Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei gewähren (sog. Corona-Bonus). Der Zuschuss unterliegt auch nicht der Sozialversicherung. Er muss allerdings "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet werden und nicht nur anstelle des üblichen Lohns (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.4.2020, Az. IV C 5 - S 2342/20/10009; § 3 Nr. 11a EStG). Nun ist die Frage aufgekommen, ob auch Minijobber in Privathaushalten einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss von 1.500 EUR erhalten können.

Antwort: Ja, können sie. Einer Haushaltshilfe dürfen also in der Corona-Zeit 1.500 EUR zusätzlich zum vereinbarten Lohn (zumeist 450 EUR) ohne Belastung mit Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Darauf weist die Minijob-Zentrale in ihrem Newsletter 6/2020 hin. Sie führt ferner aus: "Sachleistungen, die der Privathaushalt der Haushaltshilfe zukommen lässt, zählen losgelöst von der steuerfreien Bonuszahlung hingegen niemals zum Arbeitsentgelt. Sie sind somit immer möglich und bleiben unabhängig von Zeitraum und Wert der Sachleistung stets unberücksichtigt."

Folgendes sollten Sie beachten:

  • Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden.
  • Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze von 450 EUR. Das heißt: Ein Minijob wird durch den Corona-Bonus nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
  • Ein Beschäftigter mit mehreren Beschäftigungen kann von jedem seiner Arbeitgeber eine Bonuszahlung von jeweils bis zu 1.500 EUR über dem vereinbarten Verdienst steuerfrei erhalten. Hat ein Minijobber z.B. noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er sowohl im Minijob, als auch in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 EUR erhalten (Quelle: Blog der Minijob-Zentrale vom 23.4.2020).
  • Der Bonus darf nicht zum Ausbezahlen von Überstunden genutzt werden. Damit ist die Sozialversicherung in diesem Punkt übrigens strenger als die Finanzverwaltung. Diese belässt es bei der Begünstigung, wenn der Arbeitnehmer "im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet" (siehe dazu Beitrag: "Arbeitslohn: Corona-Bonus von 1.500 EUR wirft zahlreiche Fragen auf" im SteuerSparbrief Juni 2020 ).
  • Der Corona-Bonus muss vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden, das heißt es müssen insoweit Unterlagen aufbewahrt werden, die belegen, wann der Bonus gezahlt wurde uns aus welchem Rechtsgrund.

STEUERRAT: Für den Fall, dass sich die Arbeitsstunden einer Haushaltshilfe ändern, also weniger oder mehr Stunden als gewöhnlich geleistet werden und der Verdienst entsprechend angepasst wird, muss der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale den abweichenden Verdienst der Haushaltshilfe mit dem Änderungsscheck mitteilen. Die Minijob-Zentrale wird den reduzierten bzw. erhöhten Verdienst beim folgenden Abgabenbescheid entsprechend berücksichtigen.

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