Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Daher werden auch Darlehensverträge grundsätzlich anerkannt. Gewähren also die Eltern dem Sohn oder der Tochter einen verzinslichen Kredit für den Kauf einer vermieteten Wohnung oder eines Mietwohngebäudes, so kann das Kind die Darlehenszinsen, die es an die Eltern zahlt, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Zwar dürfen keine überzogenen Anforderungen an diesen Fremdvergleich gestellt werden und auch Abweichungen vom Üblichen führen nicht immer zur Streichung des Werbungskostenabzugs. Allerdings muss doch ein gewisses Mindestmaß eingehalten werden.

AKTUELL hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden, dass einem Darlehen die steuerliche Anerkennung zu versagen ist, wenn es sich um eine verschleierte Schenkung handelt. Dies ist der Fall, wenn die vereinbarte feste Laufzeit eines tilgungsfreien Darlehens die durchschnittliche Lebenserwartung des Darlehensgebers deutlich übersteigt (Urteil vom 3.11.2017, 6 K 20/17).

  • Im Urteilsfall hatte die Tochter von ihren Eltern ein Darlehen über 400.000 EUR zum Kauf eines Mehrfamilienhauses erhalten. Die Laufzeit des Darlehens betrug sage und schreibe 30 Jahre. Es wurde ein Zinssatz von 4,0 % pro Jahr vereinbart; auf Sicherheiten wurde verzichtet. Das Darlehen war im Übrigen endfällig, laufende Tilgungen waren also nicht vorgesehen. Die Tochter hatte allerdings jederzeit die Möglichkeit, Sonderzahlungen zu leisten oder das Darlehen durch eine Einmalzahlung vollständig zu tilgen. Die Mutter war bei Abschluss des Vertrages 62 und der Vater 65 Jahre alt.
  • Das FG hat dem Darlehensvertrag die Anerkennung verweigert. Insgesamt seien die Chancen und Risiken in dem Darlehensvertrag sehr ungleich verteilt: Da eine annuitätische Tilgung des Darlehens nicht vorgesehen, sondern eine Endfälligkeit vereinbart sei, würden die Darlehensgeber über die Dauer von 30 Jahren das volle und unabgesicherte Ausfallrisiko bezüglich der gesamten Darlehenssumme tragen. Ferner entspreche die Vereinbarung des Zinssatzes von 4 % für die gesamte Dauer der Laufzeit nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen. Für ein vollständig unbesichertes Darlehen über 400.000 EUR sei dieser Zinssatz bereits bei dem derzeitig sehr niedrigen Zinsniveau unverhältnismäßig niedrig, erst recht aber, wenn das Zinsniveau während der Laufzeit steigen sollte, womit zu rechnen sei. Letztlich sei der Darlehensvertrag nicht mit hinreichender Sicherheit von einer verschleierten Schenkung abzugrenzen. Eine verschleierte Schenkung sei beispielsweise anzunehmen, wenn die feste Laufzeit eines tilgungsfreien Darlehens die durchschnittliche statistische Lebenserwartung des Darlehensgebers deutlich übersteige, was hier der Fall sei.

STEUERRAT:   Fälle wie in dem Urteilsfall sind in der Praxis häufig anzutreffen. Die Darlehensvereinbarungen sind letztlich darauf angelegt, dass keiner der Beteiligten von einer Rückzahlung ausgeht. Es ist jedoch davor zu warnen: Zum einen werden die Zinsen nicht als Werbungskosten anerkannt, zum anderen kann eine verschleierte Schenkung - bei Übersteigen der persönlichen Freibeträge - Schenkungsteuer auslösen. Zudem können sich später erbrechtliche Streitigkeiten ergeben, wenn Miterben vorhanden sind. Von daher bietet es sich an, von vornherein eine kürzere Laufzeit, einen angemessenen Zinssatz und im Zweifelsfall eine Besicherung zu vereinbaren.

Weitere Informationen: Verträge zwischen Angehörigen: Darlehensverträge

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