Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gewinnt die Gehaltsumwandlung zunehmend an Bedeutung. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Teile Ihres Gehalts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden und Sie dafür eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erhalten. Die staatlichen Förderungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob Sie eine Gehaltsumwandlung aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen oder aus dem versteuerten Nettoeinkommen vereinbaren. 

 

  • Bis 2017 sind Beiträge des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge wie folgt steuerlich begünstigt:
    • Bei den internen Wegen Direktzusage und Unterstützungskasse sind die arbeitgeberfinanzierten Beiträge in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge sind ebenfalls voll steuerfrei, jedoch nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei.
    • Bei den externen Wegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind die Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2017: 76.200 EUR) steuer- und sozialversicherungsfrei. Das sind im Jahre 2017 jährlich 3.048 EUR. Darüber hinaus können Beiträge bis zu weiteren 1.800 EUR steuerfrei bleiben, sind aber sozialversicherungspflichtig (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG).
  • Ab 2018 ist der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West angehoben worden (§ 3 Nr. 63 EStG). Das sind im Jahre 2018 bis zu 6.240 EUR. Im Gegenzug wurde der zusätzliche Festbetrag von 1.800 EUR aufgehoben. Die sozialversicherungsfreie Grenze bleibt weiterhin bei 4 Prozent der BBG.

AKTUELL steigt im Jahre 2019 der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 6.240 EUR auf 6.432 EUR bzw. 536 EUR monatlich. Das sind 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West i.H.v. 80.400 EUR. Die sozialversicherungsfreie Grenze bleibt weiterhin bei 4 Prozent, das sind 3.216 EUR bzw. 268 EUR monatlich.

STEUERRAT: Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag im ersten Dienstverhältnis. Daher ist eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags nicht vorzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Der Höchstbetrag kann erneut in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer ihn in einem vorangegangenen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft hat. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und des Betriebsübergangs nach § 613a BGB kommt dies dagegen nicht in Betracht.

Weitere Informationen: Betriebliche Altersvorsorge: Die Vorteile der Gehaltsumwandlung

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