Es gab eine Zeit, da waren Tickets für Fußballspiele äußerst begehrt und mitunter konnten diese weit über dem tatsächlichen Preis mittels Ticketplattformen an andere Fußballfans weiterverkauft werden. Besonders galt dies für Finaltickets. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines kurz zuvor selbst erworbenen Tickets für ein Spiel der UEFA Champions League der Einkommensteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 29.10.2019, IX R 10/18). Er widerspricht mit seinem Urteil der Vorinstanz, die den Gewinn als steuefrei angesehen hate.
  • Der Fall: Die Kläger hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 EUR) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebühren 2.907 EUR). Entgegen der Auffassung der Kläger, die von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts ausgingen, erfasste das Finanzamt den Gewinn in Höhe von 2.577 EUR bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanzgericht gab den Klägern zwar Recht. Der BFH folgte dem aber nicht; er entschied, dass die Kläger mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht haben. Einkünfte aus solchen privaten Veräußerungsgeschäften, früher auch als Spekulationsgewinne bezeichnet, unterliegen der Einkommensteuer.
  • Begründung: Zu den steuerpflichtigen "Spekulationsgeschäften" gehören u.a. Veräußerungen von sog. "anderen Wirtschaftsgütern" des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. "Andere Wirtschaftsgüter" in diesem Sinne sind sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, mit denen der Karteninhaber das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt. Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH insbesondere keine "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" dar, so dass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.

STEUERRAT:   Das Gesagte gilt nicht nur für Fußballtickets, sondern gleichermaßen für Eintrittskarten anderer Veranstaltungen, insbesondere Konzerttickets. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 EUR betragen hat.

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