Die Kosten für ein Erststudium sind nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern können - beschränkt - lediglich als Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR im Jahr geltend gemacht werden. Die Abzugsbeschränkung steht mit unserem Grundgesetz in Einklang. Eltern studierender Kinder greifen aber bereits seit einiger Zeit zu einer Gestaltung, bei der sie die Abzugsbeschränkung für die Kosten des Erststudiums nicht weiter interessiert: Sofern sie über eine Mietwohnimmobilie verfügen, aus der sie (hohe) Überschüsse generieren, räumen sie ihren Kindern einen zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauch an der Immobilie ein.

Folglich fließen den Kindern die Überschüsse aus der Immobilie zu, die sie zwar versteuern müssen. Allerdings können sie den Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 EUR für ihre Studienkosten geltend machen und zusätzlich den Grundfreibetrag ausnutzen. Bei den meisten anderen Studenten laufen der Sonderausgabenabzug und der Grundfreibetrag hingegen ins Leere. Die Eltern wiederum müssen die Einkünfte aus der Immobilie für einen gewissen Zeitraum nicht mehr versteuern. Folglich werden die Kosten eines Erststudiums - sozusagen über ein Umweg - doch steuerlich geltend gemacht.

Zu beachten ist, dass bei einem Zuwendungsnießbrauch die AfA verloren geht und der Nießbrauch nicht lediglich für die Studiendauer eingeräumt werden darf. Ansonsten handelt es sich aber um ein Gestaltungsmodell, das bei sauberer Durchführung von der Finanzverwaltung akzeptiert werden muss, zumal das Finanzgericht Baden-Württemberg die o.g. Auffassung mit rechtskräftigem Urteil vom 13.12.2016 (11 K 2951/15) bestätigt hat. Im Urteil heißt es ausdrücklich: „Nach Auffassung des Senats steht es Eltern frei, zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Wenn sie sich aus steuerlichen Gründen für Letzteres entscheiden, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im oben dargestellten Sinne anzusehen wäre.“

Interessant ist, dass das FG einen „Nießbrauchs-Zeitraum“ von fünf Jahren, also oftmals über die voraussichtliche Studiendauer, als zulässig erachtet. Steuerrat24 dagegen empfiehlt, zeitlich über die voraussichtliche Studiendauer hinauszugehen, um der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs zu entgehen. Besser als fünf wäre also ein Zeitraum von acht oder zehn Jahren für die Einräumung des Zuwendungsnießbrauchs.

Im Urteilsfall war übrigens auch interessant, dass das Grundstück der Mutter gehörte, diese der Tochter ein Nießbrauchrecht eingeräumt und die Tochter das Grundstück wiederum an den Vater bzw. an dessen Betrieb vermietet hat. Selbst in dieser Konstellation hat das FG keinen Gestaltungsmissbrauch angenommen. Die Revision ist zwar zugelassen worden; mittlerweile ist das Urteil aber rechtskräftig.

Welche Fallstricke Sie bei dem genannten Modell noch beachten müssen, erfahren Sie nachfolgend. Zudem erhalten Sie einen Mustervertrag zur Umsetzung des Modells. 

Wichtige Punkte bei der Umsetzung des Modells 

Auf folgende Punkte sollten Sie bei der Umsetzung des Modells achten:

  • Es ist darauf hinzuweisen, dass Sohn oder Tochter tatsächlich als Vermieter auftreten müssen, das heißt, die Mieter sind zu informieren. Optimalerweise sollten diese der Änderung des Vermieters bzw. des Mietvertrages schriftlich zustimmen.
  • Die Mieten sind auf ein Konto des Kindes zu zahlen (vgl. BFH 26.04.2006, IX R 22/04). Damit ist dieses verfügungsberechtigt, muss andererseits aber für Reparaturen aus eigener Tasche aufkommen. Vertraglich könnte vereinbart werden, dass die Höhe, bis zu der der Nießbrauchnehmer die Kosten für Instandhaltung, Modernisierung und Umbau zu tragen hat, beschränkt werden, das heißt, dass diese ab einer bestimmten Höhe vom Nießbrauchgeber zu übernehmen sind. Allerdings ist eine solche Klausel mit Bedacht zu wählen und sollte so formuliert sein, dass ihr auch ein fremder Dritter zustimmen würde, um die Anerkennung der Gestaltung nicht zu gefährden.
  • Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn Darlehen vorhanden sind. Hier muss gegebenenfalls mit der Bank gesprochen werden. In der Regel wird diese einem Wechsel des Darlehensnehmers nur zustimmen, wenn Vater/Mutter weiter als Bürge auftreten. Von daher kann ein solcher Wechsel auch von vornherein unterbleiben; Sohn/Tochter sollten dem Vater/der Mutter die von ihm/ihr zu zahlenden Darlehenszinsen lediglich ersetzen.
  • Bei einem Zuwendungsnießbrauch verliert der Eigentümer mangels eigener Einkünfte seine AfA-Berechtigung, während der Nießbrauchnehmer diese mangels eigenen Aufwands nicht erlangt. Dieser Nachteil muss in Kauf genommen werden, dürfte sich aber bei der heute üblichen zweiprozentigen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG regelmäßig in Grenzen halten.
  • Vorsicht ist geboten, wenn größere Erhaltungsaufwendungen vom Nießbraucher getragen werden, die dieser nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt. Das FG Münster hat mit Urteil vom 15.04.2016 (EFG 2016 S. 896 nrkr.) entschieden, dass der Eigentümer derartige Kosten nach Beendigung des Nießbrauchs innerhalb des Verteilungszeitraums nicht in Höhe des verbliebenen Teils als Werbungskosten geltend machen kann. Letztlich ginge also ein Teil der tatsächlich entstandenen Kosten verloren. Von daher ist es zweckmäßig, größere Instandsetzungsmaßnahmen noch vor der Bestellung des Nießbrauchs – sofern vorhersehbar – vom Eigentümer durchführen zu lassen.
  • Das Kind sollte nachweisen können, dass es die Studienkosten sowie gegebenenfalls die Kosten der doppelten Haushaltsführung selbst getragen hat. Dazu muss es die Ausgaben von seinem eigenen Konto begleichen. Auch ist wichtig, dass es sich zuhause nachweislich an den Kosten beteiligt, und zwar mit mindestens zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten (BMF 30.9.2013, BStBl 2013 I, S. 1279). Hier sollte es einen Dauerauftrag mit einer Zahlung von einem eigenen Konto auf das Konto der Eltern einrichten.
  • Die unentgeltliche Einräumung des Zuwendungsnießbrauchs ist schenkungsteuerlich zu würdigen (zu Einzelheiten vgl. § 23 ErbStG). Von daher sollte der Vertrag der Ordnung halber dem jeweiligen Schenkungsteuer-Finanzamt zugeleitet werden. In aller Regel dürfte aufgrund des persönlichen Freibetrags von 400.000 EUR keine Schenkungsteuer anfallen. Allerdings sollte der Nießbrauch bei eventuellen weiteren Zuwendungen innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 14 ErbStG berücksichtigt werden.
  • Sofern lediglich ein Kind vorhanden ist, werden erbrechtliche Fragen üblicherweise keine große Rolle spielen. Sofern die Steuerzahler jedoch mehrere Kinder haben, wäre vertraglich gegebenenfalls zu regeln, welche Folgen sich im Falle des Versterbens eines oder beider Elternteile hinsichtlich des eingeräumten Nießbrauchrechts ergeben, damit keine ungewollten Auswirkungen (z. B. eine Versorgungslücke des überlebenden Ehegatten) entstehen.
  • Ist das Kind, dem ein Zuwendungsnießbrauch eingeräumt werden soll, noch minderjährig, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (vgl. BFH 25.04.1995, IX R 11/97; s.a. BMF 24.07.1998,  BStBl 1998 I 914). Dieser Formfehler kann auch nicht geheilt werden. Die Genehmigung durch das volljährig gewordene Kind bzw. den Ergänzungspfleger entfaltet keine steuerrechtliche Rückwirkung (FG Baden-Württemberg 19.09.2006, EFG 2006 S. 1824). Bei studierenden Kindern dürfte die Minderjährigkeit aber eher die Ausnahme sein.
  • Bei Immobilien ist die Bestellung eines Nießbrauchs notariell zu beurkunden und im Grundbuch einzutragen.
  • Im Einzelfall sind die Auswirkungen auf ein eventuelles Baukindergeld zu prüfen (siehe Eigenheim-Förderung: Das neue Baukindergeld ).
  • Letztlich ist zu prüfen, ob sich sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen ergeben, das heißt, ob das Kind durch die Einräumung des Nießbrauchrechts aufgrund der dann vorhandenen eigenen Einkünfte aus der Familienversicherung ausscheidet (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Sofern das Kind ohnehin privat bzw. eigenständig krankenversichert ist, wird das unerheblich sein. In anderen Fällen könnten sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Gestaltung aber entgegenstehen.
  • Besonderheiten können sich auch ergeben, wenn es im Zusammenhang mit der Immobilie auch um eine Fotovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk geht.

AKTUELL hat übrigens auch der Bundesfinanzhof das Modell "zeitlich befristeter Zuwendungsnießbrauch" bestätigt - und zwar selbst für die Fälle, in denen die Kinder bei Einräumung des Nießbrauchrechts noch minderjährig sind (BFH-Urteil vom 20.6.2023, IX R 8/22).

Nachfolgend finden Sie den Mustervertrag, den allerdings nur die Mitglieder des Steuerrat24 abrufen können.

Zudem finden Sie hier weitere Informationen:

XXXXXXX: Xxxx xxxxxx Xxx xxxxxxxxxXxxxxxxxxxxxx. Xxx xxxxxx xxxxxx xxx, xxxx xx xxxx xxxxxxx x xxx xx xxx Xxxx xxxx x xxxxxxxxx xx xxx Xxxxxx xxxxxxx. Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx xxxx xxx Xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx. Xxxxx xxxxxx xxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxx.

xxxxxx

xxxxxx