Ein Schattendasein im Bereich der steuerfreien Zusatzleistungen führt die Vorschrift des § 3 Nr. 30 Einkommensteuergesetz. Danach können Aufwendungen steuerfrei erstattet werden, die einem Arbeitnehmer durch die betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge entstehen. Als Werkzeuge sind allgemein Handwerkzeuge anzusehen, die „zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden“. Musikinstrumente und Datenverarbeitungsgeräte gehören allerdings nicht dazu. 

Eine betriebliche Benutzung der Werkzeuge liegt auch dann vor, wenn die Werkzeuge im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte des Arbeitgebers eingesetzt werden, zum Beispiel auf einer Baustelle. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können Entschädigungen pauschal steuerfrei gezahlt werden, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung der Werkzeuge, die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Werkzeuge sowie die Kosten der Beförderung der Werkzeuge abgelten. Soweit Entschädigungen für Zeitaufwand des Arbeitnehmers gezahlt werden, z. B. für die ihm obliegende Reinigung und Wartung der Werkzeuge, gehören sie indes zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. 

STEUERRAT: Interessant ist übrigens eine Aussage des BFH in seinem Urteil vom 21.8.1995 (VI R 30/95 BStBl 1995 II S. 906). Er beschränkt den Begriff ,,Werkzeug'' in § 3 Nr. 30 EStG auf Handwerkzeug, dessen Anschaffungskosten unter 800 DM liegt.“ Das heißt, dass der BFH letztlich auf die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter abstellt. Da diese zum 1.1.2018 auf 800 Euro angehoben worden ist, könnte ein Arbeitgeber in 2018 mithin 800 Euro steuerfrei erstatten – und zwar grundsätzlich pauschal ohne Einzelnachweis. Allerdings sollte man es auch hier nicht übertreiben, um sich nicht dem Argwohn eines Lohnsteuer-Außenprüfers auszusetzen. im Übrigen steht eine offizielle Stellungnahme noch aus. Gegebenenfalls sollten sich Arbeitgeber durch eine so genannte Anrufungsauskunft absichern.

Weitere Informationen: Steuerbegünstigte Leistungen: Wohltaten vom Arbeitgeber mit Steuervorteil

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