Arbeitnehmer können mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass Teile ihres Gehalts für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden und sie dafür eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erhalten. Eine solche Gehaltsumwandlung ist möglich bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2022: 4 % von 84.600 EUR = 3.384 EUR). Gefördert wird die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoeinkommen dadurch, dass die umgewandelten Gehaltsteile steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Zum 1.1.2022 gibt es eine wichtige Änderung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten.

Bei der Gehaltsumwandlung sparen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber ihre Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben in pauschalierter Form als Zuschuss in den Vertrag des Mitarbeiters einzuzahlen. Dies gilt bei den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung, nicht jedoch bei Direktzusage und Unterstützungskasse.

Seit 2019 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für neu abgeschlossene Gehaltsumwandlungsvereinbarungen 15 Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten, "soweit" er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Zuschusspflicht ist also auf die tatsächliche Ersparnis des Arbeitgebers begrenzt (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

AKTUELL gilt ab dem 1.1.2022 die Zuschusspflicht des Arbeitgebers auch bei Gehaltsumwandlungsvereinbarungen, die bereits am 1.1.2019 bestanden haben. Auch für diese Verträge muss der Arbeitgeber nun einen Zuschuss von 15 Prozent leisten (§ 26a BetrAVG, eingefügt durch das "Betriebsrentenstärkungsgesetz" vom 17.8.2017). In Tarifverträgen kann allerdings von § 1a BetrAVG abgewichen werden und der Arbeitgeberzuschuss auch schon früher vereinbart werden (§ 19 Abs. 1 BetrAVG).

Die Ersparnis des Arbeitgebers und damit verbunden seine Zuschusspflicht besteht, wenn der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung liegt (2022: 4.837,50 EUR im Monat). Bei Gehältern über 7.050 EUR im Monat muss der Arbeitgeber keinen Zuschuss leisten, weil dann die Umwandlungsbeträge komplett steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Liegt das Gehalt zwischen 4.837,50 EUR und 7.050 EUR, unterliegen die Umwandlungsbeträge nur der Renten- und Arbeitslosenversicherung, nicht mehr der Kranken- und Pflegeversicherung, und deshalb kann der Arbeitgeber seinen Zuschuss auf seine Ersparnis von rund 10 Prozent begrenzen.

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