Im Gesetz ist bestimmt, dass "durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind" (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Abgegolten sind alle "gewöhnlichen" Kosten, wie Aufwendungen für Benzin, Reifen, Inspektionen, Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuer, Abschreibung, Garagenmiete sowie Reparaturen, die auf normalem Verschleiß beruhen. Doch gilt dies auch für "außergewöhnliche" Kosten wie einen Unfallschaden? Lesen Sie nachfolgend, ob Sie Ihre Unfallkosten im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen können.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale sich im Grundsatz auch auf Unfallkosten erstreckt, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18).

STEUERRAT: Die Finanzverwaltung indes hat wiederholt die Finanzämter angewiesen: "Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen" (zuletzt BMF-Schreiben vom10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376, Nr. 4). Berufen Sie sich im Rahmen Ihrer Steuererklärung also - bis auf Weiteres - auf diese Verwaltungsanweisung. Lassen Sie es aber nach Möglichkeit nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen, denn die Finanzgerichte sind an die Anweisung des BMF nicht gebunden.

Es gibt immerhin ein zweites Urteil des BFH, das zumindest Krankheitskosten im Zusammenhang mit einem Wegeunfall zum Abzug zulässt. Danach gilt. Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18).

  • Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erstreckt sich nur auf "Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" sowie für "Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung", also auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen. Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche Aufwendungen sind zusätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
  • Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden stellen keine beruflichen Mobilitätskosten dar. Es handelt sich nicht um Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die körperliche Beeinträchtigung, zu deren Beseitigung oder Linderung die betreffenden Aufwendungen getätigt werden, auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten ist. Denn Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden sind weder fahrzeug- noch wegstreckenbezogen.

STEUERRAT: Als Werbungskosten absetzbar sind alle selbst getragenen Aufwendungen zur Beseitigung von Gesundheitsschäden, die durch den Unfall auf beruflicher Fahrt verursacht sind. Das betrifft die eigenen Aufwendungen für Arzt, Apotheke, Krankenhaus, Massage usw. - auch die Fahrten dorthin (BFH-Urteil vom 13.10.1960, BStBl 1960 III S. 511; BFH-Urteil vom 2.3.1962, BStBl 1962 III S. 192). Solche Krankheitskosten könnten zwar auch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Doch dann würden sie sich wegen Anrechnung der zumutbaren Belastung meist nicht steuermindernd auswirken. Bei den Werbungskosten aber entfällt eine solche Anrechnung, sodass sie sich hier voll auswirken, sobald die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten.

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