Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Es gibt aber zahlreiche Fälle, in denen fraglich ist, ob ein Arbeitnehmer überhaupt eine "erste Tätigkeitsstätte" hat. Falls dies verneint wird, reicht eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung aus, um Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen zu können. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof mehrfach zuungunsten der Steuerbürger entschieden - anders aber bei Müllwerkern.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung anhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19). Damit können Müllwerker Verpflegungsmehraufwendungen von 14 EUR täglich steuerlich geltend, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind. Sie müssen nicht zusätzlich mehr als Stunden vom Betriebshof abwesend sein.

  • Der Fall: Ein Müllwerker (so genannter Läufer) machte Mehraufwendungen für Verpflegung geltend. Der Beginn eines Arbeitstages gestaltete sich typischerweise wie folgt: Er kleidete sich morgens auf dem Betriebshof zunächst um und hörte sich die Ansage der Einsatzleitung an. Danach ging er in den Tourenraum und holte das Tourenbuch, die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel ab. Anschließend ging er zum Fahrzeug und kontrollierte mit zwei anderen Kollegen die Beleuchtung des Müllfahrzeugs. Seine Wohnung verließ er jeweils um 5.00 Uhr morgens und kehrte zu dieser gegen 15.00 Uhr zurück. Aufgrund einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden machte er Verpflegungspauschalen für 225 Tage geltend.
  • Der BFH sieht den Abzug der Pauschalen grundsätzlich als zulässig an. Die geringfügigen Tätigkeiten am Betriebshof reichen allein nicht aus, um diesen als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Damit reicht die mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung aus.
  • Allerdings konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun prüfen, welche Tätigkeiten der Kläger auf dem Betriebshof beim Arbeitsbeginn und auch bei seiner Rückkehr tatsächlich ausgeführt hat und ob er diese arbeitsrechtlich schuldete. Zudem sei zu prüfen, ob sie zum Berufsbild des Klägers gehören.

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