Arbeitnehmer dürfen ihre Kosten für Arbeitsmittel steuerlich als Werbungskosten absetzen. Doch oftmals können keine entsprechenden Nachweise erbracht werden. Und eine "Arbeitsmittelpauschale" gibt es für diesen Fall nicht: Doch: Es gibt zumeist eine finanzamtsinterne Nichtbeanstandungsgrenze zur Verringerung des Verwaltungsaufwands. Dies sollten Arbeitnehmer kennen und im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen.

Die meisten Finanzämter verzichten auf die Vorlage von Belegen, wenn Sie Arbeitsmittel lediglich bis zu einem Betrag von 110 EUR als Werbungskosten geltend machen. Auf die Anerkennung dieses "Pauschalbetrags" haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch (OFD Karlsruhe vom 11.2.2003, DStR 2003 S. 371).

STEUERRAT: Geben Sie in Ihrer Steuererklärung nicht einfach einen Betrag von 110 EUR an, sondern bezeichnen Sie auch, was Sie dafür im Einzelnen angeschafft haben, etwa "für Schreibwaren", "für einen Taschenrechner", "für Fachliteratur" oder "für typische Berufskleidung".

In wenigen Bundesländern allgemein und auch in manchen Finanzämtern speziell wird die "Pauschale" nicht mehr anerkannt. Das Finanzgericht Brandenburg hatte die Anerkennung abgelehnt, weil zum einen die geltend gemachten Arbeitsmittel nicht im Einzelnen bezeichnet wurden und zum anderen sich das Finanzgericht nicht an interne Vereinfachungsregelungen der Finanzämter gebunden fühlte (FG Brandenburg vom 25.2.1999, EFG 1999 S. 601).

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