Geht es bei der Anschaffung des Firmenwagens nach den Wünschen des Mitarbeiters, wird der Wagen teurer als der Arbeitgeber bereit ist zu finanzieren. So kommt es vor, dass mancher Mitarbeiter für die gewünschten Sonderausstattungen oder für ein teureres Modell eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten leistet. Doch wie wird diese Zuzahlung steuerlich berücksichtigt? Und gibt es eine Möglichkeit, um die Versteuerung geschickt "zu verteilen", um dadurch Progressionsvorteile zu nutzen? Antwort: Ja, diese Möglichkeit gibt es.

Zunächst etwas aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs:

  • Bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode wird die Zuzahlung auf den ermittelten Nutzungswert angerechnet und vermindert somit den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung erfolgt die Anrechnung zunächst im Jahr der Zahlung. Falls die Zuzahlung höher ist als der Nutzungswert, kann der übersteigende Betrag im folgenden Jahr und ggf. in nachfolgenden Jahren auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet werden (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 61; R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und 3 LStR).
  • Aber der Bundesfinanzhof hat gegen den Fiskus entschieden, dass eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens - statt im Jahr der Zuzahlung und ggf. im Folgejahr - ratierlich auf eine vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen ist und so über die gesamte Nutzungsdauer den geldwerten Vorteil mindert. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur voraussichtlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs und zur Verteilung der Zuzahlung (BFH-Urteil vom 16.12.2020, VI R 19/18).

AKTUELL akzeptiert das Bundesfinanzministerium das BFH-Urteil zur Zuzahlung des Arbeitnehmers und unterscheidet, ob über die Nutzungsdauer eine arbeitsvertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht oder ob dies nicht der Fall ist (BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5-S 2334/21/10004, Tz. 65-66).

Fall 1: Es bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums.

In diesem Fall wird die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs - wie bisher - zunächst im Zahlungsjahr und dann in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert bis auf 0 EUR angerechnet (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und 3 LStR). Das Gleiche gilt für Leasingsonderzahlungen des Arbeitnehmers. Auch sind die Zuzahlungen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf einen anderen Firmenwagen ist nicht zulässig.

Fall 2: Es bestehen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums.

In diesem Fall können zeitraumbezogene Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig verteilt und jeweils auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet werden. Maßgeblich ist der vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht dagegen die tatsächliche Nutzungsdauer (z.B. im Falle der vorzeitigen Rückgabe, der Veräußerung, des Tauschs oder eines Totalschadens des betrieblichen Kraftfahrzeugs). Jedenfalls stellt die Zuzahlung weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten dar. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf einen anderen Firmenwagen ist nicht zulässig.

Beispiel:

Der Freiberufler Steuerle überlässt einem Mitarbeiter einen Firmenwagen zum Bruttolistenpreis von 57.000 EUR auch zur privaten Nutzung (Mercedes-Benz GLK CDI 4 Matic). Der Mitarbeiter leistet zu den Anschaffungskosten eine einmalige Zuzahlung von 20.000 EUR, die laut Vereinbarung auf eine Nutzungsdauer von 96 Monaten bzw. 8 Jahren zu verteilen ist. Der private Nutzungswert beträgt also monatlich 570 EUR (1 % von 57 000 EUR) bzw. 6.840 EUR im Jahr. Herr Steuerle und sein Mitarbeiter möchten, dass die Zuzahlung entsprechend der vereinbarten Nutzungsdauer auf den geldwerten Vorteil angerechnet werde. Das sind 208 EUR pro Monat bzw. 2 496 EUR im Jahr. Als geldwerter Vorteil sind dann monatlich zu versteuern: 570 EUR ./. 208 EUR = 362 EUR (4.344 EUR im Jahr).

 

   Ohne Vereinbarung  

   Mit Vereinbarung   

Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten

Nutzungswert beträgt: 570 EUR x 12 = 6.840 EUR

20.000 EUR

 

20.000 EUR

 

Im 1. Jahr: anzurechnen auf Nutzungswert

zu versteuern als Nutzungswert

Im 2. Jahr: anzurechnen auf Nutzungswert

zu versteuern als Nutzungswert

Restbetrag

Im 3. Jahr: anzurechnen auf Nutzungswert

zu versteuern als Nutzungswert

Ab dem 4. Jahr: anzurechnen pro Jahr

zu versteuern pro Jahr

./. 6.840 EUR

0 EUR

./. 6.840 EUR

0 EUR

= 6.320 EUR

./. 6.320 EUR

520 EUR

0 EUR

6.840 EUR

./. 2.496 EUR

4.344 EUR

./. 2.496 EUR

4.344 EUR

 

./. 2.496 EUR

4.344 EUR

./. 2.496 EUR

4.344 EUR

Achtung: Auch bei der Überlassung von Firmenwagen müssen die Regelungen des Mindestlohngesetzes beachtet werden! Sachbezüge sind bei der Berechnung des Mindestlohnes nicht zu berücksichtigen. 

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