Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen. Maßgebend ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat, der so genannte Bemessungszeitraum. AKTUELL hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten, denn diese Zahlungen führen zu einem höheren Anspruch auf Elterngeld (Urteil vom 6.11.2019, L 2 EG 7/19).
  • Der Fall: Geklagt hatte eine angestellte Zahnärztin. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie eine Grundvergütung von 3.500 EUR pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen rund 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen.
  • Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als "sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde. Das LSG hingegen hat die Gemeinde zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt.
  • Begründung: Es handele sich bei den Umsatzbeteiligungen um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die erforderliche Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

STEUERRAT: Das Bundessozialgericht hatte bereits zu Provisionszahlungen entschieden, dass diese bei der Berechnung des Elterngeldes mit erfasst werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden. Regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte Provisionen seien elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt (BSG-Urteil vom 26.3.2014, B 10 EG 7/13 u.a.). Insofern liegt das aktuelle Urteil des LSG wohl auf einer Linie mit dem BSG. ABER: Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie einmalige Boni und Tantiemen erhöhen das Elterngeld nicht. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht (BSG-Urteil vom 29.6.2017, B 10 EG 5/16 R). Darauf hat nun auch das LSG ausdrücklich hingewiesen.

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