Ein Girokonto hat heutzutage eigentlich jeder. Sie benötigen ein solches Konto schon allein deswegen, damit der Arbeitgeber Ihnen Ihr Gehalt überweisen kann. Wegen dieser und anderer beruflicher Überweisungen können Sie einen Teil der Kontoführungskosten steuerlich absetzen. Und das Beste. Es gibt bei der Steuer einen pauschalen Abzug. Er ist zwar nicht hoch, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist.

Kontoführungsgebühren sind als Werbungskosten absetzbar, soweit sie auf beruflich veranlasste Zahlungen entfallen (BFH-Urteil vom 9.5.1984, BStBl. 1984 II S. 560).

Beruflich veranlasst sind beispielsweise:

  • Gutschrift von Gehaltszahlungen, Reisekostenerstattungen usw.
  • Gutschrift von Betriebsrenten und Pensionen.
  • Überweisungen für berufliche Anschaffungen, z.B. Fachliteratur, Arbeitsmittel.
  • Überweisungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung, z.B. für Miete, Nebenkosten.
  • Sonstige beruflich veranlasste Überweisungen, z.B. von Beiträgen an den Berufsverband.
  • Falls Sie im Ausland tätig sind und der Arbeitgeber das Gehalt auf ein inländisches Konto überweist: Auch die Kosten der Überweisung auf eine Bank am ausländischen Beschäftigungsort zählen zu den Werbungskosten (BFH-Urteil vom 19.1.1996, BFH/NV 1996 S. 541).

HINWEIS: Nicht abziehbar sind jedoch Gebühren, die für das Abheben des Gehalts oder für Überweisungen zu privaten Zwecken entstehen. Gleiches gilt für die Fahrt zur Bank, um das Gehalt abzuheben: Weder Fahrtkosten noch ein Unfallschaden werden anerkannt (FG Saarland vom 28.4.1983, EFG 1983 S. 553).

Die meisten Banken erheben heute statt einer Postengebühr pauschale Kontoführungsgebühren. In diesem Fall kann die Monatsgebühr entsprechend dem Anteil der beruflich und privat veranlassten Kontenbewegungen aufgeteilt und der berufliche Anteil als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 9.5.1984, BStBl. 1984 II S. 560). Dies hat jüngst die Finanzverwaltung bekräftigt (OFD Hannover vom 30.4.2002, DStR 2002 S. 1132).

Eine solche Aufteilung in privat und beruflich ist mühsam und wird in den meisten Fällen nicht viel bringen. Haben Sie beispielsweise im Monat 16 private und 4 berufliche Buchungen und beträgt die Pauschalgebühr 5 EUR im Monat, sind gerade mal 1 EUR als Werbungskosten absetzbar.

Um Ihnen die mühsame und kleinkarierte Arbeit der Gebührenaufteilung zu ersparen, zeigt sich der Fiskus gnädig: Sie dürfen für Ihre beruflichen Buchungen einen Pauschbetrag von 16 EUR im Jahr als Werbungskosten absetzen.

STEUERRAT: Der Betrag von 16 EUR ist ein Jahresbetrag. Sie können den Betrag also auch dann absetzen, wenn Sie erst im Dezember ein Konto eröffnen.

Diesen Betrag dürfen Sie auch dann geltend machen, wenn Ihnen der Arbeitgeber für die Kosten der Kontoführung einen Ersatz zahlt. Der Kostenersatz ist nämlich steuerpflichtig und wird zusammen mit Ihrem Gehalt versteuert (R 19.3 Abs. 3 Nr. 1 LStR).

STEUERRAT: Sie können natürlich auch einen höheren Betrag als 16 EUR als Werbungskosten abziehen. Dazu aber müssen Sie nachweisen, dass die beruflich veranlassten Überweisungen höhere Kosten verursachen bzw. der berufliche Kostenanteil höher ist (FG Münster vom 18.9.1996, EFG 1997 S. 160).

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