Bei Grundstücksschenkungen kommt es häufig vor, dass Eltern ihr Haus an das eigene Kind und das Schwiegerkind übertragen wollen. Das Problem dabei aber ist: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt der Freibetrag für Kinder immerhin 400.000 EUR und für Schwiegerkinder gerade ´mal 20.000 EUR. Wollen Eltern bei der Schenkung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung direkt auch die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn bedenken, fällt somit fast immer Schenkungsteuer an. Aber gibt es nicht eine steuerlich günstigere Lösung?

Ja, die gibt es. Wenn die Eltern das Haus insgesamt zuerst auf ihr Kind übertragen und dieses dann später die Hälfte auf seinen Ehemann oder seine Ehefrau überträgt, kann die Schenkungsteuer erheblich gemindert werden. Denn unter Eheleuten beträgt der Freibetrag 500.000 EUR. Zudem ist die Schenkung des selbstgenutzten Familienheims unter Eheleuten zu Lebzeiten vollkommen steuerfrei. Doch viele Finanzämter unterstellen im Fall der Schenkung mit anschließender Weiterschenkung eine so genannte Kettenschenkung und verlangen dann doch Schenkungsteuer. Es wird unterstellt, dass die Eltern jeweils eine Haushälfte an das eigene Kind und - über einen Umweg - auch an die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn geschenkt haben.

Vor rund zehn Jahren hat der Bundesfinanzhof erstmals entschieden, dass nicht von einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Schenkung der Eltern an das Schwiegerkind auszugehen ist, wenn die Eltern ein Haus zunächst an ihr Kind (hier: den Sohn) übertragen und dieses unmittelbar danach einen Miteigentumsanteil an seinen Ehegatten (hier: die Ehefrau) weiterschenkt. Sofern das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet ist und die Eltern die Weitergabe des Miteigentumsanteils am Grundstück nicht veranlasst haben, handelt es sich nicht um eine schädliche "Kettenschenkung", sondern um zwei separate Schenkungen, für die die jeweiligen Freibeträge gelten (BFH-Urteil vom 30.11.2011, II B 60/11; ebenso BFH-Urteile vom 18.7.2013, II R 37/11 und II R 45/11).

(1) Der Fall: Der Vater überträgt seinem Sohn eine Wohnung zum Alleineigentum. Der Vater stimmt der Veräußerung eines Hälfteanteils vom Sohn an dessen Ehefrau zu. Noch am selben Tag überträgt der Sohn als ehebezogene Zuwendung unentgeltlich die Hälfte der Wohnung auf seine Ehefrau.

Hierzu der BFH: Erfolgt eine Schenkung (der Eltern an die Schwiegertochter) über einen Dritten (Sohn), kommt es darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte. Schenkt der Dritte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Schenkers und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einer anderen Person (Schwiegertochter = Ehefrau), liegt keine Schenkung der Eltern an die Schwiegertochter vor. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern wissen oder damit einverstanden sind, dass der Sohn den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an seine Ehefrau weiterschenkt.

(2) Ein weiterer Fall: Die Mutter überträgt eine Eigentumswohnung auf ihren Sohn. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag überträgt der Sohn die Hälfte des Grundbesitzes an seine Ehefrau. Das Finanzamt unterstellt, dass die Mutter ihren Grundbesitz je zur Hälfte dem Sohn und der Schwiegertochter geschenkt hat und setzt für die Schwiegertochter Schenkungsteuer fest.

Der BFH verneint eine freigebige Zuwendung der Mutter an die Schwiegertochter. Im Fall der Weiterschenkung sei darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands habe. Besteht keine rechtliche Verpflichtung des Sohnes zur Weitergabe, scheidet die Annahme einer Schenkung der Mutter an die Schwiegertochter aus.

STEUERRAT: Achten Sie darauf, dass das Finanzamt keinen Gestaltungsmissbrauch unterstellen kann. Dazu ist erforderlich, dass die zwischengeschaltete Person (das Kind) über das erhaltene Vermögen frei verfügen kann. Die Eltern dürfen also im Schenkungsvertrag keine Auflage zur Weiterschenkung aufnehmen. Die notarielle Beurkundung beider Schenkungen in einem Vertrag muss also unbedingt vermieden werden.

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