In GmbHs werden zumeist Gesellschafter-Verrechnungskonten geführt. Diese sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Leider zeigt die Praxis, dass der Umgang mit den Verrechnungskonten manchmal fahrlässig ist. Beispielsweise werden diese nicht oder nicht angemessen verzinst oder die Rückzahlung wird mehr oder weniger ins Belieben gestellt. Daher sollte den Verrechnungskonten durchaus mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Das gilt besonders nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Der angemessene Zinssatz, auf den die GmbH verzichtet und in dessen Höhe die verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist zu schätzen. Hat die GmbH selbst keine Kredite aufgenommen, ist sie also schuldenfrei, so ist der Zinssatz innerhalb einer Marge zu schätzen, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden (BFH-Urteil vom 22.2.2023, I R 27/20).

  • Der Fall: Klägerin war eine GmbH. Es bestand ein Verrechnungskonto, das in den Streitjahren 2014 und 2015 eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer auswies. Das Verrechnungskonto wurde nicht verzinst. Daraufhin schätzten das Finanzamt und später das Finanzgericht fiktive Zinsen, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und folglich zu Steuernachforderungen bei der GmbH führten. Das Finanzamt und auch die Richter des Finanzgerichts unterstellten einen Zinssatz von 4,5 Prozent. Die Revision der GmbH beim BFH blieb erfolglos.
  • Begründung: Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen, kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung insoweit in Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt wird, denn es liegt hier eine "verhinderte Vermögensmehrung" bei der GmbH vor. Davon kann insbesondere auszugehen sein, wenn die Gesellschaft für den bei ihr angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto führt. Hat die Gesellschaft selbst keinen Kredit aufgenommen, so bilden die banküblichen Habenzinsen die Unter- und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung. Der im Einzelfall maßgebliche Betrag innerhalb der genannten Marge ist durch Schätzung zu ermitteln, wobei dem Risiko, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann, besondere Bedeutung zukommt. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.
  • Die Höhe des fremdüblichen Zinssatzes wurde vom Finanzamt und vom Finanzgericht mit 4,5 Prozent geschätzt. Dabei wurde einerseits von banküblichen Habenzinssätzen ausgegangen, die im Streitzeitraum nur wenig über der 0-Prozent-Marke lagen, und andererseits von banküblichen Sollzinssätzen für revolvierende Kredite und Überziehungskredite an Privathaushalte, die sich bei etwas über 9 Prozent bewegten. Ausgehend von einer Margenteilung wurden mangels anderweitiger Anhaltspunkte sodann 4,5 Prozent angesetzt. Schätzungsfehler lagen nicht vor, so dass dieses Ergebnis auch seitens des BFH gebilligt wird.
  • Die Argumentation der Gesellschaft, angesichts des allgemein niedrigen Zinsniveaus sei es ihr nicht möglich gewesen, das Kapital anderweitig ertragbringend anzulegen, ließen schon die Richter der Vorinstanz nicht gelten. Der BFH stimmt dem zu und weist darauf hin, dass der Einwand der Klägerin, der fremdübliche Zinssatz sei allein anhand der banküblichen Habenzinssätze zu bestimmen, unzutreffend ist.

STEUERRAT: GmbH-Geschäftsführer sollten prüfen, ob die vorhandenen Verrechnungskonten - gerade auch angesichts des wieder gestiegenen Zinsniveaus - angemessen verzinst werden. Beachten Sie dabei bitte, dass Verrechnungskonten üblicherweise nicht besichert sind und deshalb nicht die Zinsen für Baugeld, sondern für ungesicherte Kredite maßgebend sind.

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