Soeben sind zahlreiche steuerliche Änderungen für behinderte Mitbürger beschlossen worden. Geregelt ist dies im "Behinderten-Pauschbetragsgesetz". So werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt, eine gesetzliche Fahrtkostenpauschale eingeführt und der Pfege-Pauschbetrag neu geregelt. Die Änderungen bringen zum Teil erhebliche steuerliche Entlastungen, die nach Jahren des gesetzgeberischen Stillstands auch dringend notwendig waren. Lesen Sie nachfolgend als Wissenswerte. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die Änderungen noch der Zustimmung des Bundesrats bedürfen, diese aber als gesichert gilt.

1. Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge

Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn die Behinderung während des Jahres eintritt oder wegfällt. Wird der GdB während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Jahresbetrag nach dem höheren GdB. Treten mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt. Der Behinderten-Pauschbetrag wirkt sich in vollem Umfang steuermindernd aus, denn eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet. AKTUELL werden mit dem "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" ab dem 1.1.2021 die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Zugleich werden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen, d.h. eine Behinderung bereits ab einem GdB von 20 festgestellt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).

STEUERRAT: Durch die Anpassung an das Sozialrecht können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 EUR beantragen.

So hoch sind die Behinderten Pauschbeträge

Werte bis 2020

Werte ab 2021

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

--

25 und 30

35 und 40

45 und 50

55 und 60

65 und 70

75 und 80

85 und 90

95 und 100

--

310 EUR

430 EUR

570 EUR

720 EUR

890 EUR

1.060 EUR

1.230 EUR

1.420 EUR

20

30

40

50

60

70

80

90

100

384 EUR

620 EUR

860 EUR

1.140 EUR

1.440 EUR

1 780 EUR

2.120 EUR

2.460 EUR

2.840 EUR

"H" und "Bl",

ab 2017: Pflegegrad 4 oder 5

bis 2016: Pflegestufe III

3.700 EUR

"H" und "Bl",

"TBI" (Taubblinde)

Pflegegrad 4 oder 5

7.400 EUR

Anstelle eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen "H" reicht bei Menschen, die hilflos sind, die Vorlage eines Bescheides über die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 ohne zusätzliche Feststellung eines GdB aus. Die Feststellung eines GdB hätte in diesen Fällen nur formellen Charakter. Den betroffenen Steuerpflichtigen bzw. ihren Angehörigen und der Verwaltung wird damit die zusätzliche Beantragung einer Anerkennung einer Behinderung mit dem Merkzeichen "H" erspart. Darüber hinaus wird der Kreis der Anspruchsberechtigten um das ab 2017 neu eingeführte Merkzeichen "TBl" (Taubblinde) erweitert, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen "Bl" (Blinde) zu verdeutlichen. Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" und/oder dem Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten.

STEUERRAT: Sind die Kosten für die Pflege höher als der Behinderten-Pauschbetrag, können diese wie bisher gegen Nachweis in unbegrenzter Höhe - jedoch unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung - als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgesetzt werden. In diesem Fall müssen alle Rechnungen gesammelt und aufbewahrt werden. Von der zumutbaren Belastung können 20 % als "haushaltsnahe Dienstleistungen" direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a EStG).

Verbesserung für Minderbehinderte mit einem GdB unter 50

Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50 und mehr als 25, ist bisher der Behinderten-Pauschbetrag an eine weitere Voraussetzung geknüpft (§ 33b Abs. 2 EStG). In diesem Fall gibt es den Pauschbetrag nur dann, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.

AKTUELL wird ab dem 1.1.2021 auf zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung unter 50 vollständig verzichtet. Die Zusatzvoraussetzungen sollen auch aus Gründen der Steuervereinfachung ersatzlos entfallen. Im Ergebnis können alle Steuerpflichtigen mit einem GdB - unabhängig davon, ob es sich um "Minderbehinderte" oder "Schwerbehinderte" (GdB mindestens 50) handelt - die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen, wenn ein GdB von mindestens 20 anerkannt wurde.

2. Einführung eines gesetzlichen Fahrtkostenpauschale

Behinderte Menschen dürfen Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen. Diese interessante Steuervergünstigung gibt es zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere der Behinderung an. Hier werden zwei Gruppen unterschieden:

  • Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen "G".
  • Menschen mit dem Merkzeichen "aG“, mit dem Merkzeichen "Bl“, mit dem Merkzeichen "TBl“ oder mit dem Merkzeichen "H“.

Mit dem "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" ist seit dem 1.1.2021 für die vorgenannten Personen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben: Diese beträgt für die

  • erste Gruppe:      900 EUR,
  • zweite Gruppe: 4.500 EUR.

Auf diese Pauschbeträge rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an (§ 33 Abs. 2a EStG).

STEUERRAT: Zu Gruppe 2 gehören - neben Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl" und "H" - auch Menschen mit dem Merkzeichen "TBl" (Taubblinde). Dieses Merkzeichen wurde 2017 neu im Sozialrecht eingeführt, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen "Bl" zu verdeutlichen. Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" und/oder dem Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten.

Die steuerliche Anerkennung von Fahrtkosten behinderter Menschen wurde bisher mittels BMF-Erlassen geregelt, ist nunmehr aber durch die Pauschalierungsregelung in § 33 EStG gesetzlich festgeschrieben. Damit sollen die Bürger von Nachweispflichten und die Finanzämter von Prüfungstätigkeiten entlastet werden.

Über die Fahrtkostenpauschalen hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Wird die höhere Pauschale von 4.500 EUR in Anspruch genommen, kann nicht zusätzlich auch noch die Pauschale von 900 EUR beansprucht werden. 

Der Ansatz weiterer außergewöhnlicher Belastungen ist allerdings zulässig, wie etwa der Abzug von Aufwendungen für die behinderungsgerechte Umrüstung eines Kfz oder auch Unfallkosten (Korn, Einkommensteuer-kommentar, Rz 56.7 zu § 33 EStG). Auch beruflich bedingte Fahrten werden von der Pauschale nicht umfasst.

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale für ein Kind oder ein Enkelkind kann auf die Eltern bzw. Großeltern übertragen werden, wenn diese Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben. Beantragen Sie die Übertragung der Fahrtkostenpauschale durch einen entsprechenden Eintrag in der "Anlage Kind" zur Steuererklärung. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zusammen mit den anderen außergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt um die zumutbare Eigenbelastung gemindert.

HINWEIS: Auch wenn es im Gesetz heißt, dass Menschen die Fahrtkostenpauschale ab einem bestimmten Grad der Behinderung erhalten, muss diese dennoch beantragt werden, und zwar in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" zur Einkommensteuererklärung.

3. Verdoppelung und Ausweitung des Pflege-Pauschbetrages

Viele Menschen betreuen und versorgen einen pflegebedürftigen Angehörigen entweder in dessen Wohnung oder in der eigenen Wohnung. Oftmals werden sie dabei von ambulanten Pflegediensten unterstützt. Dieser aufopferungsvolle Pflegedienst verdient höchste Anerkennung. Auch steuerlich wird die Arbeit honoriert:

  • Die Pflegeperson kann den Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR in Anspruch nehmen (§ 33b Abs. 6 EStG) und zusätzlich die Ausgaben für den Pflegedienst als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wobei das Finanzamt dafür eine zumutbare Belastung anrechnet (§ 33 EStG). Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige "hilflos" ist. Und das bedeutet, dass er einen Pflegegrad 4 oder 5 haben muss oder im Behindertenausweis das Merkzeichen "H" bescheinigt ist.
  • Die Pflegeperson kann stattdessen sämtliche Aufwendungen unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung gegen Nachweis als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen (§ 33 EStG).

AKTUELL wird mit dem "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" ab dem 1.1.2021 der Pflege-Pauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pauschbetrag beträgt

  • bei Pflegegrad 2: 600 EUR
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 EUR
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 EUR

Auf die Pauschbeträge wird eine zumutbare Belastung nicht angerechnet.

STEUERRAT: Erstmals werden auch für die Pflegegrade 2 und 3 Pflege-Pauschbeträge eingeführt, ohne dass es dabei auf das Kriterium "hilflos" ankommt. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass auch bei den Pflegegraden 2 und 3 die gesetzliche Voraussetzung der "Hilflosigkeit" grundsätzlich vorliegen kann. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Gleiches gilt, wenn der Pflegebedürftige "hilflos" ist.

Der Pflege-Pauschbetrag stellt auf die persönliche Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen, die in den Pflegegraden 2 bis 5 eingeordnet sind, in der häuslichen Umgebung ab. Die Pflege besteht beispielsweise in der Hilfeleistung bei Verrichtungen des täglichen Lebens, bei denen der Pflegebedürftige der Hilfe bedarf.

  • Verrichtungen in diesem Sinne sind solche im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung), im Bereich der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten, Aufnahme der Nahrung), der Mobilität (selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen).
  • Ebenso gehören auch betreuende oder anleitende Unterstützungsleistungen dazu. Da die Regelung auf die persönliche Pflege abhebt, führt auch die persönliche Pflege und Betreuung in der Wohnung des Pflegebedürftigen zur Steuerermäßigung.
  • Der Pauschbetrag schließt nicht aus, dass mittels Einzelnachweisen höhere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden können.
  • Erfüllt die pflegebedürftige Person die Voraussetzungen der "Hilflosigkeit", besteht Anspruch auf den höchsten Pauschbetrag. Dann kann allerdings ein anderer Pauschbetrag nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
  • Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Pflegepersonen gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt.
  • Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist, dass die Pflegeperson für ihre Pflege keine Einnahmen erhält. Einnahmen sind grundsätzlich sämtliche der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege zufließenden Bezüge, sei es als Pflegevergütung oder als Ersatz für eigene Aufwendungen der Pflegeperson. ABER: Bei den Eltern eines behinderten Kindes zählt das Pflegegeld, das die Eltern für die Pflege des Kindes bekommen, nicht zu den Einnahmen.

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