sein. Insofern bestehen also gute Aussichten, wenigstens den Säumniszuschlägen zu entgehen.

 

IX. Kirchensteuer

1. Besonderes Kirchgeld:
Im Bistum Trier ab 2018 abgeschafft

Kirchensteuerpflicht besteht grundsätzlich nur für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, die ihren Wohnsitz in Deutschland und im Bereich dieser Religionsgemeinschaft haben. Maßgebend ist die formelle Mitgliedschaft, nicht etwa die Intensität des Glaubens und die Beteiligung am religiösen Leben. Wer also keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht grundsätzlich auch keine Kirchensteuer zu zahlen.

Es ist keine Seltenheit, dass der gut verdienende Ehepartner - um Kirchensteuer zu sparen - aus der Kirche austritt und der nicht erwerbstätige Ehepartner mit den Kindern weiterhin Mitglied der Kirchengemeinschaft bleibt. Wer aber glaubt, dass nun überhaupt keine Kirchensteuer mehr gezahlt werden muss, der könnte irren.

Verfügt nämlich der kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen, kann natürlich keine "Kirchensteuer vom Einkommen" erhoben werden. Doch bei glaubensverschiedenen Ehen erheben die Kirchen das "besondere Kirchgeld" als eine besondere Erhebungsform der Kirchensteuer, wovon vor allem die evangelischen Kirchen und auch einige katholische Bistümer - so u.a. in Rheinland-Pfalz die Bistümer Limburg, Mainz, Speyer, Trier - Gebrauch machen.

Das besondere Kirchgeld wird von dem kirchenangehörigen Ehepartner verlangt, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und somit keine Kirchensteuer vom Einkommen zahlen muss. In diesem Fall bemisst sich das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen höher ist als 30.000 EUR, und zwar nur bei Zusammenveranlagung, nicht bei Einzelveranlagung für Ehegatten. Es beträgt je nach Einkommen zwischen 96 EUR und 3.600 EUR pro Jahr.

AKTUELL erhebt das Bistum Trier das "besondere Kirchgeld" ab dem Steuerjahr 2018 nicht mehr. Im Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für 2018 ist der frühere Paragraph zum besonderen Kirchgeld nicht mehr enthalten. Nunmehr wird die Kirchensteuer nach dem Anteil der individuell erzielten Einkünfte des Kirchenmitglieds berechnet. Falls das Kirchenmitglied kein Einkommen erzielt, fällt auch keine Kirchensteuer mehr an (FinMin. Rheinland-Pfalz vom 6.3.2018, S 2442 A-12-001- 441).

Den spärlichen Mitteilungen des Bistums Trier ist keine Begründung für diesen Schritt zu entnehmen. Vermutlich hängt die Entscheidung des Bistums damit zusammen, dass Anfang Oktober 2017 Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Saarbrücken beim BFH eingereicht wurde.

HINWEIS: Auch in Bayern verzichten die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche ab dem Steuerjahr 2018 auf die Erhebung des besonderen Kirchgeldes (FinMin Bayern vom 21.1.2019, BStBl I 2019 S. 213).

Weitere Informationen: Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe

 

X. Steuergrundlagen

1. Steuerbescheide:
Einsprüche auch gegen Zinsfestsetzungen genau formulieren

Wer sich gegen einen Steuerbescheid zur Wehr setzen möchte, kann dies innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe per Einspruch tun. Eigentlich sind weder an die Bezeichnung des Einspruchs noch an dessen Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Selbst eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht (§ 357 Abs. 1 AO). Und zumindest theoretisch ist die Finanzverwaltung gehalten, bei einem Einspruch stets den gesamten Steuerbescheid zu überprüfen, denn eine Begründung "soll", "muss" aber nicht beigefügt werden. Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht.

AKTUELL hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass Einsprüche die einzelnen Bescheide, gegen die sich richten, genau benennen müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Zinsfestsetzungen (hier: Nachzahlungszinsen), die zwar äußerlich mit den Steuerbescheiden verbunden sind, letztlich aber eigenständige Verwaltungsakte darstellen und daher gesondert angefochten werden müssen (Beschluss vom 18.7.2019, 2 V 108/19).

  • Der Fall: Nach einer Prüfung der Steuerfahndung sind zunächst ein entsprechender Bericht und dann geänderte Steuerbescheide ergangen. Diese betrafen die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag. Damit "äußerlich verbunden" sind zudem Nachzahlungszinsen festgesetzt worden. Die Steuerpflichtigen legten Einspruch ein, und zwar gegen "die Änderungsbescheide für die Jahre 2007, 2009, 2010 und 2011 vom 30. November 2016". Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme der Verteidiger verwiesen, die das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren betraf. Gegen die Festsetzung der Nachzahlungszinsen wurde jedenfalls kein expliziter Einspruch eingelegt. Erst einige Monate später wurde der Einspruch um die Frage der Zinsen "erweitert". Doch das Finanzamt verwarf den Einspruch gegen die Zinsen wegen Fristablaufs als unzulässig. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
  • Begründung: Die Zulässigkeit eines Einspruchs setze zwar keine konkrete und genaue Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts voraus. Es sei jedoch erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln lässt oder dass Zweifel oder Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen beseitigt werden können. Fehle es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des tatsächlich Gewollten, ist der wirkliche Wille des Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner Erklärungen zu ermitteln. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.
  • Im Streitfall ergäbe sich der Inhalt des Begehrens aus der Einspruchsschrift. Diese richte sich gegen die Änderungsbescheide infolge der Auswertung des Steuerfahndungsberichtes. Eine weitergehende Auslegung dieses Einspruchs auch als Rechtsbehelf gegen die Zinsbescheide dürfe nicht in Betracht kommen. Zwar war die Festsetzung der Zinsen mit der Steuerfestsetzung verbunden; diese (nur) äußerliche Verbindung ändere aber nichts daran, dass Zinsfestsetzung und Steuerfestsetzung eigenständige Bescheide bleiben.

STEUERRAT: Der Fall zeigt, dass Einspruchsbegehren doch genau zu benennen sind. Demnach sollten "Nebensteuern und -abgaben" wie der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, aber eben auch die Festsetzung von Zinsen explizit bezeichnet werden. Derzeit ergehen die Bescheide über Nachzahlungszinsen zwar vorläufig, da eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat erwartet wird. Aber es geht in der Vorläufigkeit nur um die Höhe des Zinssatzes. Wer bereits die Festsetzung als solche anzweifelt, sollte unbedingt einen Einspruch einlegen. Dies betrifft andere Zinsarten wie etwas Stundungs-, Aussetzungs- oder Hinterziehungszinsen gleichermaßen.

Weitere Informationen: Nachzahlungszinsen: Mustereinspruch und -aussetzungsantrag

Impressum:
© Steuerrat24, Erich-Grisar-Weg 13, 45699 Herten - www.steuerrat24.de - Stand 30.10.2019.
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