Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Daher suchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerne nach Wegen, damit der Mitarbeiter mehr "Netto vom Brutto" erhält. "Extras statt Gehalt" lautet die Formel. Und zumindest bis Ende 2019 haben sich Benzingutscheine vom Arbeitgeber sehr bewährt. Dabei gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Gutschein, der diesen ermächtigt, sein Kfz für 44 EUR bei einer bestimmten Tankstelle aufzutanken. Der Betrag sollte dann entsprechend steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Es wird bzw. wurde die "kleine Sachbezugsgrenze von 44 EUR genutzt (ab 2022: 50 EUR). Die Betonung liegt hier auf der Vergangenheitsform "sollte" und "wurde", denn zum 1.1.2020 ist eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten. Zudem sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbedingt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts beachten, das für die Betroffenen sehr einschneidend sein kann.

Seit dem 1.1.2020 gilt:

  • Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zwar weiterhin Gutscheine und gewähren. Damit diese aber auch tatsächlich bis 44 EUR (ab 2022: 50 EUR) steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ist nun erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
  • Und Gutscheine gelten nur noch dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Bestimmte "Geldkarten" und vor allem auch nachträgliche Kostenerstattungen fallen nicht (mehr) unter die kleine Sachbezugsgrenze von 44 EUR (ab 2022: 50 EUR). Beispiel: Ein Arbeitnehmer tankt zunächst auf eigene Rechnung und legt seinem Arbeitgeber jeweils am Monatsende eine Tankquittung über 44 EUR vor. Der Arbeitgeber erstattet seinem Arbeitnehmer daraufhin stets 44 EUR. Folge: Die Kostenerstattungen führen zu einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

Das Gesagte gilt - wie erwähnt - erst einmal für die Jahre ab 2020. Zuvor konnten Benzingutscheine auch im Rahmen einer Gehaltsumwandlung bis 44 EUR, üblicherweise statt einer Gehaltserhöhung, steuerfrei gewährt werden - und nach bisher wohl überwiegend vertretener Auffassung auch sozialversicherungsfrei (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.2016, L 11 R 4048/15). Aber:

AKTUELL hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Tankgutscheine, die über einen bestimmten Euro-Betrag lauten und als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns hingegeben werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen und folglich der Beitragspflicht unterliegen (BSG-Urteil vom 23.2.2021, B 12 R 21/18 R). Das Urteil betrifft wohlgemerkt die Fälle vor 2020, also die Sachverhalte, bei denen man eigentlich angenommen hatte, dass bei Tankgutscheinen bis 44 EUR weder eine Steuer- noch eine Sozialversicherungspflicht gegeben ist. Das BSG führt dazu aus:

  • Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine als neue Gehaltsanteile angesehen
  • Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat komme daher nicht zur Anwendung.

STEUERRAT: Das Urteil des BSG dürfte Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die das Modell "Tankgutscheine gegen Gehaltsumwandlung" umfassend genutzt haben, Sorgen bereiten. Wenn es "hart auf hart" kommt, können hohe Nachforderungen der Sozialversicherungsträger drohen. Aber um Missverständnisse zu vermeiden: Nicht betroffen sind Arbeitgeber, die ihren Mitarbeiter die Gutscheine zusätzlich zum normalen Arbeitslohn hingegeben haben. Diese Gutscheine waren bis 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei und sind es auch heute noch, sofern die o.g. Voraussetzungen (also keine Kostenerstattungen) erfüllt sind.

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