Bei Ferienwohnungen, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung vermietet werden, sind die Werbungskosten oftmals über viele Jahre höher als die Einnahmen, weil die Wohnungen selten ganzjährig vermietet werden. Und da hier auch noch private Motive mitspielen, lehnen die Finanzämter die Anerkennung der Verluste wegen "Liebhaberei" häufig ab. Das heißt: Der Vermieter muss in vielen Fällen den Gegenbeweis antreten und dem Finanzamt gegenüber darlegen, dass er langfristig doch einen "Total-Überschuss" erreichen kann.

Bei Wohnungen, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet, also nicht selbstgenutzt werden, muss der Fiskus dem Eigentümer grundsätzlich Glauben schenken. Der Nachweis einer Total-Überschusses ist also nicht erforderlich; vielmehr wird dieser - anders als bei zeitweise selbstgenutzten Wohnungen - unterstellt. Allerdings spielt die Anzahl der Vermietungstage eine bedeutende Rolle:

Eine Überschusserzielungsabsicht wird (nur) dann unterstellt, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr - bis auf die üblicherweise vorkommenden Leerstandszeiten - an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Dabei darf die tatsächliche Vermietungszeit nur um bis zu 25 % niedriger sein als die ortsübliche Vermietungszeit (BFH-Urteil vom 26.10.2004, IX R 57/02).

Steht die Wohnung im Durchschnitt häufiger leer als andere Ferienwohnungen desselben Ortes, so wird das Finanzamt eine Ertragsprognose für 30 Jahre verlangen, um zu prüfen, ob in diesem Zeitraum ein Überschuss erzielt werden kann. Nur bei positiver Ertragsprognose werden die Werbungskosten in voller Höhe anerkannt.

Doch was bedeutet eigentlich "ortsübliche Vermietungszeit"? Auf welche Zahlen kommt es konkret an?

AKTUELL hat sich der Bundesfinanzhof mit dieser Frage befasst und ein Urteil gefällt, das betroffenen Besitzern von Ferienwohnungen möglicherweise helfen kann. Bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabes für die Auslastungszahlen ist nämlich nur auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbetrieben einer Stadt abzustellen. Daher ist der Vergleichsmaßstab deutlich geringer als von der Finanzverwaltung angenommen (BFH-Urteil vom 26.5.2020, IX R 33/19).

  • Der Fall: Die Kläger erklärten Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung in der Stadt A. Die Ferienwohnung befindet sich im selbstgenutzten Haus mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 220 qm, wovon 155 qm auf den selbstgenutzten Teil und 65 qm auf die Ferienwohnung entfallen. Die Ferienwohnung wurde in den vergangenen Jahren maximal an 124 Tagen pro Jahr, zumeist aber an wesentlich weniger Tagen vermietet. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht an.
  • Zur Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass die Kläger zwar eine ausschließliche Vermietung der Ferienwohnung nachgewiesen hätten. So böten sie die Ferienwohnung über Vermittler an und es stünde ihnen genügend Wohnfläche für die Unterbringung von eigenen Gästen zur Verfügung. Dennoch sei die Einkünfteerzielungsabsicht immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit mindestens um 25 % unterschreitet. Im Streitfall sei die ortsübliche Vermietungszeit unterschritten. Abzustellen sei auf die Erhebungen des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern. Danach habe die durchschnittliche Auslastung der Stadt A 35,5 % (alle Unterkünfte) betragen. Für die Region Vorpommern/Rügen läge sie bei 29,3 % (alle Unterkünfte) und bei 23,6 % (nur Ferienunterkünfte und Campingplätze). Dies ergebe ins Verhältnis gesetzt eine durchschnittliche Vermietung von 104 Tagen für die Stadt A für das Jahr 2013. Die Kläger hatten die Wohnung in 2013 aber nur an 75 Tagen vermietet, so dass die Grenze von 25 % unterschritten und eine Prognoseberechnung erforderlich sei. Anhand dieser sei ersichtlich, dass ein Totalüberschuss innerhalb des Prognosezeitraumes mit der Ferienwohnung nicht erzielt werden könne. Besonders auffällig an der Prognose sei, dass bereits die Kosten, auf die die Kläger kaum Einfluss hätten, fast doppelt so hoch seien wie die Einnahmen.
  • Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich; die Revision des Finanzamts hat der BFH zurückgewiesen. Die Kläger haben Anspruch auf Berücksichtigung der von ihnen geltend gemachten Verluste aus der Vermietung ihrer Ferienwohnung. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist im Streitfall nicht anhand einer Prognoserechnung zu überprüfen.
  • Begründung: Gemessen an den Zahlen des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern haben die Kläger mit der Vermietung ihrer Ferienwohnung eine Auslastung erreicht, die durchschnittlich oberhalb von 75 % des ortsüblichen Wertes lag. Es ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum abzustellen, nicht also nur auf einzelne Jahre. Bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabes ist im Übrigen auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbetrieben in der Stadt A abzustellen. Die Auslastungszahlen von Hotels sowie Gasthöfen sind mit denjenigen von Ferienwohnungen nicht vergleichbar. Die ortsübliche Auslastung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern in A habe in den Jahren 2011 bis 2015 - nach den Erhebungen des Statistischen Amtes MV - zwischen 92 und 110 Tage betragen. Die Vermietungstage der Kläger haben im selben Zeitraum durchschnittlich 92 Tage betragen und mithin die ortsübliche Auslastung nicht erheblich unterschritten. Die eingangs erwähnte "Unterschreitensgrenze" von 25 % ist zudem kein starrer Wert. Lediglich aus Vereinfachungsgründen ist die Grenze bei "mindestens" 25 % angesetzt worden.

Weitere Informationen: Steuerrat zur Ferienwohnung

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